Staatliche Verlustbeiträge an landwirtschaftliche Unternehmen, Handelsunter-nehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro – Antrag ab 30. März 2021 einreichen

Nun geht es Schlag auf Schlag: Am letzten Freitag hat die Regierung das neue Hilfspaket verabschiedet, das inzwischen als G.V. 41/2021 im Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 18/2021 darüber informiert; hinsichtlich des Anrechts und der Höhe der vorgesehenen Beihilfen verweisen wir ausdrücklich auf das genannte Rundschreiben.

Gestern wurde mit einer eigenen Verordnung der Gesuchsvordruck nebst Anleitungen festgelegt. Die Anträge können demnach ab Dienstag, den 30. März 2021, eingereicht werden, und ab 8. April 2021 sollen bereits die ersten Auszahlungen fließen. Wir legen diesem Rundschreiben das Antragsformular nebst Anleitungen bei. Hier die wichtigsten Hinweise zum Ausfüllen des Antrages:

- Im ersten Block ist die Steuernummer anzugeben, wobei die zweite Zeile nur etwaige Erben betrifft.

- Im zweiten Block sind für Gesellschaften die Steuernummer und die Vertretungskennzahl „1“ des rechtlichen Vertreters anzugeben; nur bei minderjährigen oder entmündigten Antragstellern ist die Kennzahl „2“ für den Vertreter anzuführen.

- Im dritten Block ist zunächst ein Feld anzukreuzen, wodurch man bestätigt, zum 22. März 2021 die Tätigkeit nicht eingestellt bzw. sie nicht erst nach diesem Datum begonnen zu haben, keine öffentliche Körperschaft im Sinne von Art. 74 und auch keine Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 162-bis EESt zu sein. Im Klartext: Wer dieses Feld nicht ankreuzt, ist von der Beihilfe ausgeschlossen.

Sodann ist eine Einordnung hinsichtlich des Umsatzes für Einkommensteuerzwecke (nicht MwSt!) im Jahr 2019 vorzunehmen. Wer Zweifel ob der eigenen Größenordnung hat, für den sind die Anleitungen hilfreich: Dort wird je nach Art der Steuererklärung für das Jahr 2019 die Bezugszeile mit den relevanten Erlösen angeführt. Bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die bekanntlich nach Katastererträgen besteuert werden, ist anstatt der Erlöse für die Einkommensteuern der MwSt-Umsatz aus Zeile VE50 der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr 2019 zu berücksichtigen. Die Einordnung erfolgt durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes.

- Sodann ist der durchschnittliche Monatsumsatz für die MwSt im Jahr 2019 anzugeben. In der Regel wird man den Jahresumsatz durch 12 dividieren. Soweit allerdings mit der Tätigkei z. B. am 1. März 2019 begonnen worden ist, darf der Umsatz nur durch 9 dividiert werden; dies stellen die vorliegenden Anleitungen klar. Der Monat des Tätigkeitsbeginns ist auszuschließen.

In der nächsten Zeile ist nach den gleichen Kriterien der durchschnittliche Monatsumsatz des Jahres 2020 anzugeben. Wer erst 2020 die Tätigkeit begonnen hat, gibt 2019 einen Wert von Null an.

In der letzten Zeile in diesem Block ist das Feld anzukreuzen, soweit die Tätigkeit erst nach dem 31.12.2018 begonnen worden ist.

Im vierten Block schließlich ist die unwiderrufliche Option zu treffen, ob das Guthaben über F24 verrechnet werden soll oder ob man die Auszahlung auf ein Bank- oder Postkonto verlangt. Soweit die 2. Option getroffen wird, ist im nächsten Block der IBAN für die Überweisung anzugeben, andernfalls bleibt das Feld weiß.

Im letzten Block wäre schließlich ein etwaiger Widerruf möglich, sollte man ggf. feststellen, kein Anrecht auf die Beihilfe zu haben.

Wie bereits mitgeteilt, darf der Antrag ausschließlich telematisch verschickt werden, und zwar in der Zeit zwischen dem 30. März 2021 und dem 28. Mai 2021. Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Noch eine Ergänzung zum Südt. Hilfspaket: Hier sollen die notwendigen Durchführungsbestimmungen voraussichtlich durch die Landesregierung am nächsten Dienstag verabschiedet werden. Laut letzten informellen Informationen darf aber davon ausgegangen werden, dass keine Inkompatibilität der Landesbeihilfen mit den staatlichen Verlustbeiträgen mehr gegeben sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:

- Vordruck Verlustbeitrag

- Anleitungen