Rundschreiben Nr. 32/2019
Bozen, 25. Oktober 2019
Die Tagespresse in den letzten Wochen hat ausführlich über die neue Begünstigung informiert, deshalb nur nochmals zur Erinnerung: Noch bis zum 31. Oktober 2019 ist es möglich, sich für die Steuergutschrift auf Werbung im Jahr 2019 vorzumerken. Zur Erinnerung: Mit Art. 57-bis GV Nr. 50/2017 wurde eine Regelung eingeführt, wonach ab 1. Jänner 2018 ein Steuerbonus auf zusätzliche Werbeausgaben in Zeitungen und Zeitschriften, egal ob digital und oder auf Papier, sowie im Radio und Fernsehen gewährt wird. Konkret ist eine Steuergutschrift vorgesehen, die im Vordruck F24 verrechnet werden kann, und zwar in Höhe von maximal 75% der Steigerung der Werbeausgaben im Vergleich zum Vorjahr, wobei im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum eine Steigerung der Ausgaben von zumindest 1% vorliegen muss.
1. Begünstigte
In den Genuss der Erleichterung können Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler kommen, und zwar völlig unabhängig von ihrer Rechtsform, der Betriebsgröße, der Buchhaltungsform und der Eintragung in etwaige Berufsverzeichnisse.
2. Begünstigte Ausgaben:
Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften), und zwar auch auf den sog. On-line-Ausgaben, unabhängig ob mit lokaler oder nationaler Auflage, sowie für die Werbung in Radio und Fernsehen. Bei Radio und Fernsehen ist die Eintragung der Werbeträger im Register laut G. 249/1997 erforderlich. Bei Zeitschriften und Zeitungen ist hingegen die Eintragung im zuständigen Gericht notwendig. Daraus folgt: Die Werbung im Ausland ist nicht begünstigt! Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere ohne etwaige Vermittlungsprovisionen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind:
- Verkaufssendungen im Fernsehen,
- Gewinnspiele und
- Anrufdienste.
3. Berechnung der Begünstigung:
Die Berechnung erfolgt, wie oben erwähnt, nach der sog. Zuwachsmethode, wobei gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr eine Steigerung von zumindest 1% vorliegen muss, und nur auf die Steigerung wird die Gutschrift gewährt.
Beispiel: Werbeausgaben 2018 100.000 Euro; Werbeausgaben 2019 150.000 Euro. Steigerung 50.000; darauf 75% ergeben 37.500 Euro.
Zudem gilt: Der Zuwachs muss mit Bezug auf den gleichen Werbeträger erfolgt sein, wobei
- zwischen Werbung in Zeitungen und Zeitschriften nebst On-line-Ausgaben einerseits und
- Radio- und Fernsehwerbung andererseits
unterschieden wird.
Entsprechend wird die Steuergutschrift getrennt für die Zeitungswerbung und Radio- bzw. Fernsehwerbung ermittelt, wobei zudem in Summe eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr vorliegen muss.
Streng ist die folgende Regelung: Wer im vorhergehenden Jahr überhaupt keine Werbung durchgeführt hat, dem steht keine Gutschrift zu, weil nach Leseart der Finanzverwaltung hier keine Zunahme erfolgt ist.
4. Ausmaß der Begünstigung
Die Steuergutschrift beträgt 75% der Steigerung. Eine im Gesetz vorgesehene noch höhere Förderung im Ausmaß von 90% bei start-up-Unternehmen wurde von den zuständigen Behörden der EU nie genehmigt und kann damit nicht beansprucht werden. Die Berechnung erfolgt nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung im Sinne von Art. 109 EESt und muss von einem Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer (i. d. R. Sachverständige, welche auch zur Abgabe des Bestätigungsvermerks für die Steuererklärung befugt sind) bestätigt werden. Nach dem Wortlaut der Verordnung würde das Kompetenzprinzip auch für Freiberufler gelten (anstatt des für diese gängigen Kassaprinzips).
Zu beachten ist, dass das endgültige Ausmaß der Förderung mit Bezug auf die im Haushalt vorgesehenen Mittel reduziert werden kann; entsprechend ist vorgesehen, dass innerhalb von 30 Tagen ab der Frist der Voranmeldung (siehe unten) die Finanzverwaltung den definitiven Förderungssatz mitteilen wird.
5. Verwendung
Die Steuergutschrift kann einzig zur Verrechnung mit anderen Steuer- und Beitragszahlungen über den Vordruck F24 verwendet werden.
6. Kumulierungsverbot
Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar. Die Förderung unterliegt zudem den Einschränkungen der sog. „De-Minimis-Verordnung“.
7. Anträge bzw. Voranmeldungen
Zwecks Zulassung zur Förderung ist grundsätzlich innerhalb 31. Oktober 2019 eine Voranmeldung zu verschicken. In der Voranmeldung müssen die tatsächlichen Ausgaben des Jahres 2018 und die geplanten Ausgaben des Jahres 2019 mitgeteilt werden. Wie hoch die tatsächliche Gutschrift sein wird, hängt angesichts beschränkter Mittel vom Umfang der eingereichten Gesuche ab. Die endgültige Meldung für die getragenen Ausgaben des Geschäftsjahres 2019 wird dann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Jänner 2020 einzureichen sein.
Wichtig: Wer die Voranmeldung nicht einreicht, verliert endgültig das Anrecht auf die Förderung.
Soweit wir für Sie die Voranmeldung einreichen sollen, teilen Sie uns bitte – getrennt nach Print- und Rundfunkwerbung – die Ausgaben des Vorjahres und die geplanten Aufwendungen des laufenden Jahres mit.
8. Sonstige Hinweise
Die Steuergutschrift ist in Ermangelung einer entsprechenden Befreiung für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig, dies im Unterschied zu ähnlichen Förderungen. Die Gutschrift muss auch in der jährlichen Steuererklärung (Vordrucke RU und RS) angemeldet werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider