Die Begünstigung wurde mit Art. 32 der G.V. 73/2021 eingeführt, um die Ausbreitung der Covid-Pandemie einzudämmen: Unternehmen, Freiberuflern, nicht gewerbliche Körperschaften, darunter auch jene des sog. 3. Sektors und religiöse Körperschaften sowie nichtgewerbliche Beherbergungseinrichtungen, können für Ausgaben für die Desinfizierung der Monate Juni, Juli und August 2021 um eine Steuergutschrift ansuchen, die theoretisch 30% der Ausgaben entsprechen sollte. Die Gutschrift darf je Antragsteller maximal 60.000 Euro betragen. Zumal im Haushalt für diese Maßnahme aber nur 200 Millionen Euro vorgesehen sind, wird man sich am Ende wohl mit einer weit geringeren Förderung zufriedengeben müssen.
Begünstigt sind folgende Maßnahmen:
- Desinfektionsmaßnahmen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsgeräte,
- Kosten für die diversen Tests an Mitarbeitern,
- Ankauf von individuellen Schutzausrüstungen (Masken, Handschuhe, Brillen, Schuhüberzüge usw.);
- Ankauf von Desinfektionsstoffen
- Ankauf von Temperaturmessgeräten, Scanners, Desinfektionsbecken u. ä.,
- Ankauf und Einbau von Vorrichtungen, die zur Garantie der Abstände zwischen den Personen dienen (diverse Barrieren).
Die notwendigen Durchführungsbestimmungen sind mit Verordnung Nr. 191910/2021 erlassen worden.
Demnach kann mit einem eigenen Vordruck in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 4. November 2021 um die Zuerkennung der Steuergutschrift angesucht werden. Wir legen diesem Rundschreiben den Meldevordruck nebst Anleitungen bei. Der Antrag muss – wie in der Vergangenheit – elektronisch versandt werden. Die Agentur der Einnahmen sollte dann mit einer eigenen Verordnung innerhalb 12. November 2021 den endgültigen Prozentsatz der Gutschrift bekannt geben, welcher dann eigenständig auf die angemeldeten Kosten berechnet werden darf. Der Steuerbonus kann entweder in der Steuererklärung abgezogen oder durch Verrechnung im Zahlungsvordruck F24 genutzt werden. Die Verrechnung kann sofort ab Veröffentlichung des vorgenannten Prozentsatzes erfolgen. Der Zahlungsschlüssel muss noch veröffentlicht bzw. bestätigt werden (zuletzt war für diese Förderung der Code 6917 zu verwenden)
Bleibt zu ergänzen, dass die Steuergutschrift natürlich für IRAP, IRPEF und IRES nicht zu berücksichtigen ist und dass auch die üblichen Verrechnungsschwellen im F24 nicht zur Anwendung kommen. Auch muss der Beitrag bei den Schwellen für die „De-Minimis-Förderung“ und den „Temporary Framework“ im Rahmen von Corona nicht beachtet werden.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Anlage: