Zur Erinnerung: Mit Art. 77 der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020 vom 14. August 2020) wurden die nachstehenden Erleichterungen mit Bezug auf den Mietbonus verfügt:
- Die Steuergutschrift von 60% des Mietzinses (30% bei Pachtzins oder anderen entgeltlichen Überlassungen) gewerblicher Liegenschaften, die zuvor nur für die Monate März, April und Mai 2020 beansprucht werden konnte, wurde rückwirkend zu gleichen Bedingungen auf den Monat Juni 2020 verlängert, für Saisonbetriebe sogar auf den Monat Juli 2020. Voraussetzung für die Inanspruchnahme war vor allem ein Umsatzeinbruch (für Zwecke der MwSt) von zumindest 50% im jeweiligen Monat 2020 im Vergleich zum Bezugsmonat des Vorjahres. Begünstigt sind grundsätzlich nur Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen im Vorjahr von nicht mehr als 5 Millionen Euro. Keine Erlösgrenze besteht bekanntlich bei Tourismusbetrieben und Reiseveranstaltern; durch das Augustdekret wurde zudem festgelegt, dass auch Thermalbäder keine Umsatzgrenze beachten müssen.
Im Zuge der Umwandlung der obgenannten Verordnung Nr. 104/2020 wurden beschränkt auf Tourismusbetriebe zusätzlich folgende Änderungen vorgenommen:
- Für Pachtverträge wird der Bonus von zuvor 30% auf 50% erhöht, und soweit für eine Tätigkeit sowohl ein Mietvertrag (für das Gebäude) und ein Pachtvertrag (für den Betrieb) vorliegen, stehen beide Gutschriften getrennt zu, also 60% für den Mietvertrag und 50% für den Pachtvertrag.
- Sowohl für Miet- als auch für Pachtverträge wird der Bonus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; bislang stand die Begünstigung bekanntlich nur bis Juni (bzw. bis Juli bei Saisonsbetrieben) zu.
So weit, so gut. Erst im Oktober hat die Agentur der Einnahmen eher beiläufig festgestellt, dass laut ihrer Auslegung für die obgenannten Verlängerungen und Erweiterungen des Mietzuschusses in Art. 77 der Augustverordnung die Zustimmung der EU-Kommission notwendig wäre und die Gutschrift erst ab Vorliegen der Zustimmung verwendet werden dürfe! Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Gesetzestext eine solche Zustimmung nicht unbedingt hergibt.
Um hier Klarheit zu schaffen und unliebsame Verwaltungsstrafen zu vermeiden, hat unser Büro über die Abgeordneten Schullian und Plangger eine Anfrage im Parlament stellen lassen. Heute wurde die Antwort erteilt, und es wird erklärt, dass die Zustimmung der EU- Kommission bereits am 28. Oktober 2020 eingegangen ist; offensichtlich hat man „nur“ vergessen, sie auch zu veröffentlichen.
Damit ist nun zumindest klar, dass die höheren und verlängerten Steuergutschriften für Mieten genehmigt sind, und ab 28. Oktober 2020 ist auch eine Verrechnung im Vordruck F24 offiziell zulässig. Wer angesichts der bis dato unklaren Rechtslage bereits vor genanntem Datum Verrechnungen vorgenommen hat, müsste angesichts der neuen Rechtslage eigentlich Verwaltungsstrafen wegen ungerechtfertigter Kompensationen fürchten. Allerdings darf beruhigend angemerkt werden, dass hier die Interessensverbände bereits aktiv sind, um in einer der laufenden Eilverordnungen einen notwendigen Riegel vorzuschieben.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen