Mit unserem Rundschreiben Nr. 7/2019 haben wir Sie über die neuen Verpflichtungen zur Stempelsteuer infolge der Einführung der elektronischen Fakturierung informiert. Im Wesentlichen gilt: Auf den digitalen Rechnungen können keine Stempelmarken aufgeklebt werden, und entsprechend muss diese Steuer getrennt eingezahlt werden. Aber damit nicht genug: Der Fiskus hat über die elektronische Erfassung der Rechnungen unmittelbare Kontrollmöglichkeiten für die Berechnung der Steuer. Für Details verweisen wir auf das genannte Rundschreiben.
Die Einzahlung der Stempelsteuer hat mittels trimestral zu erfolgen, und zwar jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Quartalsende, also grundsätzlich innerhalb 20. April, 20. Juli, 20. August und 20. Jänner). Für das erste Quartal 2019 ist die Einzahlung wegen der Osterfeiertage am 23.
April 2019 fällig. Mit Verordnung vom 9. April 2019 hat die Agentur der Einnahmen nun die notwendigen Anweisungen für die Zahlung veröffentlicht.
- Wer einen eigenen Zugang auf Entratel oder Fisconline hat, kann auf der Seite „Consultazione – Fatture elettroniche e altri dati IVA“ die geschuldete Stempelsteuer ablesen, und über die Ikone „Calcolo pagamento bollo“ ist der Zugang zu den Zahlungsmodalitäten offen. Wie mitgeteilt, kann über diese Seite ein unmittelbarer Abbuchungsauftrag zu Lasten eines Bankkontos erteilt werden.
Alternativ ist die Zahlung über den traditionellen Vordruck F24 zulässig, und hier wurden folgende Zahlungsschlüssel veröffentlicht:
- 2521 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen – 1. Quartal
- 2522 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen – 2. Quartal
- 2523 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen – 3. Quartal
- 2524 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen – 4. Quartal
- 2525 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen – Verwaltungsstrafen
- 2526 Stempelsteuer für elektronische Rechnungen - Zinsen
Zur Einzahlung ist das erste Feld des Vordrucks F24 („Erario“) zu verwenden, und als Bezugszeitraum ist das Jahr anzugeben, auf welches sich die Stempelsteuer bezieht (zunächst also 2019).
Vollständigkeitshalber sie darauf verwiesen, dass der bisherige Zahlungsschlüssel 2501 nur mehr für die Einzahlung der Stempelsteuer auf Gesellschaftsbücher u. ä. verwendet werden darf. Allerdings: Für die Einzahlung der Stempelsteuer aus dem Jahr 2018 ist noch der alte Zahlungsschlüssel 2501 zu verwenden.
Und nochmals zur Erinnerung: Den Zugang zum Portal „fatture e corrispettivi“, wo die geschuldete Stempelsteuer abgelesen werden kann, hat nur, wer auch die Funktionen Fisconline oder Entratel in seinem EDV-System aktiviert hat. Sollte dies nicht der Fall sein, können wir für Sie auf das Portal Einsicht nehmen, oder Sie führen getrennte Aufzeichnungen für die Berechnung dieser Stempelsteuer durch. Es zeigt sich aber einmal mehr, dass die Aktivierung dieser Funktionen (Entratel oder Fisconline) in Zukunft unverzichtbar sein wird, soweit die elektronischen Rechnungen einen bestimmten Umfang annehmen und die Buchhaltung selbst im Hause geführt wird.
Hinweis: Soweit unser Büro für Sie elektronische Rechnungen versandt hat und Sie nicht getrennt Aufzeichnungen über die abzuführende Stempelsteuer erstellt haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, wenn wir für Sie die geschuldete Steuer aus dem Portal ablesen und den Vordruck F24 für Sie erstellen sollen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider