Reduzierung GIS 2020 in Südtirol – auch Gastbetriebe können Eigenerklärung noch bis zum 1. Februar 2021 nachreichen

Dass Coronahilfen nicht so einfach in Gesetzesform zu gießen sind, wird einmal mehr bei den Erleichterungen für die Gemeindeimmobiliensteuer GIS in Südtirol für das letzte Jahr 2020 deutliche.  Wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 69/2020 darüber informiert. In der Zwischenzeit hat das Land aber mit LG Nr. 1/2021 rückwirkend für 2020 nochmals nachgebessert. Die letzte Neuerung:  Gastbetriebe hatten für das Jahr 2020 grundsätzlich Anrecht auf eine Halbierung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS; soweit sie aber einen Umsatzeinbruch von zumindest 20% geltend machen können, steht ihnen die volle Befreiung auch dann noch zu, wenn sie die notwendige Eigenerklärung noch bis zum 31. Jänner 2021 (da der 31. Jänner 2021 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den 1. Februar 2021) nachgereichen; ursprünglich war die Frist zum 30. September verfallen.

Zum besseren Verständnis nochmals die zustehenden coronabedingten Erleichterungen im Vorjahr, wobei zwischen 2 Gruppen unterschieden wurde:

1. Gruppe:

Gastbetrieben wurde grundsätzliche eine Reduzierung der Steuer im Ausmaß von 50% zuerkannt, und wenn sie innerhalb der neu eröffneten Frist 1. Februar 2021 eine entsprechende Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch 2020 im Vergleich zum Vorjahr von zumindest 20% bei der zuständigen Gemeinde einreichen, steht ihnen für 2020 sogar eine völlige Befreiung von der GIS zu.

2. Gruppe:

Sonstige Unternehmer und Freiberufler hingegen hatten für Liegenschaften der Katasterkategorien A/10, C/1, C/3, D/1, D/7 und D/8 Anrecht auf eine Reduzierung der GIS um 50%, und dies – nach der ursprünglichen Regelung – ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb 30. September 2020 eine Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch 2020 von zumindest 20% vorgelegt worden ist. Für diese 2. Gruppe wurde bereits im Nachtragshaushalt (L.G. vom 13. Oktober 2020 Nr. 12) eine Vereinfachung mit Fristverlängerung vorgesehen: Abgesehen von der Feststellung, dass es ausreichend ist, wenn die Liegenschaften der vorgenannten Katasterkategorien allgemein für eine Industrie-, Handwerks-, Handels- oder Landwirtschaftstätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit des Dienstleistungssektors bestimmt sind, wird die Reduzierung der GIS für 2020 um 50% auch dann gewährt, wenn die Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch 2020 von zumindest 20% noch innerhalb 31. Jänner 2021 (bzw. 1. Februar) erfolgt; und sollte man zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass der Umsatzverlauf  2020 doch besser ausgefallen ist, sprich kein Rückgang um zumindest 20% erfolgt ist, dann kann die 2020 zu wenig entrichtete Steuer innerhalb 30. Juli 2021 ohne Zinsen und Strafen nachgezahlt werden.

Korrektur früherer Meldungen:

Und noch ein Hinweis: Wer bereits im Vorjahr innerhalb der ursprünglichen Fristen (30. September 2020) eine Eigenerklärung über den Umsatzeinbruch abgegeben und entsprechend weniger (2. Gruppe) oder gar keine GIS (erste Gruppe) gezahlt hat, jetzt aber feststellt, dass der Umsatzeinbruch von zumindest 20% (immer für MwSt-Zwecke) nicht eingetreten ist, der muss ebenfalls bis zum 1. Februar 2021 eine Meldung an die Gemeinde machen und die u. U. zu geringe GIS-Zahlung, wie oben aufgezeigt, innerhalb 30. Juli 2021 begleichen.

Die für die Meldungen notwendigen Vordrucke findet man auf der Homepage des Gemeindeverbandes (https://www.gvcc.net/de/Covid-19_GIS-Beguenstigungen).

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider