Stabilitätsgesetz für 2017 – Neuerungen für das Bauwesen und für Liegenschaf-ten

Stabilitätsgesetz für 2017 – Neuerungen für das Bauwesen und für Liegenschaf-ten

Mit diesem Rundschreiben informieren wir sie über die Neuerungen im Stabilitätsgesetz für 2017 (G. 232/2016), soweit sich daraus Änderungen im Zusammenhang mit Gebäuden und Grundstücken sowie im weiteren Sinne für das Bauwesen ergeben. In der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (G.V. 193/2016) waren für diesen Bereich keine wesentlichen Änderungen enthalten. Sämtliche Neuerungen im Haushaltsgesetz sind, wie mitgeteilt, im ersten Artikel enthalten, so dass alle nachstehend angeführten Rechtsbezüge die Absätze von Art. 1 G. 232/2016 betreffen. Die Neuerungen gelten im Allgemeinen seit dem 1. Jänner 2017.  

 

 

 

Steuerbo-nus von 50% und 65% verlängert

(Abs. 1 und 2)

Verlängerung Steuerabsetzbeträge 50% und 65% bis zum 31.12.2017: Der Steuerabsetzbetrag von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden und jener von 65% für die sog. energetischen Sanierungen sind i. W. unverändert für ein weiteres Jahr bis Ende 2017 verlängert worden. Auch die Schwellen für die anerkannten Kosten bleiben in den bisherigen Höhen aufrecht. Bis Ende 2017 verlängert wird auch der Steuerabsetzbetrag von 50% auf 25% des Kaufpreises (Obergrenze für den Steuerabsetzbetrag immer 48.000 Euro) beim Erwerb von wiedergewonnenen Wohnungen von Bauunternehmen innerhalb von 18 Monaten ab Abschluss der Wiedergewinnungsarbeiten. Unverändert verlängert wird auch der Steuerabsetzbetrag von 65% auf energetische Sanierungen durch Unternehmen.

Auf eine genauere Analyse dieser Begünstigungen wird an dieser Stelle verzichtet, zumal sich im Vergleich zum Vorjahr keine spezifischen Änderungen ergeben.

 

 

Energeti-sche Sanierung Gemein-schaftsan-teile Kondominien

(Abs. 1 und 2)

 

Energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen: Für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien wird der zeitliche Geltungsbereich hingegen um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, und der Steuerabsetzbetrag wird hier

- von 65% auf 70% erhöht, soweit die Arbeiten die Gebäudehülle betreffen und mehr als 25% der Fläche des Gebäudes zugutekommen, und

- von 65% sogar auf 75%, wenn durch die Baumaßnahmen Heizung und Kühlung des Gebäudes zumindest den Mittelwert der in der Verordnung vom 26. Juni 2015 festgelegten Zielwerte erreichen.

Der Nachweis über die Qualifikation der vorgenannten Arbeiten muss über einen Energieausweis durch einen eigenen Sachverständigen erbracht werden, und zwar bei anderweitigem Verfall des Anspruchs. Die ENEA wird zur besonderen Überprüfung dieser Sanierungen mit erhöhten Absetzbeträgen aufgefordert, wobei bei Fehlern auch die Sachverständigen zur Verantwortung gezogen werden sollen.

Negativ zu vermerken ist hingegen, dass für die aufgezeigte energetische Sanierung von Gemeinschaftsanteilen folgende neue Begrenzung eingeführt worden ist: Es wird für die anerkannten Ausgaben eine anteilige Obergrenze von 40.000 Euro für die anerkannten Kosten je Baueinheit im Kondominium vorgesehen; nicht eindeutig ist, ob diese neue Obergrenze allgemein für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen gilt oder nur für jene, für welche jetzt ein erhöhter Absetzbetrag zusteht. Auch ist die Kompatibilität dieser neuen Obergrenze mit den bestehenden Obergrenzen für die diversen Baumaßnahmen zur energetischen Sanierung nicht geklärt. Wir werden Sie informieren, soweit hier Klarstellungen vorliegen.

Die vorgenannten Erhöhungen für energetische Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen gelten auch für Wohnungen des öffentlichen Wohnungsbaus (in Südtirol des Wohnbauinstituts).

 

 

Abtretung Steuerguthaben aus energ. Sanierung (Abs. 2)

 

Abtretung Steuerguthaben: Ab 2017 ist zudem die Abtretung des Steuerguthabens aus energetischen Sanierungen auf Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden durch natürliche Personen an den Lieferanten bzw. Bauunternehmer und auch an andere Dritte (ausgenommen Banken und Finanzvermittler) allgemein zulässig, und zwar unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Das Verfahren zur Abtretung soll über eine eigene Verordnung innerhalb 1. März 2017 festgelegt werden.

 

 

Erdbebengebiete (Abs. 1 und2)

 

Sonderregelungen für Erdbebengebiete: In erdbebengefährdeten Gebieten wird der Steuerabsetzbetrag von 50% auf Wiedergewinnungsarbeiten mit Ausgaben bis zu 96.000 Euro bereits jetzt bis Ende 2021 verlängert, und der Steuerabsetzbetrag ist in diesem Fall nur auf 5 Jahre aufzuteilen. Daneben werden zahlreiche Sonderregelungen für diese Katstrophengebiete vorgesehen, auf die an dieser Stelle aber nicht im Detail eingegangen werden kann. Soweit Sie zu diesem Thema nähere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

 

Absetzbe-träge für Möbel

(Abs. 2)

 

Steuerabsetzbetrag für Möbel und Elektrogeräte: Verlängert wird auch der Steuerbonus in Höhe von 50% für den Ankauf von Möbeln und großen Elektrogeräten (der Energieklasse A+; ausgenommen Backrohr, wo auch Energieklasse A ausreichend ist) für Baueinheiten, auf welchen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Für die entsprechenden Ausgaben gilt weiterhin grundsätzlich die Obergrenze von 10.000 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr erfolgen aber zwei wesentliche Einschränkungen:

- Die Verlängerung für das Jahr 2017 gilt nur mehr für Baueinheiten, auf welchen nach dem 1. Jänner 2016 Wiedergewinnungsarbeiten begonnen worden sind.

- Und weiter: Bei der Berechnung der Schwelle von 10.000 Euro sind etwaige Ausgaben für Einrichtung bzw. Elektrogeräte, die bereits 2016 für die gleichen Baueinheiten getätigt worden sind, in Abzug zu bringen.

Positiv zu ergänzen bleibt hingegen, dass der Absetzbetrag für Möbel und Elektrogeräte nicht an die Höhe und/oder tatsächliche Zahlung der Wiedergewinnungsarbeiten auf den jeweiligen Baueinheiten gebunden wird, wie dies in der Vergangenheit gelegentlich der Fall war.

 

Junge Paare und Möbel Nicht mehr verlängert worden ist der besondere Bonus für den Ankauf von Möbeln durch junge Paare. Bekanntlich stand in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis zum 31. Dezember 2016 „jungen“ Paaren (einer der Partner durfte das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben) unter bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb von Möbeln zur Einrichtung ihrer Wohnung ein Steuerabsetzbetrag von 50% auf entsprechende Ausgaben bis zu 16.000 Euro zu.

 

 

Absetzbetrag 50% MwSt bei Ankauf von Wohnungen

50% MwSt Ankauf Wohnung von Bauunternehmen: Trotz gegenteiliger Berichte in der Fachpresse ebenfalls nicht verlängert worden ist eine andere wichtige Erleichterung. Zur Erinnerung: Um die ungleiche Besteuerung von Wohnungsverkäufen an Privatpersonen mit Registersteuer (2% bzw. 9% auf Katasterwert) und MwSt (4% bzw. 10% auf Kaufpreis) zu lindern, ist mit dem Finanzgesetz für 2016 verfügt worden, dass bei einem Verkauf durch ein Bauunternehmen die Käufer 50% der entrichteten MwSt als Steuerabsetzbetrag in gleichen Raten über 10 Jahre ab Kaufvertrag geltend machen können. Verlangt wurde, dass die Wohnung in die Energieklassen A oder B fiel, und bei der Wohnung musste es sich um eine neue oder grundlegend wiedergewonnene Baueinheit handeln. Diese Erleichterung ist mit 31. Dezember 2016 verfallen. Im Senat wurde zwar ein Begehrensantrag genehmigt, der die Regierung zur Verlängerung auffordert. Bislang ist aber nichts geschehen. Es bleibt die Hoffnung, dass im Zuge der Ratifizierung der Silvesterverordnung eine entsprechende Ergänzung erfolgt.

Hinweis: Hier ist unbedingt zu empfehlen, die Entwicklung in den nächsten Wochen abzuwarten, zumal führende Wirtschaftsverbände von einer Neuauflage der Erleichterung in Kürze ausgehen.

 

 

Übertra-gung Immobilien aus Konkursen (Abs. 32)

Liegenschaften und Insolvenzverfahren: Die begünstigte Übertragung von Liegenschaften aus Insolvenzverfahren (DL Nr. 18/2016) wird bis 30. Juni 2017 verlängert. Register-, Hypothekar- und Katastersteuer kommen nur zum Fixgebühr in Höhe von 200 Euro zur Anwendung. Die erworbenen Liegenschaften müssen binnen fünf Jahren veräußert werden (und nicht mehr innerhalb von zwei Jahren). Soweit der Verkauf nicht fristgerecht erfolgt, kommen Strafen in Höhe von 30% nebst Zinsen zur Anwendung.
 

Landwirte (Abs. 44 und 344-345)

Steuerbefreiung der Katastererträge: Die Eigentums- und Besitzerträge der Liegenschaften der direktbewirtschaftenden sowie der hauptberuflich tätigen Landwirte werden in den Jahren 2017 bis 2019 völlig von der Einkommensteuer befreit.

Zudem werden Jungbauern (unter 40 Jahre) in den ersten 3 Jahren von den Pensionsbeiträgen freigestellt.

 

 

Grundstücke in Berggebiete (Abs. 47)

Übertragungen in Berggebieten: Übertragungen von Grundstücken in Berggebieten an Landwirte unterliegen seit 1. Jänner 2017 wiederum der Register- und Hypothekarsteuer zum Fixbetrag von jeweils 200 Euro, nachdem durch das Haushaltsgesetz 2017 die einschlägige Erleichterung in Art. 9 DPR 601/1973 nun wieder hergestellt worden ist. Von der Katastersteuer sind die genannten Übertragungen völlig befreit. Dabei ist daran zu erinnern, dass ganz Südtirol als Berggebiet eingestuft ist.

 

 

Quellensteuer 4% Kondominien und Zahlungsform (Abs. 36)

Neuerungen für Kondominiumsverwalter: Bereits seit 2007 sind Kondominien verpflichtet, auf ihre Zahlungen aufgrund von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Unternehmen einen Steuerrückbehalt von 4% zu tätigen. Die Quellensteuer ist auch in Zukunft einzubehalten, soweit der Steuerrückbehalt aber unter 500 Euro liegt, kann die Einzahlung kumuliert werden und erst dann erfolgen, sobald dieser Schwellenwert erreicht wird. Auf jeden Fall muss die Einzahlung aber zwei Mal jährlich vorgenommen werden, und zwar innerhalb 30. Juni und innerhalb 20. Dezember. Bleibt zu ergänzen, dass die vorgenannte Quellensteuer von 4% immer dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Zahlungen Anrecht auf die Steuerabsetzbeträge von 50% oder 65% geben, denn dann muss die Bank den üblichen Steuerrückbehalt von 8% tätigen, welcher den vorgenannten Einbehalt von 4% ersetzt.

Zudem wird vorgesehen, dass Zahlungen aus Werkverträgen eines Kondominiums auf jeden Fall über Bank- oder Postkonten erfolgen müssen, die auf das Kondomium lauten, oder aber mittels anderer transparenter Zahlungsformen, wie sie vom Ministerium noch mit eigener Verordnung festgelegt werden können. Verstöße werden mit Verwaltungsstrafen zwischen 250 und 2.000 Euro geahndet. Offensichtlich soll hier durch erzwungene Transparenz die Steuerhinterziehung bekämpft werden.

 

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-06-09.01.2017 Stabilitaetsgestz 2017 - Bauwesen und Liegenschaften