Steuergutschrift Sportsponsoring – Antrag bis zum 1. April 2021 einreichen – Zahlung im 2. Halbjahr 2020 erforderlich!

Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 15/2021 über die Möglichkeit informiert, innerhalb 1. April 2021 um eine Steuergutschrift anzusuchen, soweit Sie als Unternehmer oder Freiberufler im 2. Halbjahr 2020 über einen Sponsor- oder Werbevertrag nationale Sportverbände und professionellen Sportgesellschaften oder auch Sportvereinen, die beim CONI eingetragen sind und sportliche Disziplinen ausüben, welche bei Olympia zugelassen sind und zudem die Jugendsportförderung betreibe, unterstützt haben.

Bekanntlich war mit Art. 81 der sog. Augustverordnung (GV 104/2020) eine entsprechende Förderung vorgesehen worden, und zwar für „Investitionen“ in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2021. Die für den Antrag notwendige Mindestausgabe musste bekanntlich 10.000 Euro betragen.

In Beantwortung sog. FAQs (sinngemäß häufig gestellter Fragen) stellte das zuständige Department für das Sportwesen in der Regierung in den letzten Tagen klar, dass für die zeitliche Zuordnung an das 2. Halbjahr 2020 strikt auf das Kassaprinzip abzustellen ist. Daraus folgt: Wer in diesem Zeitraum einen Sponsorvertrag abgeschlossen, die entsprechende Zahlung aber erst nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt hat, verliert jedes Anrecht auf die Förderung. Umgekehrt: Auch wer schon zuvor einen abgeschlossenen mehrjährigen Vertrag hatte (der u. U. auch über den 31.12.2020 hinausgeht), kann für die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleisteten Zahlungen die Gutschrift beantragen, und dies auch dann, wenn die geleisteten Zahlungen u. U. teilweise das Jahr 2021 betreffen (weil der Vertrag z. B. den Zeitraum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2021 betrifft). Zudem wird klargestellt, dass Barzahlungen und auch etwaige Kompensationen (zwischen Verbindlichkeiten und Forderungen) strikt ausgeschlossen werden. Die restriktive Auslegung ist angesichts des Wortlautes im Gesetz zwar absolut nicht nachvollziehbar, uns bleibt aber nichts anderes übrig, als Sie darüber zu informieren.  

Ein schwacher Trost: Wie mitgeteilt, ist die Förderung grundsätzlich mit fürstlichen 50% der anerkannten Aufwendungen vorgesehen, im Fördertopf befinden sich aber läppisch 90 Mio. Euro, sodass ohnehin nur mit einer marginalen Bezuschussung gerechnet werden darf.

Noch eine positive Nachricht: Es wird bestätigt, dass die Untergrenze von 10.000 Euro nicht auf einen Vertrag bezogen ist, sondern auch mehrere Sponsorverträge betreffen kann.

Für den Rest verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 15 und die mit diesem übermittelten Anlagen.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider