Stabilitätsgesetz für 2017 – Sonstige Neuerungen

Stabilitätsgesetz für 2017 – Sonstige Neuerungen

Mit diesem Rundschreiben informieren wir sie noch über die Neuerungen im Stabilitätsgesetz für 2017 (G. 232/2016), die abseits von Mehrwertsteuer, Bauwesen, Unternehmen und Freiberuflern erfolgt sind. Auch hier der Hinweis, dass eine Reihe von Änderungen, die zum 1. Jänner 2017 rechtswirksam werden, bereits in der Begleitverordnung (G.V 193/2016) enthalten waren, über welche wir mit Rundschreiben Nr. 46/2017 informiert haben. Die Neuerungen im Stabilitätsgesetz gelten im Allgemeinen seit dem 1. Jänner 2017. Die angeführten Gesetzesbezüge beziehen sich durchwegs auf die Absätze von Art. 1 des Gesetzes 232/2016.

   
 

Beitragssatz Sonderpensionskasse (Abs. 165)

 

Sonderpensionskasse NISF/INPS: Das Haushaltsgesetz ändert wiederum die Beitragssätze für all jene, welche in die Sonderbeitragskasse beim NISF/INPS einzahlen müssen. Für Vergütungen ab 1. Jänner 2017 gelten folgende Beitragssätze.

- für Versicherte, die in einer anderen Pflichtversicherung eingetragen sind (z. B. Lohnabhängiger, der zusätzlich Vergütungen aus freier Mitarbeit bezieht): 24%

- für Freiberufler mit MwSt-Position, die keine obligatorische Pensionskasse haben (z. B. Geologen): 25% zuzüglich Krankenkassenzuschlag von 0,72%, insgesamt also 25,72%;

- für freie Mitarbeiter ohne MwSt-Position: 32% zuzgl. Krankenkassenzuschlag von 0,72%, insgesamt also 32,72%.

Die Beiträge gehen bekanntlich zu 2/3 zu Lasten des Auftraggebers und zu 1/3 zu Lasten des Auftragnehmers. Bei stillen Teilhabern durch alleinige Beibringung von Arbeitsleistungen gelten ebenfalls die oben aufgezeigten Beitragssätze, die Aufteilung erfolgt aber zu 45% zu Lasten des stillen Teilhabers und zu 55% zu Lasten des Unternehmens.

 

 

Leistungs-prämien

(Abs. 160)

Steuerbegünstigungen für Leistungsprämien: Die Schwelle für steuerbegünstigte Leistungsprämien an Arbeitnehmer wird von 2.000 Euro auf 3.000 Euro erhöht (4.000 Euro bei Vereinbarungen auf Betriebsebene). Die jährliche Einkommensgrenze für die begünstigten Arbeitnehmer wird von bisher 50.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben. Die übrigen Bestimmungen bleiben i. W. unverändert. Diese Leistungsprämien unterliegen bekanntlich einer Abgeltungssteuer von 10%. Im letzten Jahr ist zudem ein lokales Abkommen zwischen den Sozialpartnern zu diesen Prämien getroffen worden, so dass auch diesbezügliche Zweifel weitgehend ausgeräumt sein sollten.

Durch die Anhebung der Einkommensgrenze auf 80.000 Euro dürften diese Leistungsprämien von allgemeinem Interesse sein; falls Sie detailliertere Unterlagen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung oder wenden Sie sich an Ihren Arbeitsberater.

 

 

 

Aufwer-tung von Baugrund-stücken und Beteiligungen (Abs. 554)

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen: Gebetsmühlenartig verlängert werden auch die Möglichkeiten, Beteiligungen und Grundstücke im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblicher Körperschaften und nichtansässiger Unternehmen gegen Zahlung einer einheitlichen Ersatzsteuer von 8% (zu berechnen auf den Marktwert) aufzuwerten. Die Vermögensgegenstände müssen nun zum 1. Jänner 2017 gehalten werden. Innerhalb 30. Juni 2017 ist eine beeidete Schätzung des Marktwertes zu erstellen, und innerhalb der gleichen Frist ist auch die volle Ersatzsteuer  zu entrichten, außer es wird für die Zahlung in drei Jahresraten optiert. Die vorliegende Aufwertung wird seit bald 20 Jahren jährlich verlängert, und die Frage muss erlaubt sein, wieso die Regelung nicht endlich als Dauerbestimmung eingeführt wird.

 

 

Heimkehrende Forscher u. Professoren (Abs. 149)

Steuererleichterung für Forscher: Die Steuerbegünstigung für Forscher und Professoren, die ihren Wohnsitz nach einem Auslandsaufenthalt (für Arbeits-, Studiums- oder Weiterbildungszwecke) von zumindest 24 Monaten nach Italien verlegen, wird hingegen endlich als ständige Regelung eingeführt. Bekanntlich haben sie für das Jahr der Rückkehr und die drei Folgejahre nur 10% ihrer Einkünfte in Italien zu besteuern.

 

 

Heimkehr-ende qualifizierte Arbeitskräfte (Abs. 150- 151)

Steuererleichterung für qualifizierte Arbeitskräfte: Zudem wird hochqualifizierten Arbeitskräften, die – aus anderen EU-Ländern sowie aus Drittländern mit Informationsaustauch kommend – ihren Wohnsitz für zumindest 2 Jahre nach Italien verlegen, vorübergehend eine Steuerbefreiung von 50% (bisher 30%) für vier Jahre gewährt. Und diese Regelung gilt für die Jahre 2017 bis 2020 auch bereits für die Rückkehrer des Jahres 2016 sowie für jene Steuerpflichtige, die im Jahr 2016 die Option für die „alte“ Regelung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 G. 147/2015 getroffen haben. Voraussetzung ist, dass sich die Steuerpflichtigen vor ihrer Rückkehr zumindest für fünf Jahre im Ausland für Studienzwecke oder Ausbildungszwecke aufgehalten und eine besondere fachliche Qualifikation erzielt haben.

Während die Erleichterungen bislang nur für unselbstständige Arbeitnehmer galten, sind sie ab 2017 auch für Selbstständige, also für Freiberufler, anwendbar.

Hinweis: Die Steuerbegünstigung steht eigentlich den meisten jungen Südtirolern, die im Ausland studiert und nachfolgend noch einige Jahre dort gearbeitet haben, zu. Immer wieder muss man aber feststellen, dass sie nicht beansprucht wird.

 

 

 

Zuzugsbesteuerung Ausländer (152 – 159)

Zuzugsbesteuerung: Offensichtlich nach Schweizer Vorbild wird in Art. 24-bis EESt eine Maßnahme vorgesehen, wonach im Ausland ansässigen Personen, die ihren Steuerwohnsitz nach Italien verlegen und hier ihre ausländischen Einkünfte (und evtl. auch jene ihrer Familienangehörigen) besteuern, die Möglichkeit geboten, diese ausländischen Einkünfte gegen Zahlung einer umfassenden Abgeltungssteuer von jährlich pauschal 100.000 Euro, bzw. 25.000 Euro für die Familienangehörigen, abzufinden. Im Klartext: Mit einem Pauschalbetrag von 100.000 Euro sind alle nichtitalienischen Einkünfte in Italien besteuert!

Voraussetzung ist die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien, sprich die Steuerpflichtigen werden hier unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.

Um einen Missbrauch zu vermeiden, wird die Abgeltungssteuer nur Personen gewährt, die in den letzten 10 Jahren zumindest für 9 Jahre nicht in Italien ansässig waren. Ebenfalls zwecks Einschränkung von Missbräuchen greift die Abgeltungssteuer zudem nicht für Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen, die in den ersten 5 Jahren nach der Wohnsitzverlegung nach Italien erzielt werden.

Für Ausübung der Option ist es erforderlich, zuvor eine eigene Anfrage (sog. „interpello“) an das zuständige Steueramt zu richten, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes spätestens innerhalb des Termins für die Steuererklärung der Periode, für welche die Option getroffen werden soll; in der Praxis wird es sicher ratsam sein, diese Anfrage viel früher zu stellen, um die notwendige Rechtssicherheit zu haben, ggf. bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien.

Die Wahl für die Abgeltungssteuer kann erstmals für das Jahr 2017 getroffen werden.

Wichtig: Etwaige Wohnsitzverlegungen sind zeitlich derart zu planen, dass in Abstimmung mit den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Herkunftsland möglichst umgehend die beschränkte Steuerpflicht geltend gemacht werden kann.

Die Steuerpflichtigen haben außerdem die Möglichkeit, die Einkünfte aus bestimmten Ländern von der Abgeltungssteuer auszunehmen; diese unterliegen dann der Regelbesteuerung im Rahmen der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Abfindungssteuer ist als einmaliger Betrag jeweils innerhalb 30. Juni des Folgejahres zu entrichten. Sie umfasst neben der Einkommensteuer auch die IVIE und die IVAFE für im Ausland gehaltenes Immobilien- und Finanzvermögen und sie befreit schließlich von der Verpflichtung der Meldung ausländischer Vermögen im Vordruck RW.

Aber damit nicht genug: Wer für die Abgeltungssteuer optiert, muss während ihres Geltungszeitraums auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer nur für Güter entrichten, die sich bei Durchführung der Erbschaft oder Schenkung in Italien befinden; ausländische Güter werden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen.

Ein Widerruf der Option ist erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich; allerdings  verfällt das Anrecht auf die Abgeltungssteuer, wenn die Zahlung unterlassen wird oder unzureichend erfolgt.

Nähere Details zu dieser Zuzugsbesteuerung sollen mit einer Verordnung innerhalb Ende März 2017 veröffentlicht werden.

Soweit nicht mit den Durchführungsbestimmungen nochmals ein Rückzieher gemacht wird, kann sich die Neuregelung bei einem gehobenen Einkommen durchaus mit den günstigsten Regelungen Schweizer Kantone messen, insbesondere wenn man die Freistellungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer mitberücksichtigt. Immer vorausgesetzt, dass die Steuerpflichtigen dem italienischen Fiskus das notwendige Vertrauen schenken, dürfte Italien durch diese Maßnahme ein unschlagbares Steuerparadies für Wohlhabende werden! Offene Fragen bleiben natürlich auch im Zusammenhang mit den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Übrigens: In Italien erwirtschaftete Einkünfte sind nach den allgemeinen Grund-sätzen zu erklären.

 

No-tax-area (Abs. 210) Die bis 2016 geltenden höheren Steuerabsetzbeträge für Rentner ab 75 werden mit Wirkung 2017 auf alle Rentner, unabhängig vom Alter, ausgedehnt.
Pflegeversicherung (Abs. 161-162) Wenn Arbeitgeber für die Gesamtheit der Mitarbeiter oder bestimmte Kategorien Prämien für eine Pflegeversicherung zahlen, so stellen diese Zahlungen bei den Mitarbeiten keine Lohneinkünfte dar.

 

Sonstige Änderun-gen Es werden verschiedene Steuerabsetzbeträge für Kinderhorte und Kindergärten vorgesehen; für nähere Details setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung.
   
 

Sportvereine (Abs. 50)

Neue Umsatzschwelle für Sportvereine: Die jährliche Obergrenze für gewerbliche Umsätze der Sportvereine und anderer nichtgewerblicher Körperschaften, die für das Pauschalsystem im Sinne von G. 398/1991 optiert haben, wird von bislang 250.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben. Soweit die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt werden, ist der Gewinn dieser Vereine und Körperschaften bekanntlich pauschal mit 3% des gewerblichen Umsatzes zu ermitteln, und darauf ist sodann die Körperschaftssteuer von 24% geschuldet.

 

 

Rai-Gebühren

(Abs. 40)

Abschließend noch zu einer Gebühr, die wegen ihrer Einhebung über die Stromrechnung im Vorjahr über Monate die Zeitungen beherrschte: Die RAI-Gebühren werden 2017 von 100 auf 90 Euro reduziert.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

Herunterladen R-08-09.01.2017 Stabilitaetsgestz 2017 - Sonstige Neuerungen