Split Payment –Verzeichnis der betroffenen Gesellschaften und Körperschaften grundle-gend überarbeitet

Split Payment –Verzeichnis der betroffenen Gesellschaften und Körperschaften grundle-gend überarbeitet

Mit unseren Rundschreiben Nr. 29 und 29/B haben wir Sie über die seit 1. Juli 2017 rechtswirksame Ausdehnung des Split-Payment-Verfahrens informiert. Das Finanzministerium hatte mit einer Verordnung vom 27. Juni 2017  kurz vor Inkrafttreten der Neuregelung 5 Listen mit insgesamt rund 29.000 Körperschaften und Gesellschaften veröffentlicht, an welche seit 1. Juli 2017 nur noch Rechnungen in Anwendung des Split-Payment-Verfahrens auszustellen gewesen wären! Wir haben Ihnen diese Listen vollinhaltlich übermittelt. Nur wenige Tage später hat das gleiche Ministerium mit einer Verordnung vom 13. Juli 2017 die Listen völlig überarbeitet. Die Verordnung ist gestern im Amtsblatt veröffentlicht worden und tritt heute, am 25. Juli 2017, in Kraft. Nachstehend der neue Anwendungsbereich für das Split Payment, wie er ab heute gilt:

 

  1. Betroffene Körperschaften

Der Verordnung vom 27. Juni 2017 lag eine „Liste Nr. 1“ mit genau 23.480 Körperschaften bei, an welche ab 1. Juli 2017 nur mehr unter Anwendung des Split-Payment-Verfahrens fakturiert werden durfte. Die Daten stammten aus einer Erhebung des Statistikinstituts ISTAT (im Sinne von G. 196/2009), die jährlich zum 30. September aktualisiert wird, und entsprechend war auch genau geregelt, auf welche Jahresliste (vorerst auf jene vom 30.09.2016) jeweils Bezug zu nehmen wäre. Nun vollzieht man hier eine völlige Kehrtwende: Mit der Verordnung vom 13. Juli 2017 wird zur Identifizierung der vom Split-Payment betroffenen Körperschaften jeder Bezug zur genannten Liste gestrichen. Ab 25. Juli 2017 gilt ausschließlich folgender Grundsatz:

Immer dann, wenn an eine öffentlichen Körperschaft eine elektronische Rechnung Sinne von Art. 1 Abs. 209-2014 G. 244/2007  zu schicken ist, so muss auch das Split Payment angewandt werden, außer es gelten spezifische Ausschlussgründe, wie z. B. das Reverse-Charge-Verfahren. Ausgeschlossen sind, so eine Pressemitteilung des Ministeriums, die öffentlichen Versorgungseinrichtungen (gestori di pubblici servizi), die im Verzeichnis der öffentlichen Verwaltungen enthalten sind. Nicht zu berücksichtigen sind aber auch die Eigenverwaltungen für die Gemeingüter (Allmende), die vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen sind. Umgekehrt bestätigt das Ministerium ausdrücklich, dass auch für alle Sonderbetriebe, welche der elektronischen Fakturierung unterliegen, das Split Payment anzuwenden ist.

Hinweis: Unter www.indicepa.gov.it kann durch Eingabe der Steuernummer geprüft werden, ob der Körperschaft eine elektronische Rechnung ausgestellt werden muss; ist dies der Fall, so ist grundsätzlich auch das Split-Payment anzuwenden.

 

  1. Betroffene Gesellschaften

Nur zwei Wochen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Split Payment werden zudem auch die vier Listen mit den seit 1. Juli 2017 erstmals vom Split Payment betroffenen Gesellschaften geändert. Konkret handelt es sich um folgende Listen:

- Liste 2: rechtlich direkt oder indirekt vom Ministerrat oder Ministerien beherrschte Gesellschaften

- Liste 3: aufgrund vertraglicher Bindungen direkt oder indirekt vom Ministerrat oder Ministerien beherrschte Gesellschaften

- Liste 4: rechtlich direkt oder indirekt von Regionen, Provinzen, Städten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden beherrschte Gesellschaften und

- Liste 5: im Börsenindex FTSE MIB eingetragene Gesellschaften

Die wesentlichsten Änderungen werden in der Liste 4 vorgenommen. Dort war man ursprünglich davon ausgegangen, dass auch Gesellschaften, die von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam beherrscht werden, betroffen wären (z. B. 5 Gemeinden halten jeweils 20% des Gesellschaftskapitals); in der überarbeiteten Fassung sind hingegen nur mehr jene Gesellschaften enthalten, die von einer einzigen Gebietskörperschaft (z. B. eine Gemeinde muss mehr als 50% des Kapitals halten) beherrscht werden. Dadurch hat sich der Umfang der betroffenen Gesellschaften von ursprünglich 5.529 auf nun 2.058 reduziert. Auf lokaler Ebene sind durch die Änderung z. B. die Econcenter AG und die Brennerautobahn AG, aber auch zahlreiche kleine Gesellschaften der Gemeinden aus der Liste entfernt worden. Die überarbeiteten Listen liegen diesem Rundschreiben bei.

 

Mehrere Körperschaften und Gesellschaften, die in den letzten Wochen Mitteilungen verschickt haben, dass sie nur mehr Rechnungen unter Anwendung des Split-Payment-Verfahrens akzeptieren dürfen, werden jetzt Korrekturmitteilungen übersenden müssen. In diesem Zusammenhang ist positiv zu vermerken, dass die Verordnung vom 13. Juli 2017 zumindest eine sog. salvatorische Klausel enthält: Alle Handlungen und Verhaltensweisen, die vor Inkrafttreten, also in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 24. Juli 2017, im Einklang mit den bisherigen Vorschriften durchgeführt wurden, werden als rechtskonform betrachtet und nicht geahndet.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-36-25.07.2017 Split Payment