Mit D.Lgs. Nr. 87 vom 14. Juni 2024 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 28. Juni 2024) sind im Zuge der laufenden Steuerreform jetzt auch die Neuerungen bei steuerlichen Verwaltungsstrafen und Finanzstrafvergehen überarbeitet worden. Die gesetzliche Verordnung ist zwar umgehend mit 29. Juni 2024 in Kraft getreten, die Änderungen bei den Verwaltungsstrafen finden aufgrund einer Sonderregelung in Art. 5 des Gesetzeswerks aber erst für Vergehen ab 1. September 2024 Anwendung. Bis dahin wird die Reform hoffentlich auch in der Fachpresse kommentiert werden, so dass wir Sie hoffentlich rechtzeitig informieren können.
Die Reform enthält allerdings auch eine Präzisierung zum MwSt-Vorsteuerabzug, und man tut gut daran, diese Klarstellung umgehend zu beachten, zumal die bisherige (für den Steuerpflichtigen günstigere) von der Finanzverwaltung tolerierte Praxis weder durch die nationale noch durch die europäische Rechtsprechung voll gedeckt ist.
Konkret geht es um all jene Fälle, wo ein Lieferant oder Dienstleister irrtümlich oder auch aus falscher Vorsicht für Geschäftsvorfälle, der eigentlich MwSt-frei, nicht MwSt-pflichtig oder nichtsteuerbar wären, die Mehrwertsteuer in Rechnung stellt oder aber einen zu hohen MwSt-Satz anwendet. Z. B. ist es gängige Praxis, dass Wiedergewinnungsarbeiten auf Gewerbegebäuden zwischen Unternehmen (soweit nicht das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist) zum Regelsatz von 22% abgerechnet werden, anstatt den in solchen Fällen zustehenden verminderten MwSt-Satz von 10% anzuwenden.
In Anlehnung an den Erlass Nr. 334298 vom 5. Jänner 1982 wurde hier bislang von der Finanzverwaltung i. d. R. der volle Vorsteuerabzug zuerkannt, wenngleich der Kassationsgerichtshof zuletzt mit Entscheid Nr. 32900 vom 8. November 2022 zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, nämlich dass nur die tatsächlich geschuldete MwSt als Vorsteuer vom Rechnungsempfänger abgezogen werden darf. Und auch der europäische Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit mehrfach in diesem Sinne ausgesprochen.
Und genau dieser Grundsatz wird nun durch Art. 6 D.Lgs. Nr. 87/2024 bestätigt: Auch wenn Rechnungen mit zu hoher Mehrwertsteuer ausgestellt werden, darf die Vorsteuer abgezogen werden, aber nur in dem Ausmaß, in welchem sie nach „der Natur und den Charakteristiken“ des jeweiligen Geschäftsvorfalls tatsächlich geschuldet ist. Daraus folgt: Werden anstatt 10% MwSt 22% in Rechnung gestellt, sind 12% nicht absetzbar, und wird eine nichtsteuerbare Leistung irrtümlich mit MwSt fakturiert, ist die Vorsteuer zur Gänze nicht absetzbar.
Bleibt noch daran zu erinnern, dass es nicht bei der Aberkennung des Vorsteuerabzuges bleibt: Wer eine nicht geschuldete MwSt, die ihm in Rechnung gestellt wird, in Abzug bringt, dem droht zusätzlich eine Verwaltungsstrafe zwischen 250 Euro und 10.000 Euro.
Man kann nur hoffen, dass die aufgezeigte strenge Regelung nicht für Verfehlungen im Zusammenhang mit dem „Reverse Charge“ zur Anwendung kommt, wo insbesondere im Bauwesen infolge widersprüchlicher Verwaltungsanweisungen vielfach beim besten Willen nicht feststellbar ist, ob die Rechnungen mit oder ohne MwSt auszustellen sind.
Aber ein Grundsatz darf sicher nicht mehr gelten: Im Zweifelsfall mit MwSt oder mit dem höheren MwSt-Satz.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider