Registrierungspflicht bei Gesellschafterfinanzierungen

Registrierungspflicht bei Gesellschafterfinanzierungen

Mit Urteil Nr. 24268 vom 27. November 2015 hat sich der Kassationsgerichtshof wieder einmal mit der Registrierungspflicht von Vereinbarungen über Gesellschafterfinanzierungen beschäftigt. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Finanzierungen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen oder nicht. Ist dies nicht der Fall, ist größte Vorsicht geboten, um kostspielige Registrierungen der entsprechenden Vereinbarungen zu vermeiden.

Verzinsliche Gesellschafterfinanzierungen durch Unternehmen:

Zunächst wird bestätigt, dass Finanzierungen gegen Entgelt, also verzinste Gesellschafterfinanzierungen, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, soweit sie durch ein Unternehmen gewährt werden. Und aufgrund des Grundsatzes, dass mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle nicht auch der proportionalen Registersteuer unterliegen, folgt daraus, dass Vereinbarungen über verzinste Gesellschafterfinanzierungen auch im Falle der Registrierung nur der Registersteuer zum Fixbetrag (derzeit 200 Euro) unterliegen; dies gilt im Sinne des obigen Entscheides Nr. 24268/2015 auch dann, wenn die Zinsen MwSt-frei im Sinne von Art. 10 MwStG sind.

Daraus folgt: Vereinbarungen über verzinste Gesellschafterfinanzierungen durch Unternehmen sind nur registrierungspflichtig, wenn sie in Form einer notariellen Urkunde abgefasst werden oder wenn sie gegenüber Dritten verwendet werden; immer dann kommt die Registersteuer aber nur zum Fixbetrag von 200,00 Euro zur Anwendung.

Unverzinsliche Gesellschafterfinanzierungen und verzinste Finanzierungen durch Private:

Völlig anders verhält es sich hingegen bei unverzinslichen Finanzierungen oder bei verzinsten Finanzierungen, die durch private Gesellschafter gewährt werden. Hier kommt der Ausschluss der Registersteuer wegen der Mehrwertsteuerpflicht nicht zur Anwendung, weil keinerlei Dienstleistung für Zwecke der Mehrwertsteuer vorliegt. Unverzinsliche Finanzierungen stellen keine Geschäftsvorfälle für Zwecke der Mehrwertsteuer dar. Bei verzinslichen Finanzierungen durch private Gesellschafter hingegen fehlen die subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuer.

Die Folge: Vereinbarungen über unverzinsliche Gesellschafterfinanzierungen oder über verzinsliche Finanzierungen durch private Gesellschafter unterliegen der proportionalen Registersteuer in Höhe von 3% im Sinne von Art. 9 Teil I des Tarifs zur Registersteuer, soweit sie als öffentliche Urkunde oder als Privatvereinbarung, unabhängig ob notariell beglaubigt oder nicht, abgefasst werden.

Nicht der proportionalen Registersteuer unterliegen diese Finanzierungen lediglich dann,  wenn die entsprechende Vereinbarung in Korrespondenzform abgeschlossen wird. In diesem Fall liegt solange keine Registrierungspflicht vor, als diese Finanzierungen nicht über andere Urkunden aufgedeckt werden; als „Aufdeckung“  (Stichwort: „Registrazione in caso d’uso“) gilt die Erwähnung dieser Finanzierungen in Urkunden, welche bei Gericht oder bei öffentlichen Körperschaften hinterlegt werden.

Wir ersuchen Sie, bei der Gewährung von Gesellschafterfinanzierungen die aufgezeigten Bestimmungen zu beachten und stehen Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung. Sobald neue Erkenntnisse zum Thema auftreten, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-51-09.12.2015 Gesellschafterfinanzierungen