Reduzierung der Fördertarife für Photovoltaikanlagen mit über 200 KW Nennleistung

Reduzierung der Fördertarife für Photovoltaikanlagen mit über 200 KW Nennleistung

Die Neuerung ist ausgerechnet in der sog. Verordnung zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit Italiens („Decreto competitività“ – G.V. 91/2014, in Kraft seit dem 25. Juni 2014) enthalten. Laut Art. 26 der  genannten Verordnung werden auf Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 KW die bei der Inbetriebnahme zugesicherten Beihilfen des GSE von bislang 20 auf 24 Jahre gestreckt. Wer diese Streckung nicht hinnehmen will, dem werden die Förderungen für die Restlaufzeit der Anlage pauschal um 8% reduziert. Nachstehend die Details:

- Unabhängig von der Größe der Anlagen wird ab dem 2. Halbjahr 2014 nicht mehr die tatsächliche Einspeisung bzw. Energieproduktion ausgezahlt, sondern es werden nur mehr monatliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von 90% einer geschätzten Durchschnittsproduktion vergütet, und erst innerhalb 30. Juni des Folgejahres erfolgt dann der Ausgleich. Abgesehen von den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Kassenflüsse muss leider befürchtet werden, dass diese Änderung bei Unternehmen auch erhebliche Schwierigkeiten bei der korrekten wirtschaftlichen Zuordnung der Förderungen zum Bilanzstichtag mit sich bringen wird.

- Inhaber von Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 KW müssen ab 1. Jänner 2015 eine Reduzierung der vom GSE zugesicherten Beihilfen im Ausmaß zwischen 17% und 25% in Kauf nehmen, abhängig von der Restlaufzeit der 20jährigen Förderung, und im Gegenzug wird die Förderung von bislang 20 auf 24 Jahre gestreckt werden. Hier die Abzüge:

Restlaufzeit in Jahren Reduzierung der Förderung
12 25%
13 24%
14 22%
15 21%
16 20%
17 19%
18 18%
über 19 17%

Die Reduzierung gewährleistet i. W., dass dem Betreiber nominell über 24 Jahre die gleichen Förderungen zufließen, wie sie ihm bislang für 20 Jahre zugesagt waren. Trotzdem muss mit erheblichen Einbußen gerechnet werden, denn:

- erstens werden Beiträge u. U. 10 bis 20 Jahre später ausgezahlt, und der entsprechende Nachteil wird wesentlich auch von der zukünftigen Zins- und Inflationsentwicklung abhängen, und

- zweitens haben die Anlagen einen jährlichen Leistungsabfall, und es muss leider damit gerechnet werden, dass in den 4 Jahren nach dem 20. Betriebsjahr die Produktion aufgrund des technischen Verschleißes geringer ausfallen wird, so dass auch die anteiligen Förderungen geringer sein werden.

Wer der Verlängerung  auf 24 Jahre nicht zustimmt (oder auch gar  nicht zustimmen kann, weil z. B. das Oberflächenrecht für die Anlage nach 20 Jahren verfällt), kann dies dem GSE innerhalb 30. November 2014 mitteilen, und er muss im Gegenzug für die Restlaufzeit eine pauschale Reduzierung der Förderung um 8% hinnehmen. Noch ein Hinweis: Bei den sog. umfassenden Tarifen („tariffa onnicomprensiva“) wird die Reduzierung natürlich nur auf den Teil der Förderung vorgenommen

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass viele dieser Anlagen fremdfinanziert sind und die Maßnahme also u. U. auch gravierende Auswirkungen auf die Bedienung dieser Finanzierungen haben wird. Um hier Härtefälle zu vermeiden, will die Regierung eigene Sonderfinanzierungen vorsehen; die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind noch ausständig.

Ob die Maßnahme  in der jetzt geltenden Form in Gesetz umgewandelt wird, darf zumindest in Frage gestellt werden, denn schon in den letzten Tagen wurden für diesen Fall unzählige Schadensersatzklagen angekündigt. Unabhängig davon hat die Maßnahme aber insbesondere im Ausland großes Aufsehen erregt, und dem Investitionsstandort Italien  wurde auf jeden Fall ein Bärendienst erwiesen.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30-05.07.2014 Photovoltaikanlagen