Wie bereits mitgeteilt, sieht die Verordnung zum Neustart Italiens (G.V. Nr. 34/2020, Art. 28) eine Steuergutschrift im Ausmaß von grundsätzlich 60% der Mieten für Liegenschaften vor, die zur Ausübung der Tätigkeit genutzt werden, soweit im Bezugsmonat ein Umsatzeinbruch von zumindest 50% eingetreten ist. Hier noch nähere Details zur aufgezeigten Erleichterung:
Wer ist begünstigt?
Die Steuergutschrift wird Unternehmen und Freiberuflern sowie gewerblichen und nicht gewerblichen Körperschaften zuerkannt, welche im Vorjahr Umsatzerlöse (für Zwecke der Einkommensteuern) von nicht mehr als 5 Millionen Euro hatten. Für Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist die vorhergehende Steuerperiode mit Bezug auf das Inkrafttreten der G.V. 34/2020 am 19. Mai 2020 heranzuziehen.
Dabei gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Für Unternehmen, welche Gaststätten (Hotels und Gasthäuser) sowie agrotouristische Einrichtungen betreiben, besteht keine Umsatzgrenze. Sie dürfen die Gutschrift also auch nutzen, wenn sie im Vorjahr z. B. 10 Euro Umsatzerlöse hatten.
Welche Monate?
Die Steuergutschrift wird im Allgemeinen für die Monate März, April und Mai 2020 zuerkannt; für Tourismusunternehmen mit nur saisonaler Tätigkeit hingegen darf die Gutschrift für die Monate April, Mai und Juni 2020 beansprucht werden.
Damit die Steuergutschrift für einen Monat zusteht, muss jeweils im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (z. B. April 2019/April 2020/ ein Umsatzeinbruch (zu berechnen nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuer) von zumindest 50% eingetreten sein. Das Anrecht ist jeweils isoliert auf einen Monat zu ermitteln. Wer z. B. im April einen Rückgang von 90% hatte und im Mai eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr von 70%, kann die Gutschrift für den Monat April beanspruchen, für den Monat Mai hingegen nicht.
Höhe der Gutschrift?
Die Gutschrift beträgt grundsätzlich 60% des für den jeweiligen Monat auch tatsächlich bezahlten Entgelts, soweit die Liegenschaft über einen Mietvertrag, Leasingvertrag oder Konzessionsvertrag überlassen worden ist.
Besteht der Besitz der Liegenschaft hingegen aufgrund eines Betriebspacht- oder umfassenden Dienstleistungsvertrages (z. B. Logistikvertrag, der auch Bereitstellung von Lagerhalle umfasst), so wird die Gutschrift auf 30% reduziert.
Die Gutschrift von 60% oder 30% steht ab dem Datum der Zahlung der jeweiligen Miete zu.
Welche Liegenschaften?
Im Unterschied zur Regelung in Art. 68 der G.V. Nr. 18/2020 werden in der vorliegenden Verordnung keine Anforderungen mehr an die Katastereintragung gestellt. Zur Erinnerung: Damals waren nur Liegenschaften der Kategorie C/1 begünstigt. Jetzt gilt der Ausschluss nur mehr für Liegenschaften, die zu Wohnzwecken bestimmt sind (i. d. R. also Kat. A/1 bis A/9). Die Liegenschaft muss aber zur Ausübung der gewerblichen, freiberuflichen oder institutionellen Tätigkeit verwendet werden. Nach einer vorsichtigen Auslegung nicht begünstigt dürften daher Liegenschaften sein, die wiederum weitervermietet werden. Umgekehrt sollte die weitläufige neue Formulierung die Gutschrift auch für die Anmietung von Grundstücken zulassen; hierzu sollte aber noch eine Klarstellung der Einnahmenagentur abgewartet werden.
Neuregelung für März 2020:
Für den Monat März gab es bereits eine ähnliche Erleichterung laut G.V. 18/2020. Die beiden Gutschriften sind klarerweise nicht kumulierbar. Umgekehrt können aber Steuerpflichtige, die aufgrund der bisherigen Rechtslage für den Monat März 2020 kein Anrecht auf die Gutschrift hatten, im Sinne der Neuregelung die Erleichterung auch rückwirkend nutzen. Zur Erinnerung: Im Sinne der G.V. 18/2020 stand für den Monat März die Gutschrift nur für gemietete Einheiten der Katasterkategorie C/1 zu. Für angemietete Liegenschaften anderer Katasterkategorien galt die Gutschrift nicht, ebenso nicht für Pacht- oder Dienstleistungsverträge. Dafür galt damals aber keine Einschränkung mit Bezug auf die Umsatzerlöse im Vorjahr. Daraus folgt: Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen im Vorjahr von nicht mehr als 5 Millionen Euro, welche Liegenschaften gemietet oder gepachtet haben, die nicht in der Katasterkategorie C/1 erfasst sind und daher im März nicht Anrecht auf die Steuergutschrift gaben oder deshalb nicht zur Steuergutschrift berechtigten, weil kein Mietvertrag, sondern eben ein Pacht- oder Dienstleistungsvertrag zugrunde lagen, können – immer vorausgesetzt, dass sie im Monat März einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% erlitten haben - nachträglich die Gutschrift für den Monat März im Ausmaß von 60% (bei Mietverträgen) oder 30% (bei Pachtverträgen) beanspruchen.
Verwendung der Gutschrift
Die Steuergutschrift kann ohne besondere formelle Anforderung bei den nächsten Zahlungen mit Vordruck F24 verrechnet werden. Der Steuerschlüssel lautet 6914, und als Bezugsperiode ist 2020 anzugeben. Alternativ kann das Guthaben im Sinne der neuen Bestimmungen (Art. 122 G.V. 34/2020) auch an Dritte, und zwar auch an Banken und Versicherungen, abgetreten werden; diese letzte Option dürfte insbesondere für nicht gewerbliche Körperschaften interessant sein, kann aber erst genutzt werden, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorliegen.
Und nochmals zur Erinnerung: Die Gutschrift ist für Zwecke der IRAP und der Einkommensteuern nicht zu berücksichtigen.