Ordentliche Besteuerung bei Abfindungen von Verwaltern nur soweit Schwelle von Euro 1.000.000 überschritten wird; Rundschr. Nr. 3/E/2012 der Agentur der Einnahmen
Die steuerlichen Bestimmungen ändern sich in diesen Wochen leider mit einer Geschwindigkeit, dass wir mit unseren Rundschreiben gar nicht mehr nachkommen. Kaum verabschiedet, werden Normen auch schon widerrufen oder abgeändert. So geschehen letzthin bei der Mehrwertsteuer im Bauwesen, bei den Neuerungen zu den Überwachungsräten und jetzt auch bei der Besteuerung der Abfindungen der Verwalter von Gesellschaften.
Erst mit Art. 24 Abs. 31 DL Nr. 201/2011 (Rettungspaket Italien) wurde die getrennte Besteuerung für die Abfindungen von Verwaltungsräten abgeschafft.
Im Detail wurden zunächst in Art. 17 EEST die Abfertigungen lohnabhängiger Mitarbeiter von der gesonderten Besteuerung ausgenommen, aber nur soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen; daraus folgt: Der Regelbesteuerung unterliegt nur der die Million Euro übersteigende Teil.
Gleichzeitig ist mit dem genannten Art. 24 D.L. Nr. 201/2011 aber auch Art. 19 EESt geändert worden, und damit wurde für die Besteuerung der Abfindungen von Verwaltungsräten rückwirkend für Zahlungen ab dem 1. Jänner 2011 die progressive Besteuerung eingeführt, und zwar unabhängig von der Höhe der Abfindung. Der Wortlaut des Gesetzes verlangt ausdrücklich in jedem Fall (in ogni caso) die progressive Besteuerung. Wir haben Sie im Detail mit unserem Rundschreiben Nr. 12/2012 über die Reform informiert.
Spätestens innerhalb 29. Februar 2012 mussten den betroffenen Verwaltern die Bescheinigungen über die im Vorjahr ausgezahlten Vergütungen ausgehändigt werden, und in diesem Zusammenhang waren die Steuersubstitute auch verpflichtet, den notwendigen Steuerausgleich für etwaige Abfindungen vorzunehmen.
Einen Tag zuvor, am 28. Februar 2012, hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 3/E einen Rückzieher gemacht: Nein, die progressive Besteuerung gilt für die Abfindungen der Verwalter nicht „in ogni caso“, sondern – gleich wie bei den Lohnabhängigen - nur soweit, als die Abfindung den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt. Für den übersteigenden Teil verliert man laut Rundschreiben die getrennte Besteuerung übrigens auch dann, wenn die Auszahlung in verschiedenen Steuerperioden erfolgen sollte. Da nur wenige Verwalter bei uns das Glück haben, Abfindungen in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro zu erhalten, dürfte die getrennte Besteuerung weiterhin die Regel bleiben. Die ganze Aufregung war also umsonst.
Und noch eine freudige Erkenntnis der Agentur der Einnahmen: Sollten die Abfindungen an die Erben ausgezahlt werden, so gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für die Verwalter für Abfertigungen bzw. Abfindungen die getrennte Besteuerung auch dann, wenn der Schwellenwert von 1 Million Euro überschritten wird.
Hinweis: Da Ende Februar die CUD-Vordrucke zur Bescheinigung der Steuerrückbehalte für das Jahr 2011 auszuhändigen waren, werden im Falle von Abfindungen an Verwaltungsräte im Jahr 2011 diese Bescheinigungen nun wiederum zu ersetzen sein, den Steuerausgleich wird man neu berechnen müssen und etwaige eingeforderte Lohnsteuern werden wieder erstattet werden müssen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-19-04.03.2012 Abfertigung Geschäftsführer