Über die Steuergutschriften auf Miet- und Pachtverträge in den Monaten April bis Mai, bzw. auch Juni 2020 bei Saisonbetrieben, haben wir Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 40/2020 bereits informiert. Die Gutschrift beträgt 60% bei Miet-, Leasing- und Konzessionsverträgen und 30% bei Betriebspacht- und Dienstleistungsverträgen. Sie kann bekanntlich mit dem Vordruck F24 verrechnet werden, und zwar mit
- Schlüssel 6914 für die Geschäftsmieten u. ä. der Lokale der Kategorie C/1 im Monat März (Art. 65 G.V. 18/2020) und
- Schlüssel 6920 für die Mieten u. ä. im Sinne von Art. 28 der G.V. 34/2020 für die Folgemonate bzw. auch den Monat März, soweit es sich nicht um Liegenschaften der Kategorie C/1 handelt.
Soweit Mieter oder Pächter nicht in der Lage sind, selbst die so zugestandenen Steuergutschriften zu verrechnen, weil z. B. entsprechende Steuerschulden fehlen, kann das Guthaben auch an Dritte abgetreten werden, und zwar nicht nur an den Vermieter oder andere Dritte, sondern ausdrücklich auch an Banken und Versicherungen. Die Abtretung kann zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgen, auch in mehreren Schritten, und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 2021. Soweit Abtretungen an Banken und Versicherungen erfolgen, werden diese die hierfür notwendigen Verträge gestalten; bei Abtretungen zwischen Unternehmen hingegen ist zumindest eine Vereinbarung in Korrespondenzform (zu verschicken über PEC, um ein sicheres Datum zu gewährleisten) anzuraten.
Mit Verordnung vom 1. Juli 2020 hat die Agentur der Einnahmen die hierfür notwendigen Meldevordrucke veröffentlicht, welche wir diesem Rundschreiben nebst Anleitungen beilegen. Demnach ist eine Mitteilung der Abtretung an die Agentur der Einnahmen seit gestern, 13. Juli 2020, zulässig.
Mit einer Verordnung vom 13. Juli 2020 hat die Agentur der Einnahmen schließlich auch die Steuerschlüssel bekannt gegeben, anhand welcher der Erwerber der Steuerguthaben im Vordruck F24 das Steuerguthaben verrechnen kann. Sie lauten:
- 6930 – „Botteghe e negozi – Utilizzo in compensazione del credito da parte del cessionario – art. 122 del D.L. n. 34 del 2020” und
- 6931 - “Canoni di locazione immobili non abitativi e affitto di azienda - utilizzo in compensazione del credito da parte del cessionario - art. 122 del D.L. n. 34 del 20202”.
Als Bezugsjahr ist übrigens das Jahr der Abtretung des Steuerguthabens anzugeben (also 2020 oder 2021).
Voraussetzung für die aufgezeigte Abtretbarkeit von Steuerguthaben ist die erfolgte Registrierung von Miet-, Pacht-, Konzessions- oder Dienstleistungsvertrag, zumal in der Meldung ausdrücklich die Angabe der Registrierungsdaten verlangt wird.Wichtig: Im Zuge einer Abtretung haftet für den Bestand der Gutschrift einzig das abtretende Unternehmen; dem Käufer können nur etwaige Fehler bei der Verrechnung des Guthabens angelastet werden.
Im Zuge der Umwandlung der G.V. Nr. 34/2020 ist übrigens verfügt worden, dass neben den Beherbergungsbetrieben und dem Agrotourismus auch die Reisebüros unabhängig vom Umsatz die Steuergutschrift beanspruchen können (ansonsten gilt bekanntlich eine Grenze von 5 Mio. Euro bei den Umsatzerlösen).
Ein abschließender Hinweis: In der Fachpresse wird zuletzt auch eine These vertreten, wonach die Abtretung des Guthabens an den Vermieter auch ohne vorherige Zahlung und zur teilweisen Begleichung des Mietzinses möglich sein sollte; eine offizielle Bestätigung hierfür steht bis dato aus, und entsprechend können wir vorerst nur empfehlen, in Anlehnung an das Rundschreiben der Agentur für Steuereinnahmen Nr. 14/E/2020 vor der Abtretung die volle Zahlung des Mietzinses durchzuführen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen