Die Begünstigung des Steuerabsetzbetrages von 110% für Einfamilien- und Reihenhäuser sowie eigenständige Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern (soweit sie nicht unter Kondominien fallen) ist bekanntlich bereits mit 30. Juni 2022 ausgelaufen, ausgenommen jene Fälle, wo zum 30. September 2022 zumindest 30% der geplanten Baumaßnahmen durchgeführt worden sind. Für Baumaßnahmen im Rahmen von Miteigentumsgebäuden (sog. Kondominien) hingegen würde nach derzeitiger Regelung der erhöhte Absetzbetrag von 110% noch für Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 gelten, und dann sollte er, immer nach heute geltendem Recht, im Jahr 2024 voraussichtlich auf 70% und 2025 auf 65% reduziert werden. Aber gerade damit soll jetzt Schluss zu sein:
Die neue Regierung Meloni hat bekanntlich in ihrer Sitzung am letzten Freitag ein neues Hilfspaket (sog. „aiuti-quater“) genehmigt; die Veröffentlichung im Amtsblatt steht noch aus, und entsprechend verbietet sich zum Zeitpunkt jeder Kommentar. Die Ministerpräsidentin hat aber in einer anschließenden Pressekonferenz angekündigt, dass eine grundlegende Reform des Steuerabsetzbetrages von 110% beschlossen worden ist: Der Steuerabsetzbetrag von bislang 110% soll offensichtlich auch für Einfamilienhäuser abermals verlängert, gleichzeitig aber
- auf 90% reduziert und
- auf Steuerpflichtige mit einem Familieneinkommen von voraussichtlich rund 15.000 Euro beschränkt werden.
Der Kreis der Begünstigten dürfte damit in Zukunft sehr bescheiden ausfallen.
Aber damit nicht genug: Die aufgezeigte Einschränkung soll auch Miteigentumsgebäude („Kondominien“) betreffen, die – wie oben aufgezeigt – eigentlich noch bis Ende 2023 den erhöhten Steuerabsetzbetrag hätten nutzen können. Ausgenommen sollen nur jene Fälle bleiben, wo noch innerhalb 25. November 2022 der Baubeginn an die zuständige Gemeinde gemeldet werden; dann sollen die bisherigen Begünstigungen unverändert aufrecht bleiben.
Daher hier der Hinweis: Sollten Sie sich in der Lage befinden, begünstigte Arbeiten auf einem Kondominium (dies dürfte auch die jüngst sehr weitläufige Definition von Häusern mit mehreren Wohneinheiten im Eigentum einer einzigen Person betreffen!) durchführen zu wollen, wo bereits alle Vorbereitungen (genehmigtes Projekt usw.) getroffen worden sind, so sollte diese Fälligkeit vielleicht nicht versäumt werden.
Übrigens: Die Ministerpräsidentin hat auch versichert, dass bereits laufende Arbeiten von den beschlossenen Änderungen nicht betroffen sind. Umgekehrt wird man sich aber darauf einstellen müssen, dass die Abtretung von Steuerguthaben an Banken und Dritte sicher nicht erleichtert, sondern – im Gegenteil – abermals erschwert wird.
Wir werden Sie über genauere Details informieren, sobald die Verordnung in Kraft ist.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider