Steuergutschrift von 65% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäusern in der Steuerperiode 2018 – Registrierung bis zum 21. März 2019 erforderlich – „Click day“ für Versand 3. April 2019 um 10.00 Uhr

Zur Vorgeschickte: Tourismusbetrieben steht bereits seit 2014 für Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und zur Beseitigung architektonischer Barrieren sowie den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen grundsätzlich (!) eine Steuergutschrift in Höhe von 30% auf Ausgaben bis zu 666.667 Euro im Dreijahreszeitraum 2014-2016 zu. Für die Jahre 2017 und 2018 wurde die Steuergutschrift auf 65% erhöht, allerdings bei gleichzeitiger Reduzierung der zugelassenen Kosten auf 307.692,30 Euro. Die maximale Steuergutschrift bleibt damit unverändert bei 200.000 Euro. Aber wichtig: Wer bereits in den Jahren 2014-2016 das Limit erreicht hat, darf für die Jahre 2017 und 2018 erneut ansuchen. Unbeschadet bleibt aber, dass über einen Drei-Jahres-Zeitraum die einschlägigen De-Minimis-Schwellen nicht überschritten werden dürfen! Nach wie vor gilt aber, dass über die Zulassung zur Förderung die möglichst zeitnahe Versendung des Antrages am Fälligkeitstag („click day“) entscheidet, wodurch die gesamte Förderung zu einem getarnten Lotteriespiel wird. Für entsprechende Ausgaben im Jahre 2018 haben die Vorregistrierung und das Ausfüllen des Antrages ab 21. Februar 2019 bis spätestens zum 21. März 2019, 16.00 Uhr zu erfolgen; der Versand hingegen sollte punktgenau um 10.00 Uhr am 3. April 2019 erfolgen.

Wichtig: Seit heuer ist für die Steuergutschrift das Landwirtschaftsministerium zuständig. Hier die Details:

Mit einer Mitteilung vom 15. Februar 2019 hat das Landwirtschaftsministerium auf seiner Homepage die Fristen bekannt gegeben, innerhalb welcher die notwendigen Anträge auf die Steuergutschriften für Ausgaben des Jahres 2018 zu stellen sind. Dabei ist wie in der Vergangenheit zunächst ein Antrag auf Registrierung des Unternehmens beim genannten Ministerium zu stellen, und erst mit dieser Registrierung kann in einem zweiten Moment der umfangreiche Antrag um die Steuergutschrift ausgefüllt und schließlich am „click day“ tatsächlich verschickt werden. Hier die Termine:

- Der Antrag auf Registrierung des Unternehmens ist in der Zeit vom 21. Februar 2019, 10.00 Uhr, und dem 21. März 2019, 16.00 Uhr, mittels elektronischer Post zu verschicken. Nach rund einer Stunde wird eine Versandbestätigung zugestellt, und soweit diese bestätigt wird, erhält man abermals nach rund einer Stunde den Registrierungsnachweis mit Zugangskodex. Achtung: Durch die geänderte Zuständigkeit des Ministeriums muss auch um die Registrierung ansuchen, wer bereits in den letzten Jahren den Antrag gestellt hat und zu diesem Zweck eine Position eröffnet hatte. Die Registrierung hat unter folgender Internetadresse zu erfolgen: http://bandi.servizi.politicheagricole.it/taxcredit/

- Der Zugangskodex ermöglicht sodann die recht umständliche Abfassung des Antrages. Der Antrag muss spätestens am 21. März 2019, 16.00 Uhr, fertig ausgefüllt sein. Ab diesem Datum ist eine Bearbeitung nicht mehr möglich. Entsprechend sollte der Antrag auf Registrierung umgehend gestellt werden!

- Der Antrag selbst ist dann in der Zeit vom 3. April 2019, 10.00 Uhr, bis zum 4. April 2019, 16.00 Uhr (sog. „click day“), über elektronische Post zu verschicken. Entscheidend für die Zulassung zur Förderung ist angesichts sehr beschränkter Mittel die chronologische Reihenfolge der Versandbestätigung des Antrages. Erfahrungsgemäß werden nur Unternehmen zum Zug kommen, die wirklich in den ersten paar Sekunden (!) nach Fälligkeit am 3. April 2019 um 10.00 Uhr den Antrag erfolgreich verschicken!

Nachstehend nochmals einige allgemeine Informationen zur Förderung, wie wir sie Ihnen bereits in den letzten Jahren mitgeteilt haben:

1. Subjektiver Anwendungsbereich:

Begünstigt sind Gasthäuser, also Betriebe, die Unterkunftsmöglichkeiten, eventuell auch mit Verabreichung von Speisen und Getränken und anderen Zusatzleistungen anbieten; umgekehrt sind reine Bars und Restaurants nicht zugelassen. Die genaue Abgrenzung erfolgt in Südtirol aufgrund der einschlägigen Landesgesetzgebung. Aufgrund des Haushaltsgesetzes für 2017 neu zugelassen sind die Betriebe mit Urlaub auf dem Bauernhof; das Haushaltsgesetz für 2018 hat den subjektiven Anwendungsbereich zudem auf Thermalbäder erweitert. Dabei dürfte nach wie vor gelten, dass nur Unternehmen zugelassen sind, die bereits zum 1. Jänner 2012 bestanden haben.

2. Begünstigte Baumaßnahmen:

Begünstigt für den vorliegenden Antrag sind die nachstehenden Wiedergewinnungsmaßnahmen auf Gebäuden des Jahres 2018:

a) außerordentlichen Instandhaltungen,

b) Sanierungen und

c) bauliche Umgestaltungen sowie

d) die Beseitigung architektonischer Barrieren und

d) allgemein Baumaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie der Erdbebensicherheit des Gebäudes.

e) Schließlich ist auch der Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen begünstigt.

Wichtig: Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmungen gilt für die Zulassung der vorgenannten Baumaßnahmen bzw. Investitionen die strikte Voraussetzung, dass durch die Maßnahmen die Energieeffizienz und/oder die Erdbebensicherheit des Gebäudes verbessert werden müssen!

Wichtig: In Abweichung dazu wurde mit einer Antwort (FAQ) vom 20. Februar 2019 geklärt, dass die Begünstigung für Möbel und Einrichtungen auch dann zusteht, wenn keine der übrigen aufgezeigten Baumaßnahmen auf dem Gebäude durchgeführt worden ist. Bei Möbeln und Einrichtungsgegenständen ist unverändert ein 8jähriges Veräußerungsverbot zu beachten.

Die Anforderungen sind hier also im Vergleich zum Investitionszeitraum 2014-2016 erheblich verschärft worden; im Gegenzug ist aber auch der Absetzbetrag auf 65% erhöht worden.

Zu ergänzen bleibt, dass im Sinne des Haushaltsgesetzes für 2016 ausdrücklich auch Baueingriffe zugelassen sind, die eine Erhöhung des Bauvolumens bewirken.

Die Ausgaben müssen durch den Präsidenten des Überwachungsrates oder durch einen Rechnungsprüfer oder alternativ durch einen Steuer- und Wirtschaftsberater oder durch ein CAF bestätigt werden.

3. Umfang der Förderung:

Die Steuergutschrift beträgt 65% der im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2018 getätigten Ausgaben für die oben aufgezeigten Baueingriffe, wobei in den Jahren 2017 und 2018 eine Obergrenze der zugelassenen Kosten von insgesamt 307.692,30 Euro gilt. Die maximale Förderung beträgt damit 200.000 Euro.

Die Steuergutschrift selbst darf zur Verrechnung mit anderen Abgaben und Steuern über den Vordruck F24 verwendet werden, und zwar grundsätzlich in zwei gleichen Jahresraten von jeweils maximal 100.000,00 Euro; umgekehrt ist aber auch eine Verrechnung in bis zu 10 Jahren zulässig. Dabei ist die De-Minimis-Regelung zu beachten, was angesichts der inzwischen spärlichen öffentlichen Förderungen aber nur selten ein Problem darstellen dürfte. Eine tatsächliche Verrechnung des zuerkannten Steuerguthabens ist erst nach seiner definitiven Zusage durch das Ministerium möglich. Die Steuergutschrift stellt zudem keine Beschränkung der sog. Superabschreibung (130% für 2018) dar.

Die Beihilfe selbst ist nicht steuerpflichtig, weder für Zwecke der IRPEF, IRES oder der IRAP.

Der Verrechnungsschlüssel für den Vordruck F24 ist bis dato noch nicht veröffentlicht worden; es ist noch unklar, ob der bisherige Schlüssel (6850) aufrecht bleibt.

Soweit wir Ihnen bei der Vorregistrierung und/oder bei Erstellung und/Versand der Anträge behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit uns in Verbindung.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider