1. Steuergutschrift für Investitionen:
Vor wenigen Tagen hat die Regierung den Entwurf des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2021 verabschiedet. Er sieht nicht nur eine Verlängerung, sondern auch eine beachtliche Verbesserung der derzeitigen Steuergutschriften auf Investitionen vor, und zwar rückwirkend ab dem 16. November 2020. Auch weil nicht völlig sicher ist, ob der Entwurf in der vorliegenden Form auch Gesetzeskraft erlangen wird, sind Entscheidungen in diesen Wochen nicht einfach:
Die derzeitige Rechtslage:
Wir haben Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 60/2020, wo wir an die Notwendigkeit, bei Investitionsrechnungen auf die Begünstigung zu verweisen, erinnert haben, darauf hingewiesen: Für Investitionen in Güter mit einem Abschreibungssatz von nicht weniger als 6,5% wird 2020 anstatt der früheren Superabschreibungen ein Steuerbonus von 6% zuerkannt, und zwar mit einer Investitionsobergrenze von 2 Millionen Euro, sodass die Begünstigung maximal 120.000 Euro betragen kann. Für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 wird 2020 anstatt der früheren Hyperabschreibungen ein Steuerbonus von bis zu 40% (und zwar: 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro; 20% darüber für Investitionen bis zu maximal 10 Mio. Euro) zuerkannt.
Die so gewährten Steuergutschriften sind zu gleichen Teilen über 5 Jahre ab dem auf die Investition folgenden Jahr zu verrechnen. Die beiden Erleichterungen gelten nach geltender Rechtslage für Investitionen bis zum 31. Dezember 2020, können aber auch noch für Investitionen im nächsten Jahr beansprucht werden, soweit innerhalb 2020 die Bestellung erfolgt und eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wird. Soweit, so gut!
Geplante Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2021:
Inzwischen liegt der Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2021 vor, und wenn die dort enthaltenen Versprechungen umgesetzt werden, dann sollen die obgenannten Begünstigungen nicht nur verlängert, sondern, rückwirkend ab 16. November 2020, auch wesentlich erweitert werden. Hier die geplanten Neuerungen:
- Zunächst sollen die aufgezeigten Investitionsbeihilfen nicht nur um ein Jahr, sondern bis zum 31. Dezember 2022 (mit Vormerkung und Vorauszahlung von 20% sogar bis zum 30. Juni 2023) verlängert werden.
- Rückwirkend ab dem 16. November 2020 soll die obgenannte Gutschrift von 6% für Investitionen in Güter mit einem Afa-Satz ab 6,5% zumindest auf 10% erhöht werden. Für Sachanlagen und Software, die für die Organisation von Homeoffice dienen, wird der Bonus sogar auf 15% angehoben. Die zugelassenen Investitionen für die Begünstigung betragen 2 Mio. Euro bei den Sachanlagen und 1 Mio. Euro bei immateriellen Anlagen. Für die 2022 durchgeführten Investitionen soll dann wieder der alte Bonus von 6% gelten, unter Beibehaltung der genannten Investitionsobergrenzen.
- Die Steuergutschrift für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 soll ab dem 16. November 2020 voraussichtlich von derzeit 40% wie folgt geändert werden:
- 50% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 30% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Dies gilt für die Investitionen im Jahr 2021 (mit Zustellung und Vernetzung bis 30. Juni 2022 bei Vormerkung und Vorauszahlung von 20 Prozent bis 31. Dezember 2021).
- Für die immateriellen Investitionen wird hingegen der Steuerbonus von 15% auf 20% erhöht. Die Obergrenze für das entsprechende Investitionsvolumen wird von derzeit 700.000 auf eine Million Euro angehoben.
- Aber damit nicht genug: Der geplante Steuerbonus kann in Zukunft zu gleichen Teilen über 3 Jahre (anstatt der derzeit geltenden 5 Jahre) verrechnet werden, und die Verrechnung kann bereits ab dem Jahr der Investition bzw. der Vernetzung beansprucht werden (und nicht erst ab dem Folgejahr!).
- Für Freiberufler und Kleinunternehmen mit Umsatzerlösen bis zu fünf Millionen Euro soll sogar eine Verrechnung der gesamten Gutschrift im Jahr der Anschaffung zugelassen werden. - Unverändert aufrecht bleiben hingegen die derzeitigen Missbrauchsbestimmungen: Die geförderten Gegenstände dürfen für zwei Jahre nicht veräußert werden.
- Und wie mitgeteilt: In der Rechnung ist der Bezug auf die Förderungsbestimmung anzugeben.
Empfehlungen:
Bei Unternehmen ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung jeweils der Zeitpunkt der Übergabe (bei Werkverträgen der endgültigen Abnahme) ausschlaggebend. Bei Investitionen im Bereich Industrie 4.0 ist zudem auch den Zeitpunkt der Vernetzung zu achten. Aus steuerrechtlicher Sicht gelten folgende Überlegungen:
- Wer in den Novemberwochen begünstigte Investitionen getätigt hat, tut sicher gut daran, die Abnahme bzw. Übergabe oder Vernetzung nicht vor dem 16. November 2020 zu datieren.
- Die Sicherung der derzeitigen Investitionsbeihilfen für 2021 durch übereilte Bestellungen und Anzahlungen von 20% noch innerhalb Jahresende 2020 darf, soweit die Reform auch nur annähernd in der vorliegenden Form umgesetzt wird, unterbleiben.
- Insbesondere tun jene gut, Investitionen auf das nächste Jahr zu verschieben, die heuer bereits die einschlägigen Obergrenzen für die Zuerkennung von Steuergutschriften überschritten haben.
2. Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung:
Auch die Förderung von Forschung und Entwicklung soll bis Ende 2022 verlängert und ab 2021 wesentlich verstärkt werden. Hier die vorgeschlagenen neuen Fördersetze:
3. Sabatini-Förderung:
Hier soll für alle Anträge ab nächstem Jahr die Auszahlung der Beihilfe in Form eines einmaligen Betrages vorgesehen werden.
4. Verlängerung Steuerbegünstigungen im Bauwesen:
Der sog. Fassadenbonus und auch die sonstigen Begünstigungen im Bauwesen (Bonus 65% für energetische Sanierungen, Wiedergewinnungsbonus von 50% sowie Garten- und Möbelbonus) sollen i. W. ohne Änderungen zumindest um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Abschließend nochmals der obligatorische Hinweis, dass der vorliegende Entwurf des Haushaltsgesetzes im Zuge der parlamentarischen Behandlung sicher zahlreiche Änderungen erfahren wird; die aufgezeigten Neuerungen dürften angesichts der Coronapandemie einerseits und der üppigen Geldmittel aus dem EU-Topf andererseits aber i. W. in der vorgeschlagenen Form umgesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen