Die Gemeindeimmobiliensteuer GIS ist in Südtirol heuer bekanntlich grundsätzlich in einer einzigen Rate übermorgen, am 16. Dezember 2020, einzuzahlen. Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 57/2020 darüber informiert.
Dabei wird Gastbetrieben grundsätzliche eine Reduzierung der Steuer im Ausmaß von 50% zuerkannt, und wenn sie innerhalb 30. September 2020 eine entsprechende Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch im laufenden Jahr von zumindest 20% bei der zuständigen Gemeinde eingereicht haben, steht ihnen für heuer sogar eine völlige Befreiung von der GIS zu.
Sonstige Unternehmer und Freiberufler hingegen haben für Liegenschaften der Katasterkategorien A/10, C/1, C/3, D/1, D/7 und D/8 Anrecht auf eine Reduzierung der GIS um 50%, und dies – nach der ursprünglichen Regelung – ebenfalls nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb 30. September 2020 eine Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch im laufenden Jahr von zumindest 20% vorgelegt worden ist.
Für diese 2. Gruppe wurde im Nachtragshaushalt (L.G. vom 13. Oktober 2020 Nr. 12) in aller Stille eine Erleichterung vorgesehen: Abgesehen von der Feststellung, dass es ausreichend ist, wenn die Liegenschaften der vorgenannten Katasterkategorien allgemein für eine Industrie-, Handwerks-, Handels- oder Landwirtschaftstätigkeit, eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit des Dienstleistungssektors bestimmt sind, wird die Reduzierung der GIS für 2020 um 50% auch dann gewährt, wenn die Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch 2020 von zumindest 20% erst innerhalb 31. Jänner 2021 erfolgt; und sollte man zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass der Umsatzverlauf 2020 doch besser ausgefallen ist, sprich kein Rückgang um zumindest 20% erfolgt ist, dann kann die jetzt zu wenig entrichtete Steuer innerhalb 31. Juli 2021 ohne Zinsen und Strafen nachgezahlt werden.
Empfehlung: Im Lichte dieser Bestimmung können also auch Unternehmen und Freiberufler, die im September 2020 keine Eigenerklärung über einen Umsatzeinbruch abgegeben haben, jetzt nur 50% der GIS einzahlen. Sollte bis zum Jahresende 2020 kein Umsatzeinbruch von zumindest 20% erfolgen, muss die Differenz ohne Strafen und Zinsen innerhalb 31. Juli 2021 nachgezahlt werden.
Für den Rest verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 57 vom 18. September 2020; dies gilt insbesondere für die Fragen rund um die Vermietung von Liegenschaften.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen