Obergrenze für Km-Erstattungen an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter bei Verwendung des privaten Fahrzeuges für Zwecke des Unternehmens

Obergrenze für Km-Erstattungen an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter bei Verwendung des privaten Fahrzeuges für Zwecke des Unternehmens

Km-Erstattungen an Lohnabhängige und freie Mitarbeiter

In der beiliegenden Tabelle  übermitteln wir Ihnen die im Jahr 2010 geltenden Obergrenzen für Kilometergelderstattungen an Lohnabhängige sowie an Mitarbeiter, mit welchen ein Verhältnis der fortwährenden und geregelten Zusammenarbeit (sog. „cococo“) besteht.

 

Bekanntlich gilt, dass Erstattungen von Km-Spesen bei der Verwendung des eigenen Fahrzeuges außerhalb der Gemeinde des Firmensitzes für den Mitarbeiter nur soweit steuerpflichtige Einkünfte darstellen, als mehr als der ACI-Tarif für das jeweilige Fahrzeug erstattet wird. Diese Werte für das Jahr 2010 haben wir Ihnen bereits mit Rundschreiben Nr. 5/2010 mitgeteilt.

 

Umgekehrt gilt aber für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber, dass er für Steuerzwecke bei seiner Gewinnermittlung nicht mehr als den ACI-Tarif eines Autos mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb erstatten darf. Soweit dem Lohnabhängigen oder dem freien Mitarbeiter trotzdem ein höherer Km-Satz zuerkannt wird, ist dieser zwar innerhalb des allgemeinen ACI-Tarifs für das jeweilige Fahrzeug (siehe Tabellen im Anhang zu Rundschreiben Nr. 5/2010) für den Lohnabhängigen bzw. freien Mitarbeiter nicht steuerpflichtig und unterliegt daher auch nicht der Lohnsteuer und den Sozialabgaben, für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber ist jener Teil der Erstattung, welcher den Tarif für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb übersteigt, aber für Steuerzwecke nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar.

 

Die entsprechenden Obergrenzen für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor und mit 20 CF bei Dieselantrieb werden zweimal jährlich festgelegt. Diesem Schreiben legen wir zwei Tabellen bei:

-          unter Anlage A) jene, die vom ACI im März 2010 veröffentlicht worden ist, und

-          unter Anlage B) jene,  die vom ACI jetzt im September 2010 bekannt gegeben worden ist.

 

Hinweis zur Nutzung der  beiliegenden Tabellen: Bei der Anwendung der Tabelle ist zu beachten, dass die vom Mitarbeiter mit dem Fahrzeug durchschnittlich im Jahr gefahrenen km zu berücksichtigen sind und nicht nur jene, die er im Auftrag des Arbeitgebers fährt. Wenn z. B. ein Mitarbeiter mit seinem Fahrzeug durchschnittlich im Jahr rund 50.000 km fährt, so wird für Steuerzwecke nur der geringere Km-Satz aus der Spalte für 50.000 km anerkannt, auch wenn derselbe Mitarbeiter im Auftrag des Arbeitgebers z. B. nur 250 km zurücklegt. Bitte lassen Sie sich daher vom Mitarbeiter oder Lohnabhängigen auch jeweils erklären, wie viele Kilometer er mit seinem Fahrzeug im Jahr fährt.

 

Schließlich erinnern wir daran, dass für die Verwendung des privaten  Fahrzeuges für Zwecke des Unternehmens immer eine entsprechende schriftliche Ermächtigung bzw. Beauftragung durch den Arbeitgeber notwendig ist.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-31 - 25.09.2010 km-Erstattung Privatauto