Es ist nicht einfach, über die verschiedenen Steuererleichterungen, die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit Covid und Energiekrise erlassen worden sind, den Überblick zu behalten. Noch schwieriger ist es aber, die Fälligkeiten bestimmter zuerkannter Gutschriften zu überwachen. Daher einige Hinweise:
Steuergutschriften für Strom und Gas
Die Steuergutschriften zugunsten von Unternehmen für Strom und Gas für die im 3. und 4. Quartal 2022 angefallenen Kosten dürfen, wie mitgeteilt, bis zum 30. Juni 2023 im Vordruck F24 verrechnet werden. Die Gutschriften für die Ausgaben im 1. und 2. Quartal 2022 hingegen müssen innerhalb 31. Dezember 2022 mit anfallenden Zahlungen von Steuern und Sozialabgaben über den Vordruck F24 verrechnet werden; andernfalls sind sie unwiderruflich verfallen. Ein Hinweis: Wer keine anderen Möglichkeiten zur Verrechnung hat, kann im schlimmsten Fall innerhalb 27. Dezember 2022 eine erhöhte Vorauszahlung für die Mehrwertsteuer leisten, um so das Guthaben zu „retten“. Alternativ wäre auch eine Abtretung des Guthabens an Dritte möglich; hierfür ist aber der Sichtvermerk eines Wirtschaftsprüfers notwendig. Für die einschlägigen Zahlungsschlüssel zur Verrechnung der obgenannten Guthaben verweisen wir auf unsere früheren Rundschreiben.
Umgehend sputen müssen sich zudem jene Unternehmen, die für das erste und zweite Quartal 2022 die Berechnungen eventuell zustehender Steuerguthaben noch gar nicht durchgeführt haben. Soweit innerhalb Dezember nicht die Berechnung und die Verrechnung erfolgen, ist der Steuervorteil verloren!
Rechnungsnachlass und Ankauf von Steuergutschriften im Bauwesen
Zur Erinnerung: Im Zuge der Covid-Krise ist mit G.V. Nr. 34/2020 die Möglichkeit eingeführt worden, für die diversen Steuerbegünstigungen von 50% (Wiedergewinnungen), 65% (Energiesparmaßnehmen), den sog. Fassadenbonus (90% bzw. 60%), den Superbonus (110%) sowie für die diversen Erleichterungen zu Gunsten erdbebengeschädigter Gebiete durch die ausführenden Bauunternehmer entweder
- einen Nachlass in der Rechnung im Ausmaß der Steuergutschrift zu gewähren oder aber
- den Steuerabsetzbetrag vom Kunden entgeltlich zu erwerben.
In beiden Fällen (Nachlass und Abtretung Steuerguthaben) verwandelt sich der Steuerabsetzbetrag beim erwerbenden Unternehmen in eine Steuergutschrift, die dann entweder weiterverkauft (i. d. R. an Kreditinstitute) oder selbst mit eigenen Schulden an Steuern und Sozialabgaben im Vordruck F24 verrechnet werden kann.
Diese Verrechnung ist bekanntlich ab dem 10. des Folgemonats nach Mitteilung im Steuerkonto, frühestens aber ab dem 1. Jänner des Folgejahres nach Anfallen der entsprechenden Ausgaben zulässig. Beispiel: Wer im Laufe des Jahres 2021 einem Kunden einen Nachlass in der Rechnung gewährt hat, durfte mit der Verrechnung frühestens im Jänner 2022 beginnen; i. d. R. waren die Mitteilungen auf dem Steuerkonto aber erst im März 2022 sichtbar, so dass ab April 2022 das erste Fünftel, bzw. das erste Zehntel, verrechnet werden konnte, und zwar mit anderen Einkommensteuern, Lohnsteuern, Gemeindesteuern (IMU, GIS) und Sozialabgaben.
So weit, so gut. Was aber vielfach nicht beachtet wird: Obgleich sich die Steuerabsetzbeträge in Steuergutschriften verwandeln, müssen diese vom Erwerber bzw. vom Unternehmen, welches den Nachlass in der Rechnung gewährt hat, nach den ursprünglichen Fälligkeiten verrechnet werden (z. B. in gleichen Raten über 5 Jahre bei Super- und Erdbebenbonus und in 10 Jahren bei den anderen Steuergutschriften). Zumal diese Verrechnungen nicht in der Steuererklärung aufscheinen, ist eine eigene Verrechnungsliste dieser Guthaben unbedingt notwendig. Soweit nämlich eine Rate nicht vollständig im richtigen Jahr verrechnet wird, ist der Restbetrag der Rate unwiederbringlich verloren! Es kann auch keine Erstattung des Differenzbetrages beim Steueramt beantragt werden.
Auch hier bietet sich im Extremfall die Möglichkeit an, am 27. Dezember 2022 eine überhöhte Vorauszahlung der MwSt zu leisten, sollten sonst nicht ausreichend Verrechnungsmöglichkeiten bestehen.
Empfehlung: Unternehmen, welche im Jahr 2021 Steuergutschriften erworben haben oder Nachlässe in den Rechnungen gewährt haben, sollten unbedingt peinlichst genau prüfen, ob die erste Rate im Laufe des Jahres 2022 vollständig verrechnet worden ist.
Noch ein Hinweis: Der Agentur der Einnahmen muss zugutegehalten werden, dass in den einschlägigen Mitteilungen auf dem Steuerkonto die verrechenbaren Guthaben nebst Steuerschlüssel und Jahr der Verrechnung genau angeführt sind. Eigentlich muss man nichts anderes tun, als sich peinlichst an diese Tabellen halten!
Ecobonus und Fassadenbonus bei Unternehmen
Ergänzend sei festgehalten, dass im Fall eines Energiesparbonus (i. d. R. 65%) oder einer Steuergutschrift für den Fassadenbonus, welche einem Unternehmen selbst für Baueingriffe auf eigenen oder angemieteten Liegenschaften zuerkannt worden sind, eine andere Regelung gilt: Hier wird jährlich in der Steuererklärung des Unternehmens ein Zehntel der angefallenen Kosten bei der Gewinnermittlung in Abzug gebracht. Es stellt sich also nicht das Problem einer getrennten Verrechnung irgendwelcher Steuergutschriften im Vordruck F24. Aber auch hier gilt: Sollte in einem Jahr der Abzug „vergessen“ worden sein, ist die anteilige Steuerersparnis verloren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef
Vieider