Die Einführung der elektronischen Rechnungen hat auch Auswirkungen auf die Stempelsteuer, und dies aus zwei Gründen:
- Erstens kann auf einer digitalen Rechnung keine Stempelmarke mehr aufgeklebt werden, weshalb die virtuelle Abfindung der Steuer notwendig ist, und
- Zweitens hat die Finanzverwaltung infolge der elektronischen Versendung der Rechnungen ganz andere Kontrollmöglichkeiten, ob die Stempelsteuer ordnungsmäßig abgeführt wird.
Und in der Tat: Die Finanzverwaltung wird in Zukunft selbst die vom Rechnungsaussteller geschuldete Steuer berechnen.
Zur Erinnerung: Grundsätzlich besteht eine Wechselwirkung zwischen MwSt und Stempelsteuer. Wird auf Rechnungen und Gutschriften die MwSt ausgewiesen, entfällt die Stempelsteuer. Umgekehrt, soweit der Umsatz nicht der MwSt unterliegt, ist für die ausgestellte Rechnung oder Gutschrift die Stempelsteuer geschuldet, allerdings nur dann, wenn der Rechnungsbetrag die Schwelle von 77,47 Euro übersteigt. Die Stempelsteuer selbst beträgt bekanntlich dann 2,00 Euro für jedes Dokument.
Betroffen sind insbesondere Rechnungen für unecht steuerbefreite Umsätze (also Art. 10 MwStG), aber auch im Sinne der Artikel 2, 3, 4, 5, 7, 8 Abs. 1 Buchst. c (also Lieferungen an nachhaltige Exporteure mit Absichtserklärungen), 9 und 15 sowie 26 MwStG ohne MwSt ausgestellte Rechnungen und Gutschriften. Insbesondere unterliegen der Stempelsteuer also auch die nicht steuerbaren Umsätze im Sinne der Bestimmungen von Art. 7-bis bis Art. 7-septies MwStG (also z. B. innergemeinschaftliche Leistungen im Sinne von Art. 7-ter) sowie die Rechnungen ohne MwSt der Pauschalabrechner.
Ausnahmen bestehen nur für Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 8 MwStG bzw. Art. 41 GV Nr. 331/1993), Zusatzleistungen für Exporte (Art. 9 MwStG), das Reverse-Charge-Verfahren laut Art. 17 und die Einphasenbesteuerung im Sinne von Art. 74 MwStG, wo trotz fehlender Mehrwertsteuer die Stempelsteuer nicht geschuldet ist.
Die Abrechnung und Einzahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen wird durch eine eigene Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 28. Dezember 2018 geregelt. Sie gilt für ab 1. Jänner 2019 ausgestellte Rechnungen:
- Demnach wird die geschuldete Steuer aufgrund der über das SDI-Portal versandten Rechnungen von der Agentur der Einnahmen selbst berechnet und auf dem Portal „fatture e corrispettivi“ dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.
- Die Einzahlung hat trimestral zu erfolgen, und zwar jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Quartalsende, also grundsätzlich innerhalb 20. April, 20. Juli, 20. August und 20. Jänner).
- Die Zahlung kann entweder über den Vordruck F24 vorgenommen werden oder mittels Lastschrift auf ein Bank- oder Postkonto. Soweit die Einzahlung mittels F24 erfolgt, ist der Zahlungsschlüssel 2501 zu verwenden, und als Bezugszeitraum ist das Einzahlungsjahr (also 2019) anzugeben. Es ist der Abschnitt „Erario“ für die Einzahlung zu verwenden.
- Auf der Rechnung muss der Vermerk „assolvimento virtuale dell’imposta di bollo ai sensi del DM 17.6.2014“ bzw. „virtuelle Abfindung der Stempelsteuer im Sinne von DM 17.6.2014“ angebracht werden. Zudem ist bei der Erstellung der elektronischen Rechnung das Feld „Dati bollo“ auszufüllen, wo je nach Software der Betrag von 2,00 Euro einzugeben oder nur ein entsprechendes Kästchen anzukreuzen ist Übrigens: Über diese Information berechnet die Agentur dann die geschuldete Stempelsteuer!
Zu ergänzen bleibt: Für die Stempelsteuer außerhalb der elektronischen Fakturierung bleiben die bisherigen Bestimmungen i. W. unberührt, sprich, es besteht weiterhin die Möglichkeit, Stempelmarken aufzukleben, oder man optiert für die virtuelle Abfindung, und in letzterem Fall ist die Steuer wie in der Vergangenheit auf Jahresbasis innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres (also nicht auf Quartalsebene) abzurechnen und einzuzahlen. Und dieses Verfahren gilt auch noch für alle bis zum 31. Dezember 2018 ausgestellten elektronischen Rechnungen, für welche die Steuer also erst im April 2019 einzuzahlen ist.
Und noch ein Hinweis: Den Zugang zum Portal „fatture e corrispettivi“, wo die geschuldete Stempelsteuer abgelesen werden kann, hat nur, wer auch die Funktionen Fisconline oder Entratel in seinem EDV-System aktiviert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, können wir für Sie auf das Portal Einsicht nehmen, oder Sie führen getrennte Aufzeichnungen für die Berechnung dieser Stempelsteuer durch. Es zeigt sich aber einmal mehr, dass die Aktivierung dieser Funktionen (Entratel oder Fisconline) in Zukunft unverzichtbar sein wird, soweit die elektronischen Rechnungen einen bestimmten Umfang annehmen und die Buchhaltung selbst im Hause geführt wird. Bitte setzen Sie sich ggf. mit unserem Büro in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider