Wie mit Rundschreiben Nr. 27/2021 und Nr. 36/2021 mitgeteilt, konnten Handelsunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler um drei unterschiedliche Formen von Verlust- und Fixkostenbeihilfen ansuchen. Eine der Zugangsvoraussetzungen war allerdings, dass die Umsatzerlöse in der vorletzten Steuerperiode (bei Kalenderjahr also 2019) die Schwelle von 10 Mio. Euro nicht überschritten haben. Im Zuge der Umwandlung wurde aber Art. 1 der G.V. 73/2021 um einen neuen Absatz 30-bis ergänzt, der die drei Beihilfen mit besonderen Berechnungsformen auch für Unternehmer, Freiberufler und Landwirte mit Umsatzerlösen in der vorletzten Steuerperiode (i. d. R. also 2019) zwischen 10 und 15 Mio. Euro zuerkennt. Mit Verordnung Nr. 268440 vom 13. Oktober 2021 wurden die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen. Entsprechend können Landwirte, Unternehmer und Freiberufler, die in diese Erlösklasse fallen und bislang von er Beihilfe ausgeschlossen waren, zwischen dem 14. Oktober 2021 und dem 13. Dezember 2021 um den staatlichen Verlustbeitrag ansuchen.
In den Genuss der Beihilfe kommen Handelsunternehmen, landwirtschaftliche Unternehmen und Freiberufler, die folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern in der vorhergehenden Steuerperiode, i. d. R. also im Jahr 2019, müssen zwischen 10 Mio. Euro und 15 Mio. Euro gelegen haben, und
- der durchschnittliche Monatsumsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer im Jahr 2020 muss im Vergleich zum Jahr 2019 um zumindest 30% eingebrochen sein.
Zur Berechnung dieses Umsatzeinbruchs – immer für Zwecke der MwSt – können entweder
- die Kalenderjahre 2020 und 2019 oder aber
- der Zeitraum 1. April 2020 – 31. März 2021 im Vergleich zum Zeitraum 1. April 2019 – 31. März 2020
herangezogen werden.
Soweit die beiden Voraussetzungen erfüllt werden (Umsatzerlöse einerseits und Umsatzeinbruch andererseits), stehen folgende Beihilfen zu:
- 20% des Umsatzeinbruchs (für MwSt-Zwecke), wenn auf Ebene des Kalenderjahres abgerechnet wird; in diesem Fall werden – vorausgeschickt der Umsatzeinbruch im Kalenderjahr 2019/2020 liegt vor – für beide Jahre 2020 und (automatisch) 2021 jeweils 20% des Umsatzeinbruchs für MwSt-Zwecke abgedeckt; oder
- 30% des Umsatzeinbruchs (für MwSt-Zwecke), wenn alternativ für den Zeitraum April-März (siehe oben) abgerechnet wird. Diese Beihilfe wird nur einmal mit Bezug auf den genannten Abrechnungszeitraum gewährt, und entsprechend wird diese Variante sich nur lohnen, wenn für die vorgenannte Beihilfe (20% + 20%) die Zugangsvoraussetzungen fehlen, weil der Umsatzrückgang (für MwSt-Zwecke) mit Bezug auf das Kalenderjahr 2019/2020 nicht zumindest 30% betragen hat.
- Schließlich kann auch – wie bisher – anstatt der automatischen Verlängerung (bei welcher ohne analytische Berechnung die Beihilfe von 20% ein zweites Mal in gleicher Höhe zuerkannt wird) für das Jahr 2021 um eine analytische Berechnung für den Zeitraum April 2020/März 2021 angesucht werden, und in diesem Fall wird eine Beihilfe von 20% des analytisch berechneten Umsatzeinbruchs im vorgenannten Zeitraum gewährt.
Um die Beihilfe kann nur auf elektronischem Wege angesucht werden, und die Beihilfe kann entweder als Steuergutschrift zuerkannt werden (zu verrechnen über Vordruck F24), oder man kann auch die Auszahlung auf das Bankkonto beantragen.
Sollten Sie in die aufgezeigten Kategorien fallen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir den Antrag zeitgerecht versenden können.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider