Offenlegung Covid-Beihilfen

Endlich einmal auch eine gute Nachricht: Die innerhalb 30. November 2022 einzureichende Meldung zur Offenlegung aller erhaltenen Covid Beihilfen ist mit Verordnung Nr. 398976 vom 25. Oktober 2022 wesentlich vereinfacht worden. Die meisten Beitragsempfänger, zumindest hier in Südtirol, werden dadurch nur mehr die anagraphischen Daten angeben und das Feld „ES“ ankreuzen müssen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist umso bedeutender, als zuvor detaillierte Angaben der Beihilfen verlangt worden waren und diese in ihrem Ausmaß (z. B. bei Staatsgarantien für Finanzierungen) und ihrer zeitlichen Zuordnung (je nach Beihilfe gab es Unterschiede: Kassaprinzip, Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung, Datum des Beschlusses usw.) kaum zu durchschauen waren, umgekehrt aufgrund der verlangten eidesstattlichen Eigenerklärung etwaige Fehler aber umgehend auch strafrechtliche Folgen mit sich gebracht hätten. Wir haben Sie bereits mit unseren Rundschreiben Nr. 18/2022 und 27/2022 grundsätzlich über die Meldepflicht – nach der seinerzeitigen Rechtslage – informiert.

Wir legen diesem Rundschreiben den geänderten Meldevordruck nebst Anleitungen bei. Im Detail wurde unmittelbar nach den anagraphischen Daten das Feld „ES“ neu eingeführt. Wird dieses angekreuzt, ist man von einer detaillierten Auflistung der Beihilfen im Vordruck A des Meldevordrucks befreit. Diese Erleichterung kann von allen Beihilfeempfängern beansprucht werden, welche alle drei nachstehenden Anforderungen erfüllen:

1. Es ist notwendig, dass Sie ab dem 1. März 2020 irgendeine Beihilfe laut Vordruck A erhalten haben; zumindest in Südtirol haben alle Unternehmen (ausgenommen Holdinggesellschaften und Konsortien) eine Mindestbeihilfe des Landes erhalten und erfüllen damit diese erste Voraussetzung. Umgekehrt werden Holdinggesellschaften und Konsortien i. d. R. also weiterhin den gesamten Vordruck ausfüllen müssen.

2. Es dürfen keine Fixkostenbeiträge im Sinne von Punkt 3.12 der temporary-framework-Verordnung bezogen worden sein. Zur Erinnerung: Parallel zu den allgemeinen Beihilfen standen in der Covid-Krise auch sog. Fixkostenbeiträge im Sinne von §87 der Sekt. 3.12 („temporary framework“) bereit.

Hier ist klarzustellen, dass die Beihilfen des Landes Südtirol im Sinne von Beschluss der Landesregierung Nr. 373/2021 zwar als Beihilfen an Unternehmen, bemessen nach den Fixkosten, bezeichnet wurden, im Sinne des Beschlusses aber ausdrücklich unter Punkt 3.1 als „Beihilfen im begrenzen Ausmaß“ (und nicht nach Punkt 3.12) klassifiziert werden.

3. Die Beihilfen dürfen nicht die einschlägigen Schwellenwerte für Direktbeihilfen überschritten haben. Für Direktbeihilfen galten folgende Schwellen:

- vom 19.03.2020 bis zum 27.01.2021 galt ein Limit von 800.000 Euro;

- vom 28.01.2021 bis zum 31.12.2021 galt das Limit von 1.800.000 Euro und

- seit 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 gilt ein Limit von 2.300.000.

Ein Ausschlussgrund für die Erleichterung wäre auch die IMU-Befreiung, wie sie außerhalb Südtirols gewährt worden war. Die einschlägigen Erleichterungen, wie wir sie für die GIS in Südtirol hatten, sollten hingegen keinen Ausschlussgrund darstellen.

Wer die aufgezeigten Voraussetzungen erfüllt, kann also das Kästchen „ES“ ankreuzen und weitere Angaben unterlassen.

Keinen wesentlichen Einfluss haben die aufgezeigten Befreiungen auf die Meldepflichten für Beihilfen in der Steuererklärung. Dort werden wir die erhaltenen Beihilfen nach bestem Wissen und Gewissen anführen; im Unterschied zur beiliegenden Meldung haben dort etwaige Fehler aber nur Verwaltungsstrafen zur Folge und bleiben ohne strafrechtliche Auswirkungen.

Es steht übrigens allen Steuerpflichtigen schließlich frei, den Vordruck „A“ trotz der vorliegenden Erleichterungen freiwillig auszufüllen; da das Risiko von Fehlern mit etwaigen strafrechtlichen Folgen aber nicht zu unterschätzen ist, muss davon abgeraten werden, ausgenommen Fälle, bei welchen unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen von einem Abschnittin den anderen zu verschieben (von Abschnitt 3.1 nach Abschnitt 3.12) oder von einer zeitlichen Periode in die spätere verschoben werden sollen.

Die Meldung ist auf telematischem Wege mit dem beiliegenden Vordruck innerhalb 30. November 2022 zu versenden, und hierzu sind die einschlägigen Kanäle zu nutzen, über welche auch die Steuererklärungen verschickt werden.

Soweit wir für Sie die Meldung erstellen und verschicken sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit unserem Büro in Verbindung, denn es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die aufgezeigten Erleichterungen vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider