Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäuser

Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäuser

Wie bereits mehrfach mitgeteilt, wurden vor rund einem Jahr mit G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht am 31. Mai 2014 (und im Zuge der Umwandlung in Gesetz abgeändert),  für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetriebe

  • ein Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und für die Beseitigung architektonischer Barrieren (Obergrenze der Ausgaben 666.667 Euro) der Betriebe
  • sowie ein Steuerbonus von 30% für Investitionen in die Digitalisierung, in Internetauftritte und in das elektronische Marketing (Obergrenze der Ausgaben hier Euro 41.666) dieser Tourismusunternehmen eingeführt.

Die genauen subjektiven und sachlichen Voraussetzungen sollten mit eigenen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Über die Umsetzung der Steuergutschriften im Bereich der Digitalisierung haben wir Sie bereits informiert, und dort laufen derzeit die Fristen für die Einreichung der Gesuche (siehe unser Rundschreiben Nr. 27/2015).

Mit Verordnung vom 7. Mai 2015 (veröffentlicht am Amtsblatt der Republik vom 17. Juni 2015) sind rund ein Jahr nach Inkrafttreten der eingangs genannten Wirtschaftsförderung nun endlich auch die ersten Durchführungsbestimmungen für die Baumaßnahmen veröffentlicht worden. Die Verordnung regelt die subjektiven und sachlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung, enthält aber noch keinerlei Hinweise über die Abgabe der notwendigen Gesuche. Diese sind – wie auch im Zusammenhang mit der Digitalisierung – mittels elektronischer Post zu verschicken, und es benötigt hierzu eine eigene Software nebst Einreichungsverfahren, die alle noch mit einer zusätzlichen Verordnung definiert werden müssen.

Zumindest lässt sich heute aber feststellen, wer für welche Arbeiten Anrecht auf die Unterstützung hat. Und so viel vorweg: Die Beihilfen wären von Ihrer Zielsetzung her sehr interessant und wurden auch in der Tagespresse der letzten Wochen entsprechend gewürdigt. Was dabei leider übersehen worden ist: Für die gesamte Maßnahme auf staatlicher Ebene ist im Jahr 2015 im Haushalt ein Betrag von 20 Mio. Euro vorgesehen, der in den Jahren 2016 – 2019 auf 50 Mio. Euro angehoben wird. Mit derart beschränkten Mitteln wird eine Wirtschaftsförderung im Tourismus kaum möglich sein.

Nachstehend trotzdem ein kurzer Überblick über die möglichen Beihilfen:

 

  1. Subjektiver Anwendungsbereich:

Begünstigt sind Gasthäuser, also Betriebe, die Unterkunftsmöglichkeiten, eventuell auch mit  Verabreichung von Speisen und Getränken und anderen Zusatzleistungen anbieten; umgekehrt sind reine Bars und Restaurants nicht zugelassen. Im Sinne der Durchführungsbestimmungen wird zudem verlangt, dass diese Betriebe bereits zum 1. Jänner 2012 bestanden haben.

 

  1. Begünstigte Baumaßnahmen:

Begünstigt sind außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen der Gebäude; umgekehrt sind rein ordentliche Instandhaltungen nicht begünstigt. Weiters gefördert werden die Beseitigungen architektonischer Barrieren, Baueingriffe zur energetischen Sanierung und schließlich auch der Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, beschränkt allerdings auf jene Baueinheiten, für welche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind. Übrigens ist festgelegt, dass maximal 10% der im Haushalt vorgesehenen Mittel im Zusammenhang mit den genannten Ankäufen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen zweckbestimmt werden dürfen.

Die vorliegende Verordnung erläutert im Detail, welche Arbeiten begünstigt sind, eine m. E. überflüssige Übung, zumal in der Zwischenzeit die obgenannten Baumaßnahmen eigentlich gesetzlich genau definiert sind.

Die Ausgaben müssen zudem durch den Präsidenten des Überwachungsrates oder durch einen Rechnungsprüfer oder alternativ durch einen Steuer- und Wirtschaftsberater oder durch ein CAF bestätigt werden.

 

  1. Umfang der Förderung:

Die Steuergutschrift beträgt 30% der im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2016 getätigten Ausgaben für die oben aufgezeigten Baueingriffe, wobei im Dreijahreszeitraum maximal 666.667 Euro zur Begünstigung zugelassen sind; die Steuergutschrift  darf also maximal 200.000 Euro betragen.

Die Steuergutschrift selbst darf zur Verrechnung mit anderen Abgaben und Steuern über den Vordruck F24 verwendet werden, und zwar in drei gleichen Jahresraten von jeweils maximal 66.666,67 Euro. Dabei gelten zwei weitere Einschränkungen: Erstens muss die De-Minimis-Regelung beachtet werden, was angesichts der inzwischen spärlichen öffentlichen Förderungen nur selten ein Problem darstellen dürfte. Gravierender ist hingegen der Umstand, dass die Beihilfen nur im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel zuerkannt werden dürfen, und diese Mittel sind – wie oben aufgezeigt – äußerst gering.

 

  1. Antrag:

Der Antrag wäre grundsätzlich in der Zeitspanne vom 1. Jänner bis zum 28. Februar des auf die Investition folgenden Jahres zu stellen. Der Antrag für die Förderung muss mittels elektronischer Post an das Kultur- und Tourismusministerium gestellt werden. Die entsprechende Software und das diesbezügliche Verfahren müssen allerdings noch mit einer eigenen Verordnung definiert werden; Endtermin für die Veröffentlichung dieser Verordnung sollte der 15. August 2015 sein. Entsprechend ist für Ausgaben im Jahr 2014 der Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Durchführungsbestimmungen (voraussichtlich also Mitte Oktober) einzureichen. Der Antragsteller wird dann in eine Rangordnung eingereiht, und auf der Internetseite des Ministeriums wird bekannt gegeben werden, ob und in welchem Ausmaß man zur Begünstigung zugelassen ist. Für die Gewährung der Beihilfe ist offensichtlich die chronologische Reihenfolge der Gesuchstellung ausschlaggebend; sobald der sog. „click-day“ bekannt ist, wird es also auf die sekundengerechte Versendung des Antrages ankommen!

Eine tatsächliche Verrechnung des (ersten Drittels) zuerkannten Steuerguthabens ist erst nach seiner definitiven Zusage möglich, mit welcher m. E. frühestens gegen Jahresende gerechnet werden darf.

Die Beihilfe selbst ist nicht steuerpflichtig, weder für Zwecke der IRPEF, IRES oder der IRAP.

Diesem Rundschreiben legen wir die Verordnung vom 7. Mai 2015 zur Vertiefung bei.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-31-06.07.2015 Steuergutschrift von 30 Prozent fuer Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthaeusern

Herunterladen Verordnung vom 7. Mai 2015