Reduzierung der Begünstigungen auf Photovoltaikanlagen – Option innerhalb 30. November

Reduzierung der Begünstigungen auf Photovoltaikanlagen – Option innerhalb 30. November

Inhaber von Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung über 200 KW können noch bis zum 30. November 2014 zwischen zwei Umschichtungsverfahren ihrer begünstigten Einspeisetarife optieren, wollen sie eine pauschale Reduzierung der Tarife für die Restlaufzeit ihrer Anlagen im Ausmaß zwischen 6% und 8% vermeiden. Bekanntlich wurde mit der GV 91/2014 (umgewandelt durch G. 116/2014) eine Beschneidung der eigentlich vertraglich für 20 Jahre  zugesicherten Einspeisetarife des GSE verfügt. Im Amtsblatt vom 27. Oktober 2014 sind auch für das zweite Varianteverfahren die notwendigen Bestimmungen erlassen worden, dies mit einer Verspätung von rund 4 Wochen, denn eigentlich hätten die Verordnung bereits innerhalb 1. Oktober veröffentlicht werden müssen. Ausständig sind immer noch die im Gesetz versprochenen Hilfen für eine Gegenfinanzierung; bekanntlich sind viele dieser Anlagen fremdfinanziert, und Reduzierungen der Einspeisetarife könnten zumindest mittelfristig die geplanten Tilgungen dieser Finanzierungen gefährden.

Nachstehend die Details:

Pauschale Reduzierung der Einspeisetarife:

Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 33/2014 mitgeteilt, werden für Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung über 200 KW die eigentlich für 20 Jahre vertraglich zugesicherten Einspeisetarife für den verbleibenden Förderzeitraum mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 reduziert. Die Höhe der Beschneidung der Tarife ist abhängig von der Größe der Anlagen:

- 6% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 200 KW bis zu maximal 500 KW,

- 7% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 500 KW bis zu 900 KW und

- 8% bei Anlagen mit einer Nennleistung über 900 KW

Wer diese Reduzierung hinnehmen will, hat vorerst keinen besonderen Handlungsbedarf; er wird sich nur ab kommendem Jahr mit reduzierten Preisen zufrieden geben müssen.

Alternativ kann innerhalb 30. November 2014 zwischen zwei Umschichtungsverfahren optiert werden; sie sehen beide mittelfristig erhebliche Kürzungen bei den Tarifen vor, die aber in einer ersten Variante durch eine Verlängerung des Förderzeitraumes um 4 Jahre und bei einer zweiten Variante durch eine entsprechende Erhöhung der Tarife in den letzten Jahren des Förderzeitraumes ausgeglichen werden sollen. Für den Unternehmer verbleiben die Finanzierungskosten und das erhöhte wirtschaftliche Risiko. Hier die zwei Varianten:

Variante A:

Alternativ zur aufgezeigten pauschalen Reduzierung kann der Unternehmer zustimmen, dass die zugesicherten Einspeisetarife, abhängig von der Dauer des restlichen Förderzeitraumes von insgesamt 20 Jahren, in einem Ausmaß zwischen 17% und 25% reduziert werden. Im Gegenzug wird der Förderzeitraum von derzeit 20 auf 24 Jahre verlängert. Hier die Abzüge:

Restlaufzeit in Jahren Reduzierung der Förderung
12 25%
13 24%
14 22%
15 21%
16 20%
17 19%
18 18%
über 19 17%

Die Tarifreduzierung ist genauso berechnet, dass dem Betreiber nominell bei konstanter Produktion über 24 Jahre die gleichen Förderungen zufließen sollten, wie sie ihm ursprünglich für 20 Jahre zugesagt worden waren. Trotzdem muss aber mit erheblichen Einbußen gerechnet werden, denn:

- erstens werden Beiträge zum Teil 10 bis 20 Jahre später ausgezahlt, wobei der entsprechende Nachteil wesentlich von der zukünftigen Zins- und Inflationsentwicklung abhängen wird, und

- zweitens haben die Anlagen einen jährlichen technischen Leistungsabfall, und es muss leider damit gerechnet werden, dass in den 4 Jahren nach dem 20. Betriebsjahr die Produktion aufgrund des Verschleißes geringer ausfallen wird, so dass auch die anteiligen Förderungen geringer sein werden.

Ein wesentliches Hindernis für diese Variante ist zudem der Umstand, dass für viele Anlagen Oberflächenrecht oder Mietvertrag für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen auf 20 Jahre beschränkt sind, so dass jetzt eine Verlängerung des Förderungszeitraumes auf 24 Jahre nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein wird.

Variante B:

Wie  eingangs angeführt, wurden im Amtsblatt vom 27. Oktober 2014 die Bestimmungen für die Variante B veröffentlicht. Hier wird der Förderungszeitraum von insgesamt 20 Jahren zwar beibehalten, die Betreiber müssen allerdings ab 2015 Reduzierungen ihrer Einspeisetarife im Ausmaß zwischen rund 10% und 31%, abhängig von der Restlaufzeit des Förderzeitraumes, hinnehmen. Wir legen diesem Rundschreiben die vom GSE veröffentlichten Tabellen mit den Umschichtungen der Beiträge bei.

Wer seine Anlage gerade angeschlossen hat, wird ab 1. Jänner eine Reduzierung von knapp 10% akzeptieren müssen, und diese Einschnitte sollen durch Tarifsteigerungen in den Jahren ab 2025 wieder gutgemacht werden. Ältere Anlagen mit einer restlichen Förderungsdauer von 11 Jahren hingegen werden ab 1. Jänner 2015 um rund 31% weniger bekommen, und diese Einbuße soll durch eine entsprechende Erhöhung der Tarife ab dem Jahr 2021 wieder ausgeglichen werden.

Auch für diese Variante gilt: Nominell werden durch die Umschichtung die ursprünglichen Tarife beibehalten, für den Unternehmer ergeben sich aber trotzdem u. U. gravierende Ertragsminderungen, und zwar

- einmal aufgrund der Finanzierungskosten (es werden heute u. U. rund 30% abgezogen, die frühestens in 6 Jahren wieder erstattet werden) und

- ferner aufgrund der voraussichtlich geringeren Produktion der Anlagen in späteren Jahren infolge des technischen Leistungsabfalls.

Die Option:

Will man die pauschale Reduzierung zwischen 6% und 8%  nicht hinnehmen und für eine der beiden Varianten optieren, so muss dies innerhalb 30. November 2014, 23.00 Uhr, mittels elektronischer Post (web FTV/SR auf der Homepage des GSE) dem GSE mitgeteilt werden.

Überlegungen:

Bei der Bewertung der drei Optionen ist festzuhalten, dass die 2. Variante vielen Unternehmen schon deshalb nicht offen steht, weil Miet- oder Oberflächenrechte für Bau und Führung der Anlagen u. U. auf 20 Jahre beschränkt sind.

Grundsätzlich handelt es sich bei beiden Umschichtungsvarianten um Vorfinanzierungsmodelle zu Gunsten des GSE,  ganz abgesehen von den zu erwartenden Einbußen infolge des technischen Leistungsabfalls. Und dabei stellt sich  zudem die Frage: Wird der GSE in 5 bis 10 Jahren die finanziellen Mittel haben, um dann einen um bis zu rund 30% höheren Einspeisetarif zahlen zu können? Ist am Ende eine Einbuße von 6%-8% das kleinere Übel, nach dem Motto, besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach? Die konkrete Entscheidung wird im Einzelfall von der Art der Finanzierung der Anlage und auch von der individuellen Risikoeinschätzung abhängen. Und gerade was die Finanzierung anbelangt, so wäre im Gesetz (Art. 26, Abs. 5 GV 91/2014) eigentlich der Zugang zu begünstigen Zwischenfinanzierungen vorgesehen gewesen; leider fehlen hierzu noch die Durchführungsbestimmungen.

Zahlreiche Verbände und größere Rechtsanwaltskanzleien haben in der Zwischenzeit Sammelklagen gegen die aufgezeigte Tarifreduzierung vorbereitet. Sollten Sie sich für eine solche Klage entscheiden, so sind mit dem jeweiligen Rechtsanwalt auch die Optionen abzusprechen, denn unter Umständen könnte die Annahme einer der beiden Varianten A oder B auch als „freiwillige“ Neuverhandlung der Einspeisetarife ausgelegt werden und damit für eine Beschwerde hinderlich sein.

Alternativ ist auch noch eine Eingabe vorgesehen, wonach eine Option zum heutigen Zeitpunkt allgemein abgelehnt wird, nachdem – wie aufgezeigt – die Bestimmungen über etwaige begünstigte Gegenfinanzierungen der Einspeiseverluste noch immer ausständig sind. Damit ist eigentlich keine abschließende Bewertung der diversen Varianten möglich.

Zu ergänzen bleibt noch, dass der bereits seit 1. Juli 2014 vorgesehen Einbehalt von 10% des Kaufpreises (mit Ausgleich innerhalb 30. Juni des Folgejahres) bislang in Ermangelung der Anpassung der Software beim GSE nicht umgesetzt worden ist; es bleibt zu hoffen, dass nicht bei den letzten Zahlungen für das Jahr 2014 10% der ab 1. Juli 2014 zustehenden Vergütung einbehalten werden.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass die aufgezeigten Reduzierungen durch eine Änderung im sog. „Sblocca Italia“ für Anlagen der Schulen und öffentlicher Körperschaften ausgeschlossen werden sollen; die Umwandlung des genannten Dekrets muss innerhalb 11. November 2014 erfolgen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

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