Reduzierung Superbonus bei Kondominien – Frist wird verlängert

Über angekündigte, aber noch nicht rechtskräftige Änderungen bei steuerlichen Bestimmungen zu informieren, sollte man eigentlich tunlichst vermeiden, da zumeist alles anders kommt, als erwartet. Im konkreten Fall soll hier aber eine Ausnahme gemacht werden:

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 47/2022 mitgeteilt, wurde mit dem vierten Hilfspaket verfügt, dass auch bei sog. Kondominien der Superbonus von 110% ab nächstem Jahr auf 90% reduziert wird und zudem nur mehr von Steuerpflichtigen beansprucht werden darf, die ein Familieneinkommen von 15.000 Euro nicht übersteigen. In der Zwischenzeit herrscht auch mehr Klarheit über die Berechnung dieses sog. Familieneinkommens: Es wird erstmals ein sogenannte Familienquotient angewandt, bei welchem das steuerbare Familieneinkommen zusammengezählt und dann mit einem Quotienten, der von der Anzahl der Familienmitglieder abgeleitet wird, zu dividieren ist. Dabei zählt der Ehegatte zusätzlich mit 1, ein Kind mit 0,5, zwei Kinder mit 1 und drei oder mehr Kinder mit 2. Beispiel: Bei einem Familieneinkommen von 50.000 Euro und drei Kindern ergibt sich ein Quotient von 4. Das laut Familienquotient korrigierte steuerliche Einkommen beträgt folglich 12.500 Euro.

Das genannte Hilfspaket enthielt, wie mitgeteilt, aber eine Übergangsregelung: Immer dann, wenn noch vor dem 25. November 2022 der Baubeginn an die zuständige Gemeinde (mittels „CILA“) gemeldet worden ist, sollen die früheren Begünstigungen unverändert aufrecht bleiben, sprich die Steuergutschrift von 110%, unabhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens.

Und diese Frist soll mit dem Haushaltsgesetz für 2023 nun auf den 31. Dezember 2022 verlängert werden, zumindest hat dies der neue Finanzminister, G. Giorgetti, höchstpersönlich in einer Sitzung der Finanzkommission angekündigt.

Empfehlung: Wer es also ein genehmigtes Projekt vorliegen hat, es aber gerade nicht mehr geschafft hat, zum 25.11.2022 den Baubeginn zu melden, der sollte die Gelegenheit nicht verpassen und vorsichtshalber den Baubeginn noch innerhalb Jahresfirst anmelden. Vollständigkeitshalber sei auch erwähnt, dass im Parlament derzeit zusätzliche Abänderungsanträge zum Finanzgesetz für 2023 aufliegen, welche die Baubeginnsmeldung auch noch bis zum 20. Jänner 2023 zulassen würden und welche bei Abbruch und Wiederaufbau die Verlängerung des Steuerabsetzbetrages von 110% sogar dann immer dann gewährten, wenn innerhalb Jahresende 2022 alle Verwaltungsvorkehrungen getroffen wären, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Ob diese Änderungen durchgehen, steht heute allerdings noch in den Sternen.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider