1. Steuergutschrift für Werbung
Innerhalb Montag, den 1. April 2019, müssen interessierte Unternehmen, Freiberufler und Vereine den elektronischen Antrag für die Vormerkung der Steuergutschrift auf die für 2019 geplanten Werbemaßnahmen einzureichen. Begünstigt werden Werbemaßnahmen in Zeitungen und Zeitschriften sowie auf lokalen Radio- und Fernsehstationen. Die Höhe der Gutschrift be-trägt laut Gesetz 75% (bzw. in Sonderfällen sogar 90%), hängt in der Praxis angesichts be-schränkter Mittel aber von der Anzahl der eingereichten Gesuche ab und dürfte erfahrungsge-mäß bei rund 25% der Mehraufwendungen im Vergleich zum Vorjahr liegen. Laut geltenden Bestimmungen sollte innerhalb 30. April 2019 aufgrund der eingegangenen Voranmeldungen der tatsächliche Fördersatz mitgeteilt werden. Einschränkend muss allerdings darauf hingewie-sen werden, dass die Prozeduren für die Voranmeldung auf der Homepage der Agentur der Einnahmen bislang nicht freigestellt sind. Auch liegt bis zum heutigen Tag keine Durchfüh-rungsbestimmung vor, mit welcher die verfügbaren Haushaltsmittel definiert werden. Vor die-sem Hintergrund ist es nicht unwahrscheinlich, dass der obgenannte Termin verschoben wird.
Ansonsten sind die Bestimmungen über die Inanspruchnahme der Begünstigung im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich geändert. Hier nochmals ein Überblick:
1. Begünstigte
In den Genuss der Erleichterung können Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler kommen, und zwar völlig unabhängig von ihrer Rechtsform, der Betriebsgröße, der Buchhaltungsform und der Eintragung in etwaige Berufsverzeichnisse.
2. Begünstigte Ausgaben:
Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften), und zwar auch auf den sog. On-line-Ausgaben, unabhängig ob mit lokaler oder nationaler Auflage, sowie für die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen. Bei Radio und Fernsehen ist die Eintragung der Werbeträger im Register laut G. 249/1997 er-forderlich. Bei Zeitschriften und Zeitungen ist hingegen die Eintragung im zuständigen Gericht notwendig. Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere ohne etwaige Ver-mittlungsprovisionen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind:
- Verkaufssendungen im Fernsehen,
- Gewinnspiele und
- Anrufdienste.
3. Berechnung der Begünstigung:
Die Berechnung der Gutschrift erfolgt nach der sog. Zuwachsmethode, wobei gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr eine Steigerung von zumindest 1% vorliegen muss, und auf die Steigerung wird erfahrungsgemäß eine Gutschrift im Ausmaß von rund 25% gewährt.
Beispiel: Werbeausgaben 2018 100.000 Euro; Werbeausgaben 2019 150.000 Euro. Steigerung 50.000; darauf 25% ergeben 12.500 Euro.
Zudem gilt: Der Zuwachs muss mit Bezug auf den gleichen Werbeträger erfolgt sein, wobei
- zwischen Werbung in Zeitungen und Zeitschriften nebst On-line-Ausgaben einerseits und
- Radio- und Fernsehwerbung andererseits unterschieden wird.
Entsprechend wird die Steuergutschrift getrennt für die Zeitungswerbung und Radio- bzw. Fernsehwerbung ermittelt, wobei zudem in Summe eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr vorliegen muss. Streng ist die folgende Regelung: Wer im vorhergehenden Jahr überhaupt keine Werbung durchgeführt hat, dem steht keine Gutschrift zu, weil nach Leseart der Finanzverwal-tung hier keine Zunahme erfolgt ist.
4. Ausmaß der Begünstigung
Die Steuergutschrift beträgt theoretisch 75% der Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr. Dabei ist aber zu beachten, dass das endgültige Ausmaß der Förderung mit Bezug auf die im Haushalt vorgesehenen Mittel reduziert wird; und hier ist daran zu erinnern, dass für 2018 für die Werbung in Radio- und Fernsehen eine Gutschrift von 23% und für jene in den Zeitschriften von 26% zuerkannt worden ist.
5. Verwendung
Die Steuergutschrift kann einzig zur Verrechnung mit anderen Steuer- und Beitragszahlungen über den Vordruck F24 verwendet werden.
6. Kumulierungsverbot
Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar. Auch ist die sog. De-Minimis-Begrenzung zu beachten.
7. Sonstige Hinweise
Die Steuergutschrift ist in Ermangelung einer entsprechenden Befreiung für Zwecke der IR-PEF, IRES und IRAP steuerpflichtig, dies im Unterschied zu ähnlichen Förderungen.
2. Voucher für die Digitalisierung
Mit Verordnung vom 14. März 2019 ist der Termin für die Einreichung der Unterlagen für den sog. Digitalisierungsbonus auf den 28. März 2019, 17. Uhr, verlegt worden. Innerhalb dieser Frist können kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) auf elektronischem Wege die Unter-lagen (mit Zahlungsnachweis) für getätigte Investitionen in die Digitalisierung verschicken, um die Voucher für den sog. Digitalisierungsbonus zu erhalten. Bekanntlich können diese Unter-nehmen bis zu 50% ihrer Ausgaben in die Digitalisierung über einen Bonus in Form von Vou-chers gefördert bekommen; die Förderung selbst ist aber auf 10.000 Euro begrenzt. Berechtigt ist, wer im Vorjahr um die Zulassung zu dieser Förderung angesucht hat. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 11/2018.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider