Personengesellschaften und Einzelunternehmen – Option für IRAP-Ermittlung innerhalb 1. März 2011
Die Rechtslage ist bekannt: Die Berechnung der IRAP wird seit 2008 getrennt geregelt nach Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen, Banken und Versicherungen sowie Freiberuflern.
- Für Kapitalgesellschaften wird die IRAP i. W. aufgrund der Daten laut GuV ermittelt, also ohne Berücksichtigung der Mehr-Weniger-Rechnung für Zwecke der IRES. Im Wesentlichen wird der Betriebserfolg laut GuV um Personalkosten, Vergütungen an freie und gelegentliche Mitarbeiter sowie stille Teilhaber, im Leasing enthaltene Finanzierungskosten, Rückstellungen, Forderungsverluste und ICI erhöht.
- Personengesellschaften und Einzelunternehmen hingegen müssen die IRAP aufgrund der steuerlich anerkannten Aufwendungen und Erträge ermitteln, mit der Folge, dass z. B. Aufwendungen für den Fuhrpark nur zu 40% und Telefonspesen nur zu 80% absetzbar sind. Für Unternehmen mit vereinfachter Buchhaltung ist diese Berechnungsform verbindlich.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung können sich hingegen im Sinne von Art. 5-bis Absatz 2 D.Lgs 446/1997 über eine eigene Option für die gleiche Berechnungsform wie die Kapitalgesellschaften entscheiden mit der Folge, dass auch sie die IRAP aufgrund der Bilanzdaten ohne große steuerliche Korrekturen berechnen können.
Die erste entsprechende Option für die Jahre 2008 bis 2010 konnte 2008 getätigt werden, und sie verlängert sich stillschweigend für einen weiteren Dreijahreszeitraum, soweit nicht innerhalb 1. März 2011 ein ausdrücklicher Widerruf vorgenommen wird. Umgekehrt: Wer 2008 nicht optiert hat, kann innerhalb 1. März 2011 für die Jahre 2011 – 2013 die Option treffen.
Die Option oder auch der Widerruf sind für drei Geschäftsjahre (2011-2013) verbindlich und für diesen Zeitraum nicht widerruflich; nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Option stillschweigend für einen weiteren Dreijahreszeitraum verlängert, soweit kein Widerruf erfolgt.
Empfehlung: Die Option betrifft nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung und ist für diese durchwegs von Vorteil, zumal andernfalls die IRAP auch für die nicht absetzbaren Pkw-Spesen, Telefonspesen usw. entrichtet werden muss. Nicht vorteilhaft ist die Option i. d. R. nur für jene Unternehmen, die in den nächsten drei Jahren große Veräußerungsgewinne aus dem Abgang von Gütern des Anlagevermögens erwarten; in solchen Fällen kann auch der Widerruf sinnvoll sein, soweit 2008 bereits die Option getroffen worden ist.
Falls Sie für Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Personengesellschaft neu die Option für die IRAP-Berechnung nach den Bestimmungen der Kapitalgesellschaften durchführen wollen bzw. wenn Sie eine 2008 getroffene Option widerrufen wollen, bitten wir Sie, uns innerhalb Freitag, den 25. Februar 2011 zu informieren. Wir werden dann für Sie die notwendige telematische Versendung, wie im Gesetz vorgesehen, vornehmen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-14- 10.02.2011 IRAP Personengesellschaften