Steuergutschrift Sportsponsoring – Antrag bis zum 5. Juni 2022 einreichen

Hierzu folgende Einführung: Die Initiative, das Sportsponsoring durch Steuergutschriften zu unterstützen, ist sicher lobenswert. Wenn aber hierfür auf Staatsebene für das Jahr 2021 ganze 90 Mio. Euro und für 2022 noch 20 Mio. Euro im Haushalt vorgesehen werden, muss die Frage erlaubt sein, ob sich der gesamte Verwaltungsaufwand überhaupt lohnt.

Zur Erinnerung: Mit Art. 81 G.V. 104/2020 ist eine Steuergutschrift im Ausmaß von (theoretisch) 50% für Ausgaben aus Sponsorverträgen nicht nur mit nationalen Sportverbänden und professionellen Sportgesellschaften, sondern auch mit einfachen Sportvereinen, die beim CONI eingetragen sind und sportliche Disziplinen ausüben, welche bei Olympia zugelassen sind und zudem die Jugendsportförderung betreiben, eingeführt worden. Die Begünstigung wurde mit G.V. Nr. 73/2021 auch für das Jahr 2021 und später für Ausgaben bis zum 31. März 2022 verlängert.

Jetzt kann um eine Steuergutschrift für die Ausgaben in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 angesucht werden. Ausgeschlossen sind Zuwendungen an Vereine, die selbst die pauschale Abrechnung nach dem sog. Sportgesetz (G. 398/1991) beanspruchen. Zudem müssen die unterstützten Sportorganisationen im Jahr 2020 einen Umsatz zwischen 150.000 Euro und 15 Millionen Euro realisiert haben und auch tatsächlich die Jugendförderung ausgeübt haben.

Um die Gutschrift können Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften beanspruchen.

Wichtig: Es sind nur innerhalb 31. Dezember 2021 auch tatsächlich bezahlte Sponsoraufwendungen zugelassen! Unbedeutend sind das Datum des Abschlusses des Vertrages und seine Dauer. Es kommt das reine Kassaprinzip zur Anwendung. Im Klartext: Wenn für eine Brandenwerbung für die Jahre 2021-2023 im Jahr 2021 50.000 Euro bezahlt worden sind, ist jetzt für diesen Betrag um die Gutschrift anzusuchen. Übrigens, es sind nur Ausgaben mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro zur Förderung zugelassen sind.

Der Antrag ist nebst Anlagen innerhalb 5. Juni 2022 mittels elektronischer Post (PEC) auf ein eigenes Portal zu laden. Wir legen die entsprechenden Anleitungen bei.

Neben den Belegen über die Ausgaben und die Tätigkeit sind dem Antrag insbesondere eine Eigenerklärung der Organisation über die Jugendförderung, bei Vereinen eine Bescheinigung über die Eintragung beim CONI und zudem eine Ersatzerklärung über die Umsätze im Jahr 2020, wie oben aufgezeigt, beizulegen.

In den darauffolgenden 90 Tagen sollte dann online eine Liste der gewährten Beihilfen veröffentlicht werden. Sie darf, wie üblich, zur Kompensation im Vordruck F24 verwendet werden, und zwar frühestens 5 Tage nach der Veröffentlichung der Listen über die zuerkannten Steuergutschriften. Der Steuerschlüssel im Vordruck F24 lautet: 6954

Sollten Sie um die Steuergutschrift ansuchen wollen, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung.

Für weitere Informationen
stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

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