Staatliche Verlustbeiträge an landwirtschaftliche Unternehmen, Handelsunternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro

Die Regierung hat in ihrer Sitzung am letzten Freitag ein umfangreiches Hilfspaket genehmigt (DL „Sostegni“), das voraussichtlich heute im Amtsblatt veröffentlicht wird. Die Verordnung sieht in Art. 1 Verlustbeiträge für alle Unternehmen und Freiberufler vor, die im Jahr 2020 einen Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr von zumindest 30% erlitten haben.

Wer kann ansuchen?

Um den Verlustbeitrag können Handelsunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von ihrer Tätigkeit (also kein Bezug auf irgendwelche ATECO-Kennzahlen) ansuchen, wenn sie die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer!) in der vorhergehenden Steuerperiode, i. d. R. also im Jahr 2019, dürfen die Schwelle von 10 Mio. Euro nicht überschritten haben; im Vergleich zum Vorjahr ist hier also eine Verdoppelung der Schwelle erfolgt, denn damals waren nur Unternehmer und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro zugelassen;
  2. der durchschnittliche Monatsumsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer im Jahr 2020 muss im Vergleich zum Jahr 2019 um zumindest 30% eingebrochen sein. Hier wird also der Jahresumsatz für Zwecke der MwSt., wie er u. a. aus den periodischen Voranmeldungen (sog. „LIPE“) hervorgeht, durch Zwölf dividiert und mit dem Referenzwert des Jahres 2019 verglichen. Durch diese Gestaltung wird gewährleistet, dass durch kurzfristige Umsatzverschiebungen keine Beihilfen erschlichen werden können.

Nicht mehr ansuchen kann, wer bei Inkrafttreten der Verordnung seine Tätigkeit bereits abgemeldet hat; ebenfalls nicht zugelassen sind Holdinggesellschaften (Art. 162-bis EESt).

Höhe des Beitrages:

Soweit diese 2 Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird ein Verlustbeitrag zuerkannt, welcher anteilig am durchschnittlichen monatlichen Umsatzeinbruch (ermittelt nach den Maßstäben der Mehrwertsteuer) bemessen wird, wobei der Fördersatz degressiv in Abhängigkeit von den Umsatzerlösen (für Zwecke der Einkommensteuern) im Jahr 2019 ist, und zwar wie folgt:

- 60% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 100.000 Euro;

- 50% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 400.000 Euro;

- 40% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 1 Mio. Euro;

- 30% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro und

- 20% des Einbruchs bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro.

Zusätzlich gilt eine absolute Obergrenze: Mehr als 150.000 Euro darf niemand bekommen. Zudem gilt für Unternehmer und Freiberufler, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Jänner 2020 aufgenommen haben und daher keinen Referenzwert haben, eine Untergrenze von 1.000 Euro für natürliche Personen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Alles in allem ist die Berechnung nicht kompliziert; aufzupassen ist nur, wann der MwSt-Umsatz und wann die Umsatzerlöse für Einkommensteuerzwecke heranzuziehen sind.

Beispiel: Ein Unternehmen mit Umsatzerlösen (für Zwecke der Einkommensteuern) im Jahr 2019 von 600.000 Euro erzielte im Jahr 2019 einen MwSt-Umsatz von 580.000 Euro, der 2020 auf 320.000 Euro zurückgegangen ist, entsprechend einem Einbruch des Durchschnittsumsatzes pro Monat von 48.333,33 Euro auf 26.666,67 Euro mit einer Differenz von rund 21.666,67 Euro. Die Voraussetzung eines Rückgangs von 30% ist erfüllt. Für die Größenklasse des Unternehmens ist eine Beihilfe von 40% vorgesehen, und entsprechend wird hier ein Verlustbeitrag von 8.666,67 Euro (40% von 21.666,67) zuerkannt werden. Und nur um letzte Zweifel zu beseitigen: Dies ist nicht etwa ein Monatsbeitrag, sondern die Beihilfe für das gesamte Jahr!

Die Beihilfe ist für Einkommensteuerzwecke (IRES, IRPEF und IRAP) nicht zu berücksichtigen.

Wie ist anzusuchen?

In den nächsten Tagen sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung die Details zum Antrag veröffentlicht werden. Offensichtlich muss auf telematischem Wege ein Antrag gestellt werden, und darin sind eigentlich nur die obgenannten Zugangsvoraussetzungen zu bestätigen, und zudem ist zu entscheiden, ob man die Beihilfe ausgezahlt bekommen will oder aber als Steuergutschrift im Vordruck F24 verrechnen möchte. Die Option für die Verwendung der Beihilfe muss im Antrag getroffen werden und kann offensichtlich nachträglich nicht mehr geändert werden. Laut letzten Presseberichten soll die notwendige Plattform für den Antrag ab 30. März freigeschalten werden. Der Antrag muss spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen vorgelegt werden. Es lohnt sich aber, den Antrag umgehend einzureichen, denn mit der Auszahlung der Beihilfen soll, so die Ankündigung der Regierung in den letzten Tagen, bereits ab dem 8. April 2021 begonnen werden.

Soweit wir Ihnen bei Abfassung und Versand des Antrages behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Südtiroler Hilfspaket

Parallel zu den staatlichen Hilfen hat die Südtiroler Landesregierung bereits am 5. März 2021 ein umfangreiches Hilfspaket vorgestellt; die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind allerdings noch in Ausarbeitung. Offensichtlich sehen die Landesbestimmungen aber eine Inkompatibilität mit den staatlichen Beihilfen vor, und entsprechend kann nur gehofft werden, dass die Details zur Landesförderung alsbald veröffentlicht werden, damit Unternehmen und Freiberufler abwägen können, welche Hilfe für sie jeweils angemessener ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Josef Vieider