Sondersteuer auf im Zuge des Steuerschutzschildes nach Italien zurückgeführte Finanzvermögen – Fälligkeit am 16. Februar 2012 – Fristverlängerung wird erwartet

Sondersteuer auf im Zuge des Steuerschutzschildes nach Italien zurückgeführte Finanzvermögen – Fälligkeit am 16. Februar 2012 – Fristverlängerung wird erwartet

Am kommenden Donnerstag, den 16. Februar 2012, ist die Sonder(Stempel-)steuer für unter Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes nach Italien zurückgeführte Finanzvermögen fällig. Die notwendigen Zahlungsschlüssel wurden vor wenigen Tagen veröffentlicht. Amtliche Anleitungen sind aber bis zur Stunde ausständig, weshalb allgemein von einer Terminverschiebung ausgegangen wird. Nachstehend trotzdem die wichtigsten Bestimmungen:

 

Zur Erinnerung: Wer in den Jahren 2001-2002 und 2003 bzw. 2010 den seinerzeitigen Steuerschutzschild beansprucht und Finanzvermögen nach Italien zurückgeführt hat, muss hierfür aufgrund der Neuerungen im sog. „Rettungspaket für Italien“ eine Sondersteuer, getarnt als Stempelsteuer, entrichten. Nach einer wörtlichen Auslegung betrifft diese Sondersteuer nur Finanzvermögen und nicht z. B. zurückgeführten Schmuck oder andere Wertgegenstände. Dabei wird unterschieden

- zwischen zurückgeführten Vermögen, die sich zum Stichtag 6. Dezember 2011 noch auf einem vertraulichen Konto befanden (Art. 19 Abs. 6 D.L. 201/2011) und

- solchen Mitteln, die zu diesem Datum bereits vom vertraulichen Konto abgezogen und somit aufgedeckt waren (Art. 19 Abs. 12 D.L. 201/2011).

 

Für die zum 6. Dezember 2011 vom vertraulichen Konten bereits abgezogenen Finanzvermögen ist innerhalb 16. Februar 2012 eine einmalige Sonderstempelsteuer in Höhe von 1% geschuldet, berechnet anscheinend auf den Betrag der seinerzeit aufgedeckten und zurückgeführten Finanzvermögen. Die Steuer wird von den Finanzvermittlern eingehoben.

Für zurückgeführte Finanzvermögen, die zum 31. Dezember 2011 noch vertraulich von Finanzvermittlern verwaltet wurden, ist ebenfalls innerhalb 16. Februar 2012 eine Sondersteuer in Höhe von 1% zu entrichten. Diese Steuer erhöht sich im Jahr 2013 auf 1,35% und reduziert sich in den Folgejahren ab 2014 wiederum auf 0,4%, und ist jeweils aufgrund des Kontostandes zum 31. Dezember des Vorjahres zu berechnen. Dabei darf die ordentliche Stempelsteuer, welche für das jeweilige Konto entrichtet worden ist, in Abzug gebracht werden. Wird die Geheimhaltung aufgegeben, so entfällt auch die Steuerpflicht. Im Klartext: Wird das Geld im Jahr 2012 vom vertraulichen Konto abgehoben und so aufgedeckt, ist 2013 keine weitere Sondersteuer geschuldet. Für die nun fällige Zahlung von 1% wird offensichtlich der Kontostand zum 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt.

 

Mit Ministerialentscheid Nr. 14/E vom 9. Februar 2012 wurden am letzten Donnerstag im letzten Augenblick die notwendigen Zahlungsschlüssel für die Entrichtung der Sondersteuer veröffentlicht. Die Sondersteuer ist demnach mittels Vordruck F24 zu leisten, wobei folgende Zahlungsschlüssel zu verwenden sind:

8111 für Finanzvermögen, welche zum 31. Dezember 2011 noch auf den vertraulichen Konten lagen.

8112 für im Zuge des Steuerschutzschildes heimgeführte Finanzvermögen, die aber zum Stichtag 6. Dezember 2011 bereits aufgedeckt, sprich aus dem vertraulichen Konto entnommen worden waren.

8113 für Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Sondersteuer.

Als Bezugsjahr ist das Jahr der Zahlung, für die nun fällige Steuer also das Jahr 2012, anzugeben.

 

Keinerlei Hinweise gibt es bislang zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer und auch  hinsichtlich der Verrechenbarkeit mit der bereits durch die Bank entrichtete ordentliche Stempelsteuer. Es darf daher allgemein davon ausgegangen werden, dass die anstehende Fälligkeit am 16. Februar 2012 aufgeschoben wird.

Empfehlung: Auch wenn allgemein ein Aufschub der Zahlung zu erwarten ist, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Bank, welche die Kapitalrückführung durchgeführt hat, in Verbindung zu setzen, um die Berechnung und Einzahlung der Steuer zu besprechen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-13-14.02.2012 Vermögensteuer Finanzvermögen Ausland