PEC-Adresse – Steuerzahlkarten über PEC – Jobs Act – Verzicht auf Bargeld

PEC-Adresse – Steuerzahlkarten über PEC – Jobs Act – Verzicht auf Bargeld

Nachstehend einige Kurzmitteilungen zu den im Betreff genannten Themen:

 

  1. Gültigkeit der PEC-Adresse überprüfen

Wir haben schon öfters darauf hingewiesen: Gesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberufler sowie öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, eine eigene zertifizierte Mailadresse (PEC) einzurichten und diese dem Handelsregister bzw. der jeweiligen Berufskammer mitzuteilen. Zumal entsprechende Unterlassungen nicht spezifisch geahndet worden sind, ist dieser Verpflichtung nicht immer nachgekommen worden. Aber auch wenn die Adresse ordnungsgemäß angelegt und mitgeteilt worden ist, muss deren Funktion regelmäßig geprüft werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die PEC-Adressen anfänglich i. d. R. unentgeltlich eingerichtet worden sind. In der Zwischenzeit verlangen die Betreiber aber Jahresgebühren für deren Erhalt. Werden diese nicht entrichtet, wird die Adresse blockiert und etwaige Mitteilungen erreichen den Empfänger nicht mehr. Entsprechend ist es zunächst notwendig, die Funktion der eigenen PEC-Adresse regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck gibt es auch ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller zertifizierten Mailboxen. Nachstehend die Adresse der entsprechenden Plattform, in der zwischen Unternehmen und den Freiberuflern unterschieden wird (www.inipec.gov.it).  Über diese Homepage kann die Funktionstüchtigkeit der eigenen Adresse geprüft werden.

 

  1. Steuerzahlkarten über PEC

Wie  bereits mitgeteilt, stellt die Steuereinhebungsstelle Equitalia inzwischen Steuerzahlkarten an Unternehmen und Freiberufler auch über die PEC-Adresse auf elektronischem Wege zu. Dabei gilt das Dokument als zugestellt, wenn es vom Absender ordnungsmäßig verschickt worden ist. Wenn der Empfänger allerdings den Posteingang nicht überprüft, erlangen die eingegangenen Mitteilungen trotzdem ihre gesetzliche Wirkung, auch wenn diese gar nicht gelesen worden sind. Für Steuerzahlkarten bedeutet dies, dass unter Umständen alle Fristen für eine Beanstandung verfallen!

In diesem Zusammenhang nochmals die dringende Empfehlung: Bitte überprüfen Sie die zertifizierte Mailbox regelmäßig auf einen möglichen Posteingang. Insbesondere bei untätigen Gesellschaften ist die Gefahr groß, dass PEC-Adressen eingerichtet werden, aufgrund der beschränkten Tätigkeit dann aber „vergessen“ werden. Um solche Fallen zu vermeiden, gibt es Hilfseinrichtungen der verschiedenen Anbieter, die den Posteingang durch eine SMS-Meldung oder die Meldung auf einer anderen E-Mail-Adresse ankündigen. Bitte nehmen sie dies in Anspruch.

 

  1. Abschaffung Projektverträge („cocopro“) und Änderungen bei „cococo“-Verträgen

Mit G.v.D. 81/2015 (eine Maßnahme im Rahmen des sog. „Jobs Act“) vom 11. Juni 2015 wurde die Abschaffung der sog. Projektverträge für zeitweilige Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 25. Juni 2015 verfügt. Ab diesem Datum dürfen keine neuen Mitarbeitervereinbarungen in Form von sog. Projektverträgen abgeschlossen werden. Bestehende Vereinbarungen bleiben allerdings bis zu ihrem Auslaufen gültig. Ebenso wurde die stille Teilhaberschaft mit Einbringung von Arbeitsleistung durch natürliche Personen abgeschafft.

Umgekehrt ist es aber zulässig wieder, Vereinbarungen über eine fortwährende und geregelte Mitarbeit (sog. „Co-Co-Co-Verträge“) abzuschließen, wobei hierfür kein Projekt mehr notwendig ist und auch die sonstigen zeitlichen und betraglichen Hürden der bisherigen Regelung nicht länger zur Anwendung kommen. Wesentliches Merkmal dieser Verträge ist aber das Fehlen einer Unterordnung in der Ausübung der Arbeit. Und um hier einen Missbrauch zu vermeiden, werden diese Vertragsverhältnisse aufgrund einer Sonderregelung in der eingangs genannten Verordnung aber ab 1. Jänner 2016 weitgehend als lohnabhängige Arbeitsverhältnisse eingestuft werden, soweit Vertragsgegenstand „fortwährende persönliche Leistungen sind und die Ausführung der Arbeit durch den Auftraggeber gestaltet wird“. Von einer solchen Gestaltung muss z. B. dann ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber über Ort und Zeit der Leistungserbringung entscheidet. Über eigene Zertifizierung der Arbeitsämter, bilateraler Körperschaften oder der Universitäten soll es möglich sein, die Vermutung über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu widerlegen. Soweit neue Vereinbarungen auch in Zukunft nicht als abhängige Arbeitsverhältnisse eingestuft werden sollen, wird es notwendig sein, nicht nur eine Unterordnung auszuschließen, sondern auch auf eine eigenständige Organisation (mit Bezug auf Ort und Zeit) der Arbeitsleistung zu verweisen. Von der Neuregelung unberührt bleiben die klassischen Mitarbeitsverhältnisse mit Verwaltungs- und Überwachungsräten, Verträge mit Freiberuflern, welche in eigene Berufsverzeichnisse eingetragen sind, und die Mitarbeiter von Sportamateurgesellschaften.

Auf jeden Fall empfehlen wir Ihnen, bestehende und/oder abzuschließende „co-co-co„ und „co-co-pro„ -Verträge mit Ihrem Arbeitsberater oder mit unserem Büro zu überprüfen, um die Einhaltung der neuen Vorschriften zu gewährleisten.

 

  1. Straferleichterungen bei Verzicht auf Bargeld

Aus Anlass der zum 30. September 2015 fälligen Steuererklärungen erlauben wir uns, daran zu erinnern, dass aufgrund einer Bestimmung in Art. 2 der G.V. 138/2011 Unternehmen und Freiberuflern, die in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit völlig auf die Verwendung von Bargeld verzichten, eine Reduzierung etwaiger Verwaltungsstrafen im Bereich der MwSt und der Einkommensteuern um 50% zuerkannt werden muss. Die Begünstigung können Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 5 Millionen Euro beanspruchen, und es ist notwendig, dass sowohl bei aktiven (Dienstleistungen und Lieferungen) als auch bei passiven Geschäftsvorfällen (so auch bei Hotelrechnungen, Taxi, Treibstoff usw.) völlig auf den Gebrauch von Bargeld verzichtet wird. Alle Zahlungen müssen demnach mittels Banküberweisungen oder Verwendung von Bankomat, Kredit- oder EC-Karte erfolgen. Soweit diese Voraussetzung erfüllt worden ist, muss zudem in der Steuererklärung eine eigene Mitteilung – auch mit Angabe der verwendeten Bankkonten – getätigt werden. Bei der Bilanzerstellung konnten wir feststellen, dass insbesondere bei Objektgesellschaften die aufgezeigte Verpflichtung ohnehin eingehalten worden ist.

Bitte überprüfen Sie, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen vorliegen und teilen Sie uns ggf. mit, ob wir die Mitteilung in der Steuererklärung unter Angabe des Bankkontos tätigen sollen. Für die Zukunft hingegen ist zu prüfen, ob in Ihrem Fall der Verzicht auf das Bargeld eine Option sein könnte.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-40-24.08.2015 Zustellung von Steuerkartellen ueber PEC