Wir haben Sie bereits grundsätzlich darüber informiert: Unternehmer, welche aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 11. März 2020 zur Schließung ihrer Geschäfte oder Gaststätten verpflichtet sind, wird durch die G.V- 18/2020 eine Steuergutschrift im Ausmaß von 60% der Miete für den Monat März 2020 zuerkannt. Die Steuergutschrift kann mit anderen geschuldeten Steuern und Abgaben im Vordruck F24 verrechnet werden. Nachstehend die Details:
Die Voraussetzungen:
- Die erste Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Aussetzung der eigenen Tätigkeit (siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2020 mit den betroffenen Tätigkeiten); wer sein Geschäft aus eigenen wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Überlegungen geschlossen hat, dazu aber nicht ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre (z. B. ein Elektrofachgeschäft), hat keinen Anspruch auf die Gutschrift.
- Katastereintragung C/1: Das Geschäft oder die Gaststätte müssen im Gebäudekataster in der Kategorie C/1 eingetragen sein. Außen vor bleiben damit z. B. Mieter von Hotels oder Lokalen in größeren Gebäudekomplexen, die i. d. Re. in der Kategorie D/8 eingetragen sind.
- Mit Rundschreiben Nr. 8/E stellt die Agentur der Einnahmen schließlich eine dritte Anforderung, die so in der Verordnung nicht enthalten war: Der Mietzins muss auch ordnungsmäßig bezahlt sein! Nicht verlangt wird u. E. die Zahlung im Monat März 2020, allerdings vor dem Datum der Inanspruchnahme der Steuergutschrift.
- Und noch eine weitere Einschränkung gilt: In den Genuss der Steuergutschrift kommen nur Mieter, nicht aber Betriebspächter. Ist für das Lokal also nicht ein Mietvertrag, sondern ein Betriebspachtvertrag abgeschlossen, so steht die Begünstigung nicht zu. Die entsprechende Einschränkung geht aus einer Antwort des Finanz- und Wirtschaftsministeriums hervor.
Die Verrechnung:
Wer all diese Hürden überwunden hat, darf bereits morgen, am 16. April 2020, die Steuergutschrift im Ausmaß von 60% der Monatsmiete für März 2020 mit etwaigen Steuerschulden im Vordruck F24 verrechnen. Der hierfür zu verwendende Steuerschlüssel lautet 6914. Als Bezugszeitraum ist das Jahr 2020 anzugeben. Sollte die Miete noch nicht bezahlt sein, wird man mit der Verrechnung das Zahlungsdatum abwarten müssen.
Noch ein praktischer Hinweis: Sollte der Mietvertrag für mehrere Baueinheiten abgeschlossen worden sein mit Vereinbarung eines einheitlichen Mietzinses, so ist nach vorherrschender Doktrin eine Aufteilung des Mietzinses auf der Grundlage der Katastererträge zulässig.
Zu ergänzen bleibt, dass laut derzeitiger Rechtslage einer Verlängerung der Begünstigung auch auf den Monat April bislang nicht vorgesehen ist.