Steuergutschrift Industrie 4.0 – Meldung an GSE vor Investitionsbeginn

Wir haben Sie bereits vor rund einem Monat mit unserem Rundschreiben Nr. 20/2024 über die Neuerungen bei der Inanspruchnahme von Steuergutschriften im Bereich Industrie 4.0 sowie Forschung und Entwicklung informiert, wie sie mit G.V. Nr. 39/2024 (in Kraft seit dem 30. März 2024) erlassen worden sind. Inzwischen sind mit Erlass der Agentur der Einnahmen vom 15. Mai 2024 und mit Mitteilung des GSE vom 16. Mai 2024 weitere Anleitungen veröffentlicht worden. Im Wesentlichen gilt:

- Für Investitionen in materielle und immaterielle Anlagen im Bereich Industrie 4.0 (aber nicht für solche im Bereich „Forschung und Entwicklung“) in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 bis 31.12.2023 ist eine Meldung im Nachhinein an die Körperschaft GSE zu richten, und zwar vor Inanspruchnahme des Guthabens im Vordruck F24.

- Für Investitionen in materielle und immaterielle Anlagen Industrie 4.0 und solche im Bereich F&E ab dem 30. März 2024 sind hingegen eine Meldung im Voraus und eine zweite nach Abschluss der Investition erforderlich.

- Für Investitionen in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 29. März 2024 ist „nur“ eine Meldung im Nachhinein notwendig, aber vor Beginn der Verrechnung, notwendig.

Mit einer Verordnung vom 24. April 2024 hat das Ministerium für das Ministerium für das „Made in Italy“ zwei eigene Meldevordrucke erlassen, und zwar mit der Präzisierung, dass die Abgabe der Meldung unbedingte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuergutschriften im Vordruck F24 ist. Die Meldungen konnten ursprünglich von der Homepage des GSE herunterzuladen und mittels PEC zu verschickt werden. Wir haben ihnen mit obgenanntem Rundschreiben Nr. 20/2024 auch die notwendigen Adressen mitgeteilt.

Mit einer Mitteilung vom 16. Mai 2024 hat der GSE allerdings geklärt, keine derartigen PEC-Meldungen mehr anzunehmen! Offiziell aus „Vereinfachungsgründen“ wurde am 18. Mai 2024 ein eigenes Portal des GSE unter https//gse.it/ freigeschaltet, über welches nun die obgenannten Mitteilungen eigegeben und versandt werden müssen. Auf dem genannten Webportal findet man auch die aktualisierten Anleitungen für die Versendung dieser Meldung. Man hat sich dazu vorher aber auf dem Portal zu registrieren, was für alle, die mit dem GSE bislang nicht unmittelbar in Kontakt waren, einen erheblichen Mehraufwand darstellt. Die Meldung ist zudem mit einer gültigen digitalen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters zu versehen.

Mit einem eigenen Erlass hat die Agentur der Einnahmen mittlerweile auch ihre früheren Anleitungen in einem FAQ bestätigt, dass Steuergutschriften herauf bis zum Jahr 2022, die jetzt noch verrechnet werden, vom System aber blockiert werden, wenn als Bezugsjahr entsprechend früheren Anleitungen als Jahr der Inbetriebnahme 2023 angegeben wird, weil eben erst in diesem Jahr der Anschluss der Anlage an das EDV-System erfolgt („interconnessione“) ist. Für solche Investitionen, die i. d. R. auch noch unter die „alte“ Förderung fallen (Steuergutschrift von 50% oder 40%), kann als Jahr der Investition jenes des Investitionsbeginns (z. B. 2022) angegeben werden, und damit ist die Sperre im Vordruck F24 umgangen. Eine Meldung wird hier nicht mehr verlangt.

Für alle jetzt meldepflichtigen Investitionen hingegen ist im Vordruck F24 als Bezugsjahr wiederum das Jahr der Fertigstellung der Investition anzuführen, und zwar genau so, wie es auch in der Meldung mitgeteilt wird. Offensichtlich wird bei jedem Vordruck F24 mit Verrechnungen der Steuerguthaben eine elektronische Abgleichung mit den neuen Meldungen gemacht, und bei etwaigen Divergenzen wird der Zahlungsvordruck blockiert.

Und noch ein Hinweis: Als Beginn der Investition definiert der GSE jenen Zeitpunkt, zu welchem verbindliche Aufträge erteilt werden. In allen Fällen, wo nach den neuen Regelungen eine Meldung im Voraus verlangt wird, sollte also unbedingt vor Auftragserteilung oder vor Abschluss eines Werkvertrages die Meldung verschickt werden. All jene, die bereits im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit dem GSE zu tun hatten, wissen wie krampfhaft diese Körperschaft sich an kleinsten Formfehlern festhält.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider