Stabilitätsgesetz für 2017 – Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer

Stabilitätsgesetz für 2017 – Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer

Im Amtsblatt vom 21. Dezember 2016 Nr. 297 ist das Finanzgesetz für 2017 (G. 232 vom 11. Dezember 2016) veröffentlicht worden. Es ist mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten. Mit dem vorliegenden Rundschreiben wollen wir Sie über die Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer informieren. Dabei ist zu beachten, dass die wesentlichen Änderungen zur Mehrwertsteuer bereits im Begleitgesetz (GV 193/2016, umgewandelt mit Gesetz Nr. 225/2016) enthalten waren, worüber wir Sie mit Rundschreiben Nr. 46/2016 informiert haben. Die dortigen Änderungen nochmals in Stichworten:

- Einführung von trimestralen Kunden- und Lieferantenlisten;

- Einführung von trimestralen MwSt-Voranmeldungen;

- Abschaffung der Intra-Meldungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern;

- Abschaffung der Black-List-Meldungen;

- Anhebung der Schwelle für MwSt-Erstattungen ohne Sicherstellungen und Bestätigungsvermerk von 15.000 Euro auf 30.000 Euro und

- Verlegung des Abgabetermins der MwSt-Jahreserklärung von Februar auf April (ab 2018).

Mit dem Stabilitätsgesetz für 2017 wurden noch folgende Änderungen vorgenommen:

 

 

Einführung der Organ-schaftsbe-steuerung MwSt (Abs. 24-31)

Organschaftsbesteuerung und Mehrwertsteuer: Neben der derzeitigen MwSt-Gruppenbesteuerung, die eigentlich nur eine Verrechnung von MwSt-Guthaben und -schuld darstellt, wird – im Wesentlichen nach deutschem Vorbild – die Organschaft für die MwSt eingeführt, wobei die gesamte Gruppe als einziger Steuerpflichtiger mit einer einheitlichen MwSt-Nummer auftreten kann. Zu einer Organschaft zusammenschließen können sich Unternehmen, unter denen zumindest seit dem 1. Juli des vorhergehenden Jahres sowohl ein organisatorisches als auch ein wirtschaftliches und finanzielles Beherrschungsverhältnis bestanden hat. Die finanzielle Beherrschung wird dabei über Art. 2359 ZGB definiert. Der Anwendungsbereich ist auf in Italien ansässige Unternehmen beschränkt.

Die Option für die Organschaftsbesteuerung hat vor allem zur Folge, dass gruppeninterne Lieferungen und Leistungen für die MwSt irrelevant werden, sprich nicht mehr zu fakturieren sind. Zudem wird die Mwst-Jahreserklärung nebst anderen Meldungen nur mehr von der Organschaft abgegeben.

Für diese Neuerung ist die Zustimmung der EU notwendig, und sie wird daher erst ab 1. Jänner 2018 rechtswirksam. Zumal die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss aber wahrscheinlich zum 1. Juli 2017 gegeben sein müssen, tut man gut daran, die Neuerung schon jetzt im Auge zu halten! Dies auch deshalb, weil der Grundsatz „all-in, all-out“ gilt, sprich die Option für die Organschaftsbesteuerung muss entweder für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe erfolgen oder für keines. Die Option wird für drei Jahre bindend sein.

Über die Details der Organschaftsbesteuerung werden wir Sie informieren, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorliegen.

 

 

 

MwSt-Gruppenbesteuerung (Abs. 24-31)

Neuerungen bei Gruppenbesteuerung: Gleichzeitig wird auch die derzeitige MwSt-Gruppenbesteuerung erleichtert, und zwar durch folgende Änderungen:

- Die Option wird nur durch die beherrschende Gesellschaft getroffen, und zwar mit der MwSt-Jahreserklärung für das Jahr, ab welcher die Gruppenbesteuerung greifen soll. Im Klartext: Wenn ab 2017 für die MwSt-Gruppenbesteuerung optiert werden soll, so kann dies spätestens im April 2018 in der MwSt-Erklärung der beherrschenden Gesellschaft mitgeteilt werden.

- Zudem wird nicht mehr verlangt, dass zwecks Ausübung der Option die Beherrschung bereits über das gesamte Vorjahr vorliegen musste, sondern spätestens ab 1. Juli. Für 2017 könnte demnach bereits für die Gruppenbesteuerung optiert werden, wenn die Beherrschung zumindest ab dem 1. Juli 2016 bestanden hat.

Obwohl der Text alles andere als eindeutig ist, geht man in der Fachpresse vorwiegend davon aus, dass die aufgezeigten Änderungen für die Gruppenbesteuerung bereits 2017 (und nicht wie die Organschaftsbesteuerung erst 2018) rechtswirksam sind. Zumal nach den bisherigen Bestimmungen die Option für die Gruppenbesteuerung innerhalb 16. Februar 2017 zu treffen wäre, kann nur gehofft werden, dass spätestens bis zu dieser Frist amtliche Klarstellungen vorliegen.

 

 

 

Änderungen MwSt-Sätze (Abs. 33-35, 45)

Die Kompensationssätze der MwSt in der Landwirtschaft für lebende Rinder und Schweine sollen leicht angehoben werden, und zwar von derzeit 7,65% auf 7,7% bzw. von 7,95% auf 8%. Die Umsetzung muss über eine eigene Durchführungsbestimmung innerhalb 31. Jänner 2017 erfolgen und gilt dann rückwirkend ab 1. Jänner 2017.

Hierzulande von geringer Bedeutung dürfte sein, dass der städtische Personentransport auf See nicht mehr MwSt-frei ist, sondern dem verminderten MwSt-Satz von 5% unterliegt.

 

 

 

MwSt und Insolvenz-verfahren

(Abs. 567)

 

MwSt und Konkurse: Aufgrund einer Änderung im Haushaltsgesetz für 2016 (Ges. Nr. 208/2015) wäre ab 1. Jänner 2017 endlich die MwSt-Berichtigung im Falle von Insolvenzverfahren sofort bei Eröffnung des Verfahrens zulässig gewesen (und nicht erst bei Abschluss). Italien hätte sich damit endlich mitteleuropäischem Standard genähert. Diese Reform ist mit dem neuen Haushaltsgesetz wieder gestrichen worden. Es gilt damit die bisherige Regelung, dass erst bei endgültiger Genehmigung des Aufteilungsplanes nach Abschluss des Konkursverfahrens die verlorene Mehrwertsteuer auch gutgeschrieben werden darf.

Wichtig: Um das Anrecht auf die Gutschrift der MwSt zu wahren, muss man sich als Gläubiger in den Konkurs mit einlassen; in der Befürchtung, dass ohnehin nichts mehr zu holen ist, wird dieser Schritt oft unterlassen, mit der Folge, dass man dann auch die Mehrwertsteuer verliert.

 

 

MwSt-Sätze (Abs. 631-632)

Die Anhebung des MwSt-Satzes von 10% auf 13% wird auf 2018 verschoben. Somit bleiben die heutigen MwSt-Sätze im Jahr 2017 vorerst unverändert. Daraus folgt, dass vorerst auch für 2017 die vertrauten MwSt-Sätze von 4%, 10% und 22% aufrecht bleiben.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-07-09.01.2017 Stabilitaetsgestz 2017 - Mehrwertsteuer