Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2016 genehmigt – Zahlreiche positive Ansätze für Unternehmen

Regierung hat Entwurf zum Finanzgesetz für 2016 genehmigt – Zahlreiche positive Ansätze für Unternehmen

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2015 den Entwurf für das Stabilitätsgesetz für 2016 genehmigt. Der Entwurf muss jetzt den mühsamen Weg durch beide Kammern des Parlaments gehen und wird bis zu seiner tatsächlichen Umsetzung sicher zahlreiche Änderungen erfahren. Trotzdem möchten wir Sie bereits heute über die geplanten Neuerungen informieren, weil diese u. U. bedeutend für anstehende Entscheidungen in den letzten zwei Monaten des laufenden Geschäftsjahres sein könnten:

 

  1. Änderungen für Unternehmen und Freiberufler:
 

 

Außerbuchhalterische Abschreibung von 40%

Am interessantesten ist sicher die nachstehende Investitionsbeihilfe für neue abschreibbare Wirtschaftsgüter. Im Detail sollen für im Zeitraum vom 15. Oktober 2015  (Vorverlegung, wahrscheinlich um einen Investitionsstau in den letzten Monaten 2015 zu vermeiden!) bis zum 31. Dezember 2016 angeschaffte Investitionsgüter für Steuerzwecke die Anschaffungskosten um 40% erhöht werden, so dass über die Abschreibungsdauer 140%  der tatsächlichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Der Kauf kann übrigens auch mittels Finanzierungsleasing erfolgen, und die Begünstigung ist dann anteilig anzupassen.

Begünstigt sind die abschreibbaren Wirtschaftsgüter mit einem Afa-Satz von nicht weniger als 6,5%, womit umgekehrt vor allem Investitionen in Immobilien (Afa-Satz zwischen 3% und 4%) ausgeschlossen bleiben. Begünstigt sind nach dem derzeitigen Wortlaut aber auch Pkws. Die neue Investitionsbeihilfe gilt auch für die Freiberufler.

Die Zusätzliche Abschreibung erfolgt außerbuchhalterisch in der Mehr-Weniger-Rechnung der Steuererklärung. Sie gilt für die IRES und IRPEF, nicht aber für die IRAP.

Hinweis: Ausschlaggebend ist das Datum der Übergabe des Gutes. Soweit im Monat Oktober Maschinen und Anlagen erworben werden, sollte klar nachgewiesen werden, dass die Übergabe (Abnahme, Installation usw.) nach dem 15. Oktober 2015 erfolgt ist.

 

 

Privatisierung von Betriebsgütern

Sicher ebenfalls von großem Interesse dürfte auch die nächste geplante Maßnahme sein: Nach vielen Jahren ist es wieder möglich, Betriebsgüter begünstigt zu privatisieren. Gegenstände der Gesellschaften können an die Anteilseigner zugewiesen werden, oder Gesellschaften können in einfache Gesellschaften umgewandelt werden. Im Wesentlichen sollen die Bestimmungen aus dem Jahr 1999 übernommen werden.

Die Zuweisung hat voraussichtlich bis zum 30. September 2016 zu erfolgen. Privatisiert werden dürfen voraussichtlich die nicht betrieblich genutzten Immobilien (so z.B. Wohnungen) und Fahrzeuge. Die Ersatzsteuer auf die latenten, mit Bezug auf die Katasterwerte ermittelten Mehrwerte beträgt 8%. Dazu kommt allerdings noch die Mehrwertsteuer, die nach den allgemeinen Regeln zu berechnen ist, bei Zuweisungen also auf den gemeinen Wert, soweit beim Erwerb die Vorsteuer in Abzug gebracht worden ist. Die eventuell anfallende Registersteuer soll halbiert (voraussichtlich 4,5%) werden.

Empfehlung: Für anstehende Veräußerungen vermieteter oder verpachteter Betriebsgebäude mit hohem Veräußerungsgewinn sollte diese Neuerung abgewartet werden.

 

Hebesatz IRES wird reduziert! Der IRES-Satz von derzeit 27,5% soll stufenweise gesenkt werden, und zwar bis 2017 auf 24%. Für das Geschäftsjahr 2016 dürfte eine Reduzierung auf 26,5% oder auf 26% erfolgen. Für das laufende Jahr bleibt der alte Hebesatz.
 

Dividendenbesteuerung

Die Dividendenbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen wird entsprechend der Reduzierung des obgenannten Hebesatzes angepasst werden, um die Belastung beim privaten Anteilseigner unverändert zu belassen.

 

 

Anschaffungskosten Pkws

Die seit 15 Jahren unveränderte Schwelle für die nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkws (ehemals 35 Millionen Lire) wird endlich erhöht, und zwar von derzeit umgerechnet 18.076 Euro auf 25.306 Euro. Angesichts der Tatsache, dass die Abschreibungen aber nur zu 20% absetzbar sind, dürften die Auswirkungen gering sein.
   
 

Aufwertung von Betriebsgütern

Die Aufwertung von Betriebsgütern soll ebenfalls neu aufgelegt werden, und zwar können zum 31. Dezember 2015 in der Bilanz ausgewiesene Unternehmensgüter gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 12% für nicht abschreibbare Güter und 16% für abschreibbare Güter ausschließlich für Steuerzwecke aufgewertet werden. Die steuerliche Wirkung dieser Aufwertung gilt allerdings für Zwecke der Abschreibungen erst ab 2018. Soweit nicht im Zuge der Umwandlung des Stabilitätsgesetzes noch Nachbesserungen erfolgen, dürfte diese Maßnahme auch dieses Mal nur in Ausnahmefällen interessant sein.
   
 

Pauschalbesteuerung

Die Pauschalbesteuerung für Kleinunternehmen und Freiberufler soll attraktiver werden. Zunächst wird die Schwelle der Umsatzerlöse um 10.000 Euro erhöht; für die Freiberufler ist die Pauschalierung ab 2016 bis zu Umsätzen von 30.000 Euro möglich. Die Ersatzsteuer für Einkommensteuern und IRAP beträgt 15%. Für die ersten fünf Jahre ab Tätigkeitsbeginn wird die Ersatzsteuer aber auf 5% herabgesetzt. Für Arbeitnehmer und Rentner, die eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben, ist die Pauschalregelung anwendbar, wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vorwiegend gegenüber Lohneinkünften oder Rente überwiegen.
   
IRAP Landwirtschaft Die landwirtschaftlichen Unternehmen sollen mit Wirkung ab 2016 völlig von der Wertschöpfungssteuer IRAP befreit werden.

 

 

Absetzbetrag IRAP

Der IRAP-Absetzbetrag für die Kleinunternehmen soll von derzeit 10.500 Euro auf 13.000 Euro angehoben werden. Obergrenze für die Zuerkennung des Freibetrages bleibt allerdings eine Bemessungsgrundlage der IRAP von 180.999,91 Euro.
   
2. Änderungen für Grundstücke und Gebäude:

 

Steuerbonus von 50% und 65% sowie Möbel u.  Elektrogeräte verlängert Als sicher gilt, dass die derzeitigen Steuerabsetzbeträge von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden und von 65% für energetische Sanierungen im Wesentlichen unverändert um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der genehmigte Entwurf des Stabilitätsgesetzes sieht eine unveränderte Verlängerung vor, und die Regierungsvertreter haben sich hier öffentlich bereits derart festgelegt, dass ein auch teilweiser Rückzug kaum vorstellbar wäre.

Entsprechend sollte es nicht notwendig sein, noch vor Jahresende überstürzte Investitionen zu tätigen, um die bisherigen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

Ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden soll zudem der Steuerbonus von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogeräten mit  Anschaffungskosten von bis zu 10.000 Euro. Voraussetzung ist bekanntlich, dass auf den Wohnungen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden.

Hier soll zudem eine Erweiterung erfolgen: Für junge Paare mit einem Alter bis zu 35 Jahren soll die Anschaffungsgrenze auf 20.000 Euro erhöht werden, und zwar ohne Verpflichtung, auch Wiedergewinnungsarbeiten auf der Wohnung durchzuführen.

 

 

IMU, GIS und TASI

Die TASI (wird in Südtirol nicht eingehoben) auf die Hauptwohnung soll ab 2016 gestrichen werden; dies gilt auch für die IMU, ausgenommen nur die Luxuswohnungen. In Südtirol sind für die GIS bekanntlich gleichlautende Beschlüsse durch die Landesregierung getroffen worden.

Zu groß darf die Freude über diese Maßnahmen allerdings nicht sein, denn 2016 soll eine neue „local tax“ eingeführt werden, und dann beginnt das Spiel um Befreiungen und Nachlässe wahrscheinlich wieder von vorne.

 
IMU Landwirtschaft

 

Zudem wird die IMU zu Lasten der von Landwirten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wieder abgeschafft (in Südtirol sind diese Grundstücke bereits von der GIS befreit).

 

 

Fest verankerte Anlagen und Katasterwerte

Von nachhaltiger Tragweite sollten die Auswirkungen der nächsten Änderung sein: In die Bestimmungen über die Bewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. „D“) dürfen fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Laufkräne, Pressen (und vielleicht auch auf dem Dach aufgebaute Photovoltaikanlagen) dürften damit nicht mehr zu berücksichtigen sein. Mit der Änderung kommt die Finanzverwaltung einschlägigen Erkenntnissen der Rechtsprechung entgegen. Den Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit geboten werden, ggf. um eine Neueinschätzung ihrer Liegenschaften anzusuchen.

Soweit diese Regelung in der vorliegenden Form umgesetzt wird, werden sich sicher interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.

Die Neueinschätzungen haben Auswirkungen vor allem für die IMU, und bei uns in Südtirol für die GIS.

   
Registersteuer Landwirtschaft Die Registersteuer für die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken soll – zumindest nach vorliegender Fassung – von derzeit 12% für Übertragungen ab dem 1. Jänner 2016 auf 15% erhöht werden. Hier ist ab 1. Jänner 2016 also mit einer Schlechterstellung zu rechnen.

 

   
3. Änderungen bei der Mehrwertsteuer:

 

 

MwSt und Insolvenzverfahren

Die wichtigste Änderung betrifft  die Insolvenzverfahren. Bekanntlich kann hier die MwSt im Sinne von Art. 26 MwStG derzeit erst dann gutgeschrieben werden, sobald das Verfahren abgeschlossen ist, i. d. R. also erst nach endgültiger Genehmigung des Aufteilungsplanes. Die Tatsache, dass sich die Verfahren oft über Jahre hinziehen, bewirkt, dass die Steuerpflichtigen für diese Zeit die MwSt vorfinanzieren. Und nun die gute Nachricht: Ab 2016 soll die Berichtigung sofort bei Konkurserklärung oder Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens vorgenommen bzw. die entsprechende Gutschrift ausgestellt werden können! Es kann nur gehofft werden, dass diese Bestimmung dann auch rückwirkend für bereits laufende Verfahren gilt.

 

MwSt-Satz Holzpeletts Der mit 1. Jänner 2015 auf 22% erhöhte MwSt-Satz für Holzpellets soll ab nächstem Jahr wieder auf 10% reduziert werden. Es lohnt sich also, mit der Tankfüllung bis Jänner zu warten.

 

Online-Zeitschrift

 

Auch elektronisch verbreitete Zeitschriften (Online-Ausgaben) sollen dem verminderten MwSt-Satz von 4% unterliegen, so wie derzeit die Druckausgaben.
Regelsätze bleiben unverändert Die Bestimmungen, wonach bei Nichteinhaltung bestimmter Verschuldungsparameter im Staatshaushalt die MwSt-Sätze von derzeit 10% und 22% angehoben werden können, sollten für das Jahr 2016 ausgesetzt werden, so dass zumindest für das Folgejahr hier keine Erhöhungen zu erwarten sind.
 

MwSt Landwirtschaft

 

 

Ab 2017 soll die MwSt-Befreiung für Umsätze bis zu 7.000 Euro abgeschafft werden.

 

 

Reverse Charge

 

 

Eine weitere Neuerung betrifft die Berichtigung von Rechnungen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge). Auch der Rechnungsempfänger oder Auftraggeber soll ab 2016 selbst eine Gutschrift ausstellen bzw. die Berichtigung vornehmen dürfen, wenn der Lieferant auf eine erhaltene Rechnung irrtümlicherweise das „Reverse- Charge-Verfahren“ angewandt hat.
   
4. Sonstige Änderungen:

 

Leistungsprämien Es wird für 2016 wieder die Steuerbegünstigung für Leistungsprämien an unselbständige Arbeitnehmer eingeführt. Die Ersatzsteuer beträgt voraussichtlich 10%. Sie gilt für Prämien bis zu einem Betrag von 2.500 Euro; das Gesamteinkommen des Arbeitnehmers darf nicht die Schwelle von 50.000 Euro überschreiten.

 

Bargeldschwelle erhöht Die Schwelle für den Bargeldverkehr von bislang 999,99 Euro wird auf 2.999,99 Euro erhöht. Man beachte: Dies gilt erst ab 1. Jänner 2016; in der Zwischenzeit ist weiterhin die bisherige Schwelle von 999,99 Euro zu berücksichtigen.

Vorsicht: Die Presseberichte der letzten Tage legten die Vermutung nahe, die Erhöhung sie bereits in Kraft. Bestenfalls wird die Änderung aber ab 1. Jänner 2016 gelten, und bis dahin ist der heutige Schwellenwert von 1.000 Euro zu beachten!

 

Verwaltungsstrafen werden reduziert Nicht erst ab 2017, wie ursprünglich in D.Lgs. Nr. 158/2015 vorgesehen, sondern bereits ab 1. Jänner 2016 sollen die Verwaltungsstrafen erheblich reduziert werden. Insbesondere bei freiwilligen Nachmeldungen, für welche derzeit Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% geschuldet sind, soll sich die Strafe ab 1. Jänner auf 15% reduzieren. Mit freiwilligen Berichtigungen sollte also ggf. bis zum nächsten Jahr gewartet werden.

 

 

Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen

Die nächste Änderung ist fast schon fixer Bestandteil eines jeden Stabilitätsgesetzes: Die Aufwertung des steuerlichen Wertansatzes für Beteiligungen, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke wird abermals neu aufgelegt, und zwar mit Bezug auf den 1. Jänner 2016.  Die Ersatzsteuer soll wie im Vorjahr 4% (bei unwesentlichen Beteiligungen) und 8% (bei wesentlichen Beteiligungen und Baugrundstücken) betragen. Wer in den nächsten Wochen Bauland oder Beteiligungen abtreten muss, sollte also ggf. den Jahreswechsel abwarten.
   
Fernsehgebühren Die RAI-Gebühren sollen auf 100 Euro herabgesetzt und über die Stromrechnung eingehoben werden.

 

Abschließend noch einmal der Hinweis, dass es sich hier nur um einen Gesetzesentwurf handelt, der sicher die eine oder andere, auch wesentliche Abänderung erfahren wird. Und schließlich stellt sich noch die Frage, wie die zahlreichen Erleichterungen finanziert werden. Obwohl durch den Finanzminister auch im Parlament ausdrücklich dementiert, halten sich hartnäckig Gerüchte, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer mittelfristig erhöht werden sollen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-47- 24.10.2015 Finanzgesetz fuer 2016