Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäusern in der Steuerperiode 2016 – Registrierung ab 9. Jänner 2017 erforderlich – „Click day“ für Versand 2. Februar 2017 um 10.00 Uhr

Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäusern in der Steuerperiode 2016 – Registrierung ab 9. Jänner 2017 erforderlich – „Click day“ für  Versand 2. Februar 2017 um 10.00 Uhr

Tourismusbetrieben steht bereits seit 2014 für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und zur Beseitigung architektonischer Barrieren  grundsätzlich (!) eine Steuergutschrift in Höhe von 30% auf Ausgaben bis zu 666.667 Euro im Dreijahreszeitraum 2014-2016 zu. Der Hacken ist allerdings: Die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel sind nahezu lächerlich gering (in den Jahren 2016 – 2019 jeweils 50 Millionen Euro), und so entscheidet über die Zulassung zur Förderung die möglichst zeitnahe Versendung des Antrages am Fälligkeitstag („click day“). Eigentlich handelt es sich um ein gut getarntes Lotteriespiel.

Für entsprechende Ausgaben im Jahre 2016 haben die Vorregistrierung und das Ausfüllen des Antrages ab 9. Jänner 2017 zu erfolgen. Hier die Details:

Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2016 hat das zuständige Ministerium für Kulturgüter und Tourismus auf seiner Homepage die Fristen bekannt gegeben, innerhalb welcher die notwendigen Anträge auf die Steuergutschriften für Ausgaben des Jahres 2016 zu stellen sind. Dabei ist wie in der Vergangenheit zunächst ein Antrag auf Registrierung des Unternehmens beim genannten Ministerium zu stellen, und erst mit dieser Registrierung kann in einem zweiten Moment der umfangreiche Antrag um die Steuergutschrift ausgefüllt und schließlich am „click day“ tatsächlich verschickt werden. Hier die Termine:

  • Der Antrag auf Registrierung des Unternehmens ist in der Zeit vom Jänner 2017, 10.00 Uhr, und dem 27. Jänner 2017, 16.00 Uhr, mittels elektronischer Post zu verschicken. Nach rund einer Stunde wird eine Versandbestätigung zugestellt, und soweit diese bestätigt wird, erhält man abermals nach rund einer Stunde den Registrierungsnachweis mit Zugangskodex.
  • Der Zugangskodex ermöglicht sodann die recht umständliche Abfassung des Antrages. Der Antrag muss spätestens am 27. Jänner 2017, 16.00 Uhr, fertig ausgefüllt sein. Ab diesem Datum ist eine Bearbeitung offensichtlich nicht mehr möglich.
  • Der Antrag selbst ist dann in der Zeit vom Februar 2017, 10.00 Uhr, bis zum 3. Februar 2017, 16.00 Uhr (sog. „click day“), über elektronische Post zu verschicken. Entscheidend für die Zulassung zur Förderung ist die chronologische Reihenfolge der Versandbestätigung des Antrages. Erfahrungsgemäß werden aber nur Unternehmen zum Zug kommen, die wirklich in den ersten Sekunden nach Fälligkeit am 2. Februar 2017 den Antrag verschicken!

 

Wichtig: Wenn Sie bereits im Zusammenhang mit Investitionen der letzten Jahre um die Registrierung angesucht haben, gilt diese Registrierung beim Ministerium offensichtlich auch für Zwecke der vorliegenden Steuergutschrift. In diesem Fall kann bereits am 9. Jänner 2017  mit dem Ausfüllen des eigentlichen Beitragsgesuches begonnen werden.

Das Ministerium hat zudem zwei E-Mail-Adressen bekannt gegeben, unter welchen Informationen zu den Gutschriften eingeholt werden können. Unter  taxcreditriqualificazione@beniculturali.it sollten demnach allgemeinen Fragen beantwortet werden, während unter procedimenti@beniculturali.it Informationen zu technischen Problemen bei Registrierung und Versand angefordert werden können.

Nachstehend nochmals einige allgemeine Informationen zur Förderung, wie wir sie Ihnen bereits in den letzten Jahren mitgeteilt haben:

Die Steuergutschrift geht zurück auf das Jahr 2014, wo mit G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht am 31. Mai 2014, für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetriebe ein Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und für die Beseitigung architektonischer Barrieren mit einer Obergrenze der zugelassenen Ausgaben von 666.667 Euro eingeführt wurde Mit Verordnung vom 7. Mai 2015 (veröffentlicht am Amtsblatt der Republik vom 17. Juni 2015) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Baumaßnahmen veröffentlicht worden. Die Verordnung regelt die subjektiven und sachlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung.

1. Subjektiver Anwendungsbereich:
Begünstigt sind Gasthäuser, also Betriebe, die Unterkunftsmöglichkeiten, eventuell auch mit Verabreichung von Speisen und Getränken und anderen Zusatzleistungen anbieten; umgekehrt sind reine Bars und Restaurants nicht zugelassen. Notwendig sind zumindest 7 Zimmer. Im Sinne der Durchführungsbestimmungen wird zudem verlangt, dass diese Betriebe bereits zum 1. Jänner 2012 bestanden haben.

2. Begünstigte Baumaßnahmen:
Begünstigt sind außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen der Gebäude; umgekehrt sind rein ordentliche Instandhaltungen nicht begünstigt. Ferner gefördert werden die Beseitigungen architektonischer Barrieren, Baueingriffe zur energetischen Sanierung und schließlich auch der Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, beschränkt allerdings auf jene Baueinheiten, für welche Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind. Übrigens ist festgelegt, dass maximal 10% der im Haushalt vorgesehenen Mittel im Zusammenhang mit den genannten Ankäufen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen zweckbestimmt werden dürfen. Die Ausgaben müssen zudem durch den Präsidenten des Überwachungsrates oder durch einen Rechnungsprüfer oder alternativ durch einen Steuer- und Wirtschaftsberater oder durch ein CAF bestätigt werden.

3. Umfang der Förderung:
Die Steuergutschrift beträgt 30% der im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2016 getätigten Ausgaben für die oben aufgezeigten Baueingriffe, wobei im Dreijahreszeitraum maximal 666.667 Euro zur Begünstigung zugelassen sind; die Steuergutschrift darf also maximal 200.000 Euro betragen.
Die Steuergutschrift selbst darf zur Verrechnung mit anderen Abgaben und Steuern über den Vordruck F24 verwendet werden, und zwar in drei gleichen Jahresraten von jeweils maximal 66.666,67 Euro. Dabei ist die De-Minimis-Regelung zu beachten, was angesichts der inzwischen spärlichen öffentlichen Förderungen aber nur selten ein Problem darstellen dürfte. Eine tatsächliche Verrechnung des zuerkannten Steuerguthabens ist erst nach seiner definitiven Zusage durch das Ministerium möglich, Die Beihilfe selbst ist nicht steuerpflichtig, weder für Zwecke der IRPEF, IRES oder der IRAP.
Soweit wir Ihnen bei der Vorregistrierung und/oder bei Erstellung und/Versand der Anträge behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit uns in Verbindung.

Verlängerung für 2017:
Mit dem Stabilitätsgesetz für 2017 wurde die aufgezeigte Begünstigung übrigens für die Jahre 2017 und 2017 verlängert, und zwar mit zwei wesentlichen Erweiterungen: Die Steuergutschrift wurde von derzeit 30% auf 65% angehoben, und zugelassen sind nun auch Betriebe im Bereich „Agrotourismus“ (sprich: Urlaub auf dem Bauernhof). Die Kehrseite: Für die Förderung wurden 60 Millionen im Jahr 2018, 120 Millionen im Jahr 2019 und 60 Millionen im Jahr 2020 reserviert, mit der Folge, dass der tatsächliche Zugang zur Erleichterung auch in Zukunft einem Glücksspiel gleichkommen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider

Herunterladen R-03-04.01.2017 Steuergutschrift Tourismusbetriebe