Natürliche Personen, die im Jahr 2020 Steuergutschriften im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten auf Gebäuden im Sinne von Art. 121 G.V 34/2020 an Dritte (an Baufirma oder Bank) abgetreten haben oder aber einen Nachlass in der Rechnung („sconto in fattura“) durch die beauftragte Baufirma beantragt haben, müssen diese Abtretung bzw. den Nachlass spätestens bis zum 15. April 2021 der Agentur der Einnahmen melden. Wer dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen ist, tut gut daran, sich umgehend an die Arbeit zu machen, denn der entsprechende Termin ist inzwischen bereits zum zweiten Mal verschoben worden, und zwar von der ursprünglichen Fälligkeit am 15. März auf den 31. März und jetzt auf den 15. April. 2021. Eine weitere Verlängerung darf wohl nicht mehr erwartet werden, obwohl die Probleme vielschichtig sind, wie nachstehend aufgezeigt.
Zur Erinnerung: Für die Steuerabsetzbeträge auf die nachstehenden Ausgaben in den Jahren 2020 und 2021 kann der Steuerpflichtige alternativ zur Verrechnung derselben über 5 oder 10 Jahre dafür optieren, entweder vom Lieferanten einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung im Höchstbetrag des Steuerguthabens zu verlangen oder aber den Steuerabsetzbetrag in ein Steuerguthaben umzuwandeln und an Dritte, darunter die Baufirma, aber auch Banken und Versicherungen, abzutreten. Diese Option auf einen anteiligen Rabatt in der Rechnung einerseits oder die Umwandlung in ein abtretbares Steuerguthaben andererseits steht für die nachstehenden Steuerabsetzbeträge zu:
- alle Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. a) und b) EESt (50% mit Obergrenze 48.000 Euro);
- alle Steuerabsetzbeträge (65%, 75%, 85% bzw. 110%) für energetische Sanierungen;
- alle Steuerabsetzbeträge für die Erdbebensicherung
- alle Steuerabsetzbeträge für die Fassadensanierung,
- Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Photovoltaikanlagen (110%, siehe oben)
- Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Ladestationen (110%).
Zwecks Formalisierung dieser Abtretung bzw. Beanspruchung des Nachlasses ist eine eigene Meldung an die Agentur der Einnahmen notwendig. Wir legen den Meldevordruck und die Anleitungen bei. Die Meldung ist bei den meisten obgenannten Baueingriffen kein größeres Problem; sie ist mittels elektronischer Post zu verschicken.
Probblematisch ist die Meldung aber insbesondere bei 2020 nicht abgeschlossenen Arbeiten, die Anrecht auf den Superbonus von 110% geben. Für Zwecke dieser Steuergutschrift von 110% wird nämlich verlangt, dass vor der Meldung auch die einschlägigen technischen Sachverständigengutachten erstellt werden, und dies ist bei laufenden Arbeiten überhaupt nur bei getrennter Abrechnung von Baufortschritten von zumindest 30% überhaupt zulässig. Daraus folgt: Soweit für Arbeiten mit Anspruch auf eine Steuergutschrift von 110% im Vorjahr „nur“ Anzahlungen geleistet worden sind oder „nur“ Arbeiten durchgeführt worden sind, für welche ein Baufortschritt von 30% nicht bestätigt werden kann, sind Abtretung oder Nachlass vorerst nicht möglich. Aber auch bei umfangreicheren laufenden Arbeiten wird es kaum möglich sein, einen Sachverständigenzu finden, der für unfertige Arbeiten die umfassenden Bestätigungen erläßt.
Fehlt das Sachverständigengutachten, so muss vorerst mit der allgemeinen Verrechnung in der Steuererklärung vorliebgenommen werden, mit entsprechenden Nachteilen für Steuerpflichtige mit geringerem Einkommen, wo aufgrund fehlender Steuerschulden das Guthaben u. U. nur beschränkt verrechnet werden kann und dann auch zum Teil verloren ist.
Ergänzend muss klargestellt werden: Wer für die im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen die Abtretung seines 110%-Guthabens nicht wahrnehmen kann, hat immer noch die Möglichkeit, innerhalb 15. März 2022 die Abtretung der restlichen Raten zu verlangen, soweit er bis dahin auch die Sachverständigengutachten vorlegen kann.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider