Steuerabsetzbetrag von 36% (bzw. 50%) – auch Photovoltaikanlagen sind seit 2012 begünstigt – auf Zahlungsmodalitäten achten

Steuerabsetzbetrag von 36% (bzw. 50%) – auch Photovoltaikanlagen sind seit 2012 begünstigt – auf Zahlungsmodalitäten achten

Die Ausgaben für den Ankauf und den Einbau von Photovoltaikanlagen zur Produktion elektrischer Energie auf Wohngebäuden berechtigen zum Steuerabsetzbetrag von 36% (bis zum 30. Juni 2013 sogar 50%). Daraus folgt, dass natürlichen Personen bis Ende Juni für solche Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro ein Steuerabsetzbetrag von 50% zuerkannt wird. Die entsprechende Klarstellung hat die Finanzverwaltung mit Entscheid Nr. 22/E vom 2. April 2013 getroffen. Sie bestätigt darin, dass die Photovoltaikanlagen zu den Energiesparmaßnahmen zählen, wie sie in Art. 16-bis DPR 917/1986 vorgesehen sind. Wer bereits Zahlungen für solche Investitionen getätigt hat, kann diese in Anlehnung an frühere Anleitungen ein zweites Mal durchführen, um so den Steuerabsetzbetrag noch zu retten. Nachstehend die Details:

 

 

Voraussetzungen

 

Unmittelbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages ist,  dass die Photovoltaikanlage auf einem Wohngebäude installiert wird und dass die erzeugte Energie grundsätzlich dem Energiebedarf der Wohnungen dient (z. B.: Hausgebrauch, Beleuchtung, Elektrogeräte u. a.). Daraus folgt: Die Energieerzeugung darf nicht ausschließlich für den Verkauf bestimmt sein, und der Energieverkauf darf keine gewerbliche Tätigkeit darstellen; dies betrifft auch Anlagen unter 20 kW, wenn sie nicht vorwiegend dem Strombedarf des Wohnhauses dienen. Für Anlagen mit einer Leistungsfähigkeit von mehr als 20 kW steht der Steuerabsetzbetrag nicht zu, weil dort nach den allgemeinen Regeln eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wird.

 

 

Keine Kumulierbarkeit mit Fördertarifen

 

Der Steuerabsetzbetrag ist nicht mit dem Fördertarif („tariffe incetivanti“) kumulierbar; eine Förderung schließt also die andere aus. Möglich ist dagegen der sogenannte Austausch vor Ort (Konkret sind „scambio sul posto“ und „ritiro dedicato“ zulässig!). Der Austausch vor Ort besteht im Wesentlichen darin, dass die gesamte Stromproduktion der Energiebehörde GSE überlassen wird, welche dann für die vom eigenen Stromlieferanten bezogene Energie die entsprechenden Kosten bis zur Höhe des abgelieferten Stroms ersetzt.

 

 

Formelle Anforderungen

Geklärt wird schließlich, dass für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages keine besonderen Unterlagen erforderlich sind; die Finanzverwaltung erkennt an, dass der Einbau von Photovoltaikanlagen an sich zu einer Energieeinsparung führt, so dass keine weiteren Belege zum Nachweis der tatsächlichen Einsparung verlangt werden.  Es reicht daher die Dokumentation über den Ankauf und die Installation der Anlagen.

Aber Vorsicht: Die Zahlungen müssen nach den allgemeinen Grundsätzen mittels Banküberweisung durchgeführt werden, wobei eigens auf den Steuerabsetzbetrag von Art. 16-bis zu verweisen ist, und es sind auch die Steuernummer des Auftraggebers und die MwSt-Nummer des Unternehmers auf dem Überweisungsbeleg anzugeben. Und es kommt auch der Steuerrückbehalt von 4% zur Anwendung.

 

 

Nachholung der Zahlung für Investitionen 2012

 

Leider wird bislang in Unkenntnis der neuen Auslegung der Finanzverwaltung kaum jemand die Zahlung nach den obigen Bestimmungen durchgeführt haben. Wer aber ab 2012 eine Photovoltaikanlage auf Wohngebäuden eingebaut hat und die übrigen Voraussetzungen für den Steuerabsetzbetrag erfüllt, kann die Zahlung in Anlehnung an den Entscheid Nr. 55/E vom 7. Juni 2012 ein zweites Mal durchführen und sich die frühere Zahlung erstatten lassen. Der genannte Entscheid erlaubt übrigens nur eine Berichtigung der Zahlungen des Vorjahres. Daraus folgt: Für Investitionen in Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden, wo die aufgezeigten Anforderungen erfüllt sind, kann ab 1. Jänner 2012 die Zahlung jetzt noch berichtigt werden; für frühere Jahre ist der Abzug verloren. Natürlich steht in diesem Fall der Steuerabsetzbetrag erst ab 2013 zu, weil in diesem Jahr die Überweisung nach den einschlägigen Bestimmungen erfolgt ist.

 

Zu ergänzen bleibt noch, dass der Steuerabsetzbetrag von 55% für reine Photovoltaikanlagen nach wie zuerkannt wird.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-13- 22.04.2013 Photovoltaikanlagen und Steuerabsetzbetrag