Rabatt in Rechnungen und Abtretung von Steuerguthaben für Sanierungen von Gebäuden – Meldung innerhalb 28. Februar 2020

Steuergutschriften aus Wiedergewinnungsarbeiten und energetischen Sanierungen können bekanntlich in mehreren Fällen abgetreten werden, und in einigen Bereichen ist sogar ein anteiliger Rabatt in der Rechnung der Bau- oder Lieferfirma zulässig. Soweit im Jahr 2019 solche Abtretungen durchgeführt oder Rabatte gewährt worden sind, müssen spätestens innerhalb 28. Februar 2020 einschlägige Meldungen an die Agentur der Einnahmen gerichtet werden. Nachstehend ein Überblick, der nicht nur für die Bauherren relevant ist, sondern auch für die Unternehmen, die in Abhängigkeit von den Meldungen die Steuerguthaben im Vordruck F24 verrechnen können.

1. Abtretung von Steuerguthaben aus energetischen Sanierungen
Bereits seit Jahren ist bei Baueingriffen für energetische Sanierungen eine Abtretung der entsprechenden Steuergutschriften zulässig. Anfangs war die Abtretung auf Baueingriffe auf Gemeinschaftsanteile von Kondominien und Steuerpflichtige ohne eigene Steuerschuld (Stichwort „no tax area“) beschränkt, um Sanierungen von Kondominien nicht daran zum Scheitern zu bringen, dass einige Miteigentümer keinen Steuervorteil haben. Für seit 2018 getätigte Baueingriffe zur energetischen Sanierung ist die Abtretung aber allgemein zulässig, also auch für Arbeiten auf einzelnen Gebäuden oder Wohneinheiten und unabhängig vom Einkommen des Bauherrn. Die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen sind allerdings erst mit Verordnung Nr. 100372 vom 18. April 2019 erlassen worden.
Bauherrn, die keine eigene Steuerschuld haben („no tax area“) dürfen die Guthaben an Lieferanten und andere Dritte abtreten, darunter auch Banken und Finanzierungseinrichtungen; Bauherrn mit eigener Steuerschuld können die Abtretungen gleichermaßen durchführen, allerdings nicht an Banken und Finanzierungseinrichtungen. Die erwerbenden Baufirmen haben übrigens die Möglichkeit, das Guthaben ein (!) weiteres Mal abzutreten, wobei aber auch hier Banken und Finanzierungseinrichtungen als Erwerber ausgeschlossen sind.
Die Abtretung einer solchen Steuergutschrift muss vom Steuerpflichtigen spätestens bis zum1. Februar des Folgejahres nach Zahlung der Ausgaben der Agentur der Einnahmen gemeldet werden. Für Ausgaben des Jahres 2019 verfällt der Termin also am 28. Februar 2020. Die Mitteilung kann entweder über die Webseite der Einnahmenagentur oder über einen eigenen Vordruck erfolgen. Der Vordruck ist mittels zertifizierter E-Mail (PEC) an die Einnahmenagentur zu übermitteln. Die Übertragung des Bonus wird von der Einnahmenagentur in der steuerlichen Info-Box („cassetto fiscale“) des Erwerbers eingestellt. Dieser hat der Übertragung zuzustimmen. Das erwerbende Unternehmen kann das Steuerguthaben ab 20. März 2020 verwenden, und zwar darf das Guthaben in 10 gleichen Raten über die nächsten 10 Jahre im Vordruck F24 verrechnet werden. Der entsprechende Steuerschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 lautet 6890.
Übrigens: Das Unternehmen hat die Möglichkeit, den Erwerb anzunehmen oder abzulehnen; wird die Übertragung abgelehnt, steht das Guthaben wiederum zur Gänze dem Bauherrn zu, und dieser kann es in seiner Steuererklärung verwenden. Eine nur teilweise Annahme oder Ablehnung sind nicht zulässig.
Für die Meldung selbst ist übrigens der neue Vordruck zu verwenden, wie er anlässlich der Einführung des Steuernachlasses in der Rechnung mit Verordnung Nr. 660057 vom 31. Juli 2019 genehmigt worden ist, und dieser Vordruck ersetzt ausdrücklich den zuvor mit Verordnung vom 18. April 2019 festgelegten Meldevordruck! Wir legen das Formular nebst Anleitungen diesem Rundschreiben bei.

2. Rabatt in Rechnung für Erdbeben- und Ecobonus
Die mit der sog. Wachstumsverordnung eingeführte Möglichkeit, anstatt der Steuerabsetzbeträge für Erdbebenbonus (nur bei Ankauf von Wohnungen) und Energiesparbonus einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung des Lieferanten oder Bauunternehmers zu verlangen, wurde mit Wirkung 1. Jänner 2020 wieder stark eingeschränkt.
Zur Erinnerung: Seit 1. Jänner 2020 ist die Option für den Nachlass in der Rechnung (anstatt des Absetzbetrages) nur noch für energetische Sanierungen, für welche der sog. Ecobonus zusteht, möglich, allerdings nur, wenn alle drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Kosten des Baueingriffs müssen einen Mindestbetrag von 200.000 Euro erreichen,
  • es muss sich um Baueingriffe auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien handeln, und
  • die Arbeiten müssen sog. „bedeutende Wiedergewinnungen ersten Grades“ betreffen; als solche Baueingriffe gelten Wiedergewinnungsarbeiten, welche mehr als 50% der Bruttofläche des Gebäudes (nicht der Wohnung!) und zudem Heizungs- und/oder Klimaanlage des gesamten Gebäudes betreffen. Im Detail wird auf die Anlage 1) der Verordnung vom 26. Juni 2015 verwiesen.

Wer in der Zeit zwischen Mai und Dezember 2019 diesen Rabatt in Anspruch genommen hat, muss spätestens innerhalb 28. Februar 2020 eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen richten; später abgegebene Meldungen sind wirkungslos. Die Option ist durch jenen Steuerpflichtigen zu tätigen, der Anrecht auf den Absetzbetrag hat; bei Arbeiten auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien muss der Kondominiumsverwalter die Option tätigen. Bauunternehmen oder Lieferant können den gewährten Nachlass in 5 gleichen Jahresraten über den Vordruck F24 verrechnen. Wird die Option im Februar 2020 versandt, darf der erwerbende Bauunternehmer mit der Verrechnung am 10. März 2020 beginnen. Bevor Lieferant oder Bauunternehmer die Verrechnung vornehmen, sind sie nach den vorliegenden Anleitungen verpflichtet, über Entratel oder Fiscoonline die erfolgte Abtretung gegenüber der Agentur der Einnahmen zu bestätigen. Dem Bauunternehmen ist es gestattet, das Steuerguthaben an seine Lieferanten abzutreten. Allerdings ist nur eine Abtretung gestattet.
Eine Abtretung an Banken oder Versicherungen ist nicht erlaubt.
Der notwendige Meldevordruck wurde mit Verordnung Nr. 660057 vom 31. Juli 2019 nebst Anleitungen veröffentlicht.
Hier noch die Steuerschlüssel für die Verrechnungen der gewährten Nachlässe im Vordruck F24: 6809 für Ecobonus und 6909 für den Erdbebenbonus.

3. Abtretung von Steuerguthaben laut Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. h) EESt an den Auftragnehmer
Steuerpflichtige, welche 2019 Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. h) EESt durchführten, durften in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2019 und dem 31. Dezember 2019 die entsprechenden Steuergutschriften von 50% ohne besondere Voraussetzungen dem Lieferanten oder Bauunternehmen abtreten. Diese Möglichkeit ist durch das Finanzgesetz für 2020 wieder gestrichen worden. Es muss allerdings vermerkt werden, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung äußerst beschränkt ist, solange die Steuerabsetzbeträge für energetische Sanierungen (siehe Punkt 1) in der heutigen Form gewährt werden, zumal für beide Baumaßnahmen die Meldungen an die Körperschaft ENEA verlangt werden.
Sollte jemand sich trotzdem für diese Absetzbeträge entschieden und die Abtretung des Steuerguthabens 2019 an den Lieferanten durchgeführt haben, so ist anhand des beiliegenden Vordrucks laut Anlage innerhalb 28. Februar 2020 eine Meldung an die Agentur der Einnahmen zu richten. Das erwerbende Bauunternehmen hat – wie beim obgenannten Rabatt – die Möglichkeit, dass so erworbene Steuerguthaben ein weiteres Mal an die eigenen Lieferanten abzutreten. In keinem Fall ist eine Abtretung an Banken, Versicherungen oder andere Finanzierungsunternehmen zulässig.
Der Erwerber kann das Steuerguthaben ab 20. März 2020 verwenden, muss in diesem Fall aber eine Verrechnung in 10 gleichen Jahresraten vornehmen. Wichtig: Damit die Verrechnung möglich ist, muss das erwerbende Unternehmen auch hier ausdrücklich der Abtretung zustimmen.
Für die Verrechnung im Vordruck F24 ist übrigens der gleiche Zahlungsschlüssel wie beim Energiesparbonus (6890) zu verwenden (in diesem Sinne Erlass Nr. 94/E vom 20. November 2019).

4. Abtretung von Steuerguthaben aus Erdbebensicherung („Sisma-Bonus“)

Wohnungskauf: Wer in einem erdbebengefährdeten Gebiet eine wiedergewonnene und erdbebensicher gebaute Wohnung innerhalb von 18 Monaten ab Bauende erwirbt, hat Anrecht auf eine Steuergutschrift, abhängig vom Ausmaß der Verbesserung, zwischen 72.000 Euro und 81.600 Euro. Ursprünglich galt dieser Vorteil nur für Wohnungen in der Risikozone 1, seit letztem Jahr gilt die Erleichterung für die Zonen 1, 2 und 3 (und somit – interessant für Südtiroler – auch für das Gebiet rund um den Gardasee). Für diese Gutschrift konnte der Verkäufer bis zum Jahresende einen entsprechenden Preisnachlass gewähren, oder es durfte auch die Abtretung des Guthabens an Dritte erfolgen. Seit 1. Jänner 2020 ist hingegen nur noch eine Abtretung des Guthabens, auch an den Verkäufer, zulässig, und der Erwerber kann das Guthaben über 5 Jahre in gleichen Raten verrechnen. Etwaige Meldungen für im Jahr 2019 erfolgte Abtretungen sind ebenfalls innerhalb 28. Februar 2020 zu verschicken. Der Steuerschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 lautet 6891.

Arbeiten zur Erdbebensicherung: Seit 1. Jänner 2017 ist es möglich, die einschlägigen Steuerabsetzbeträge aus der Erdbebensicherung („sisma bonus“) an Dritte abzutreten, allerdings nur mit Bezug auf Arbeiten auf den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien, die in den Risikogebieten 1, 2 und 3 belegen sind. Erdbebensicherungsarbeiten auf einzelnen Wohnungseinheiten oder Gebäuden geben kein Anrecht auf Abtretung des Guthabens. Die Abtretung darf an die Baufirma oder andere Dritte erfolgen, nicht hingegen an Banken und Finanzierungsinstitute. Der Erwerber kann das angekaufte Steuerguthaben über 5 Jahre verrechnen oder seinerzeit wieder (einmal) an Dritte abtreten. Die Verordnung Nr. 108572 vom 8. Juni 2017 sieht folgendes Verfahren vor:

  • Der Miteigentümer hat innerhalb 31. Dezember eine Mitteilung an den Kondominiumsverwalter über die geplante Abtretung zu machen.
  • Der Kondominiumsverwalter seinerseits muss innerhalb 28. Februar des Folgejahres der Agentur der Einnahmen die Meldung über die Abtretung vorlegen.
  • Der Erwerber des Guthabens darf ab dem 10. März mit der Verrechnung beginnen. Der Steuerschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 lautet auch hier 6891.

Hinweis: Angesichts der anstehenden Fälligkeit kann nur empfohlen werden, den beiliegenden Meldevordruck persönlich innerhalb 28. Februar 2020 beim zuständigen Steueramt abzugeben, um so Sicherheit über die korrekte Hinterlegung zu haben.

Anlagen:
Anlage A: Meldevordruck lt. Verordnung 31. Juli 2019
Anlage B: Anleitungen zum Vordruck vom 31. Juli 2019