Steuergutschrift von 12.500 Euro für Digitalisierung der Tourismusbetriebe – Antrag ab 22. Juni 2015 für Ausgaben im Jahr 2014

Steuergutschrift von 12.500 Euro für Digitalisierung der Tourismusbetriebe – Antrag ab 22. Juni 2015 für Ausgaben im Jahr 2014

Wie bereits i. W. mit unserem Rundschreiben Nr. 23/2014 mitgeteilt, wurden vor rund einem Jahr mit G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht am 31. Mai 2014 (und im Zuge der Umwandlung in Gesetz abgeändert),  für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetriebe

  • ein Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Modernisierung (Obergrenze der Ausgaben 200.000 Euro) der Betriebe
  • sowie ein Steuerbonus von 30% für Investitionen in die Digitalisierung, in Internetauftritte und in das elektronische Marketing (Obergrenze der Ausgaben hier Euro 41.666) dieser Tourismusunternehmen eingeführt.

Die genauen subjektiven und sachlichen Voraussetzungen mussten mit einer eigenen Durchführungsbestimmung erlassen werden. Was die Digitalisierung anbelangt, so wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen mit einer Verordnung am 12. Februar 2015 erlassen, erst mit einer Aussendung vom 25. Mai 2015 wurden vom zuständigen Tourismusministerium aber auch die technischen Details für die Antragsstellung veröffentlicht. Wir legen diesem Rundschreiben die recht farbenfrohen Anleitungen des Ministeriums bei. Die wichtigsten Aussagen:

 

Für Ausgaben in den Jahren 2014 – 2016 vor allem für WIFI-Anschlüsse, Internetauftritte, Software für die Einrichtung elektronischer Reservierungssysteme, digitales Marketing und für entsprechende Beratungen wird Tourismusunternehmen ein Steuerabsetzbetrag von 30% zuerkannt. Obergrenze für die anerkannten Kosten ist ein Betrag von 41.666 Euro, so dass der Steuerbonus selbst maximal 12.500 Euro betragen darf.

 

Zwecks Inanspruchnahme der Steuergutschrift für etwaige Ausgaben im Jahr 2014 ist in der Zeit vom 22. Juni 2015, 10.00 Uhr, und dem 24. Juli 2015, 12.00 Uhr, zunächst ein Antrag mittels elektronischer Post auf Registrierung zu stellen. Dieser erste Antrag berechtigt dann zur eigentlichen Einreichung des Antrages. Dieser richtige Antrag ist dann in der Zeit vom 13. Juli 2015, 10.00 Uhr, bis zum 24. Juli 2015, 12.00 Uhr, ebenfalls über elektronische Post zu stellen.

Der Antragsteller wird dann in eine Rangordnung eingereiht, und am 25. September 2015 soll dann auf der Internetseite des Ministeriums bekannt gegeben werden, ob und in welchem Ausmaß man zur Begünstigung zugelassen ist.  Die zuerkannte Steuergutschrift ist dann in drei gleichen Raten über drei Jahre mittels Vordruck F24 mit etwaigen Steuern und Abgaben zu verrechnen.

 

Falls Sie im Jahr 2014 als Tourismusbetrieb solche Ausgaben getätigt haben, die zur Steuerbegünstigung berechtigen und den Antrag stellen möchten, bitten wir um Information rund eine Woche vor Fälligkeit, falls wir für Sie die entsprechenden Angelegenheiten erledigen sollen.

 

Vom Umfang her interessanter wäre die Steuererleichterung für bauliche Maßnahmen der Tourismusbetriebe; hier fehlen aber nach rund einem Jahr ab Inkrafttreten immer noch die notwendigen Durchführungsbestimmungen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-27-29.05.2015 Steuerbonus Toursimusbetriebe

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