Steuergutschrift Sportsponsoring – Antrag bis zum 1. April 2021 einreichen

Zur Erinnerung: Mit Art. 81 der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) ist eine Steuergutschrift im Ausmaß von 50% für Kosten aus Sponsorverträgen nicht nur mit nationalen Sportverbänden und professionellen Sportgesellschaften, sondern auch mit einfachen Sportvereinen, die beim CONI eingetragen sind und sportliche Disziplinen ausüben, welche bei Olympia zugelassen sind und zudem die Jugendsportförderung betreiben, eingeführt worden. Die Gutschrift wird für Aufwendungen in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 zuerkannt. Ausgeschlossen sind allerdings Zuwendungen an Vereine, die selbst die pauschale Abrechnung nach dem sog. Sportgesetz (G. 398/1991) beanspruchen. Zudem müssen die unterstützten Sportorganisationen im Jahr 2019 einen Umsatz zwischen 200.000 Euro und 15 Millionen Euro realisiert haben und auch tatsächlich die Jugendförderung ausgeübt haben. Bleibt zu ergänzen, dass die Maßnahme ist mit kargen 90 Mio. Euro bestückt ist, so dass die angestrebte Beitragshöhe von 50% wohl kaum erreicht werden dürfte. Die Gutschrift können Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften beanspruchen.

Mit Verordnung vom 30. Dezember 2020 sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Insbesondere wurde vorgesehen, dass nur Ausgaben mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro zur Förderung zugelassen sind. Die Verordnung regelt, welche Informationen im Antrag zu übermitteln sind, und auch die Fälle, in welchen kein Beitrag zusteht. Wir legen die Verordnung unter Anlage A) bei.

Am 24. Februar 2021 ist endlich auch der notwendige Gesuchsvordruck veröffentlicht worden, welchen wir unter Anlage B) als word-Datei beilegen, damit er frei ausgefüllt werden kann.  Der Antrag ist nebst Anlagen innerhalb 1. April 2021 mittels elektronischer Post (PEC) an eine der nachstehenden Adressen zu schicken:

ufficiosport@pec.governo.it oder servizioprimo.sport@governo.it.

In dem Antrag ist auch die „gewünschte“ Beihilfe anzugeben: Sie wird mit 50% der getragenen Kosten zu beziffern sein.  Neben den Belegen über die Ausgaben und die Tätigkeit sind dem Antrag insbesondere eine Eigenerklärung der Organisation über die Jugendförderung, bei Vereinen eine Bescheinigung über die Eintragung beim CONI und zudem eine Ersatzerklärung über die Umsätze im Jahr 2019, wie oben aufgezeigt, beizulegen.

In den darauffolgenden 90 Tagen sollte dann online eine Liste der gewährten Beihilfen veröffentlicht werden. Sie darf, wie üblich, zur Kompensation im Vordruck F24 verwendet werden, und zwar frühestens 5 Tage nach der Veröffentlichung der Listen über die zuerkannten Steuergutschriften.

Und nicht zu vergessen: Das etwaige Steuerguthaben muss in der Steuererklärung für 2021 gemeldet werden.

Die Gutschrift fällt unter die sog. Covid-Förderungen, ist also nicht steuerpflichtig, und es gilt entsprechend der allgemeinen Obergrenze für entsprechende Beihilfen von 1,8 Mio. Euro.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:

A) Verordnung vom 30. Dezember 2020

B) Gesuchsvordruck