Steuergutschrift für Sportsponsoring im 1. Quartal 2023

Komplizierter könnte eine Förderung wohl kaum sein: Bekanntlich stehen für das sog. Sportsponsoring im Jahr 2023 Förderungen in Form von Steuergutschriften zu, aber nur für Ausgaben im 1. Quartal (1. Jänner 2023 bis 31. März 2023) und im 3. Quartal (Ausgaben in den Monaten Juli bis September 2023). Und nur für die Ausgaben im 1. Quartal 2023 kann innerhalb 10. August 2024 um diese Steuergutschrift angesucht werden, aber noch nicht für jene im 3. Quartal. Dazu einige Hinweise:

Zunächst zur zeitlichen Zuordnung: Für diese Zuordnung an das 1. Quartal 2023 wird grundsätzlich auf das Kassaprinzip abgestellt. Daraus folgt: Wer im ersten Quartal 2023 einen Sponsorvertrag abgeschlossen, die entsprechende Zahlung aber erst nach dem 31. März 2023 durchgeführt hat, kann jetzt nicht ansuchen. Umgekehrt: Auch wer schon zuvor einen abgeschlossenen mehrjährigen Vertrag hatte (der u. U. auch über den 31. März 2023 hinausgeht), kann für die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. März 2023 geleisteten Zahlungen die Gutschrift beantragen, und dies auch dann, wenn die geleisteten Zahlungen u. U. teilweise das Jahr 2022 oder 2024 betreffen. Umgekehrt wird mit sog. FAQs klargestellt, dass Zahlungen im 1. Quartal 2023 auf Verträge, die nur das Jahr 2022 betreffen, nicht begünstigt sind; die Verträge müssen nämlich (auch) das Jahr 2023 betreffen. Was die Zahlung anbelangt, so wird klargestellt, dass Barzahlungen und auch etwaige Kompensationen (zwischen Verbindlichkeiten und Forderungen) strikt ausgeschlossen werden.

Außerdem ist vorgesehen, dass nur Ausgaben mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro (ohne MwSt) zur Förderung zugelassen werden.

Die Steuergutschrift beträgt grundsätzlich 50% der Ausgaben. Da aber für die gesamte Aktion auf Staatsebene im Haushalt für 2022 bescheidene 35 Millionen Euro vorgesehen sind, wird der tatsächliche Fördersatz am Ende vermutlich weit unter dieser Schwelle liegen.

Anerkannt werden die Kosten aus Sponsorverträgen nicht nur mit nationalen Sportverbänden und professionellen Sportgesellschaften, sondern auch mit einfachen Sportvereinen, die beim CONI eingetragen sind und sportliche Disziplinen ausüben, welche bei Olympia zugelassen sind und zudem die Jugendsportförderung betreiben. Ausgeschlossen sind allerdings Zuwendungen an Vereine, die selbst die pauschale Abrechnung nach dem sog. Sportgesetz (G. 398/1991) beanspruchen. Zudem müssen die unterstützten Sportorganisationen einen Umsatz zwischen 150.000 Euro und 15 Millionen Euro realisiert haben und auch tatsächlich die Jugendförderung ausgeübt haben. Und wichtig: diese Umsätze müssen im Jahr 2022 (!) erzielt worden sein.

Der Antrag ist, wie oben erwähnt, innerhalb 10. August 2024 über die digitale Plattform des „Dipartimento dello sport“ zu verschicken. Auf der entsprechenden Homepage findet man unter

https://www.sportgov.it/sponsorizzazioni2023/it/home/

zunächst einen Leitfaden und eine Reihe von sog. FAQs, und dann ist über diese Seite die gesamte Prozedur aktivierbar.

Wir empfehlen Ihnen, den genannten Leitfaden herunterzuladen und beim Ausfüllen strikt die dort angeführten Schritte zu befolgen.

Bitte beachten auch, dass der Antrag vom rechtlichen Vertreter und von einem Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Arbeitsberater oder CAF) digital unterzeichnet werden muss.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider