Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke – zusammenfassende Übersicht über die geltende Rechtslage
In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht über die Behandlung von Weihnachtsgeschenken für Zwecke der Einkommens- und Mehrwertsteuer. Im Vergleich zum Vorjahr sind keine grundlegenden Änderungen eingetreten. Umgekehrt sind aber leider auch die Probleme die gleichen geblieben: Diese ergeben sich insbesondere aus der unklaren Abgrenzung der Repräsentationsausgaben.
1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen | |
Grundsatz: Weihnachtgeschenke sind Repräsentationsausgaben |
Weihnachtsgeschenke, ausgenommen jene an die Lohnabhängigen, gelten grundsätzlich als Repräsentationsspesen und unterliegen somit auch den entsprechenden Einschränkungen. Dies gilt sowohl für Zwecke der Mehrwertsteuer als auch für Zwecke der Einkommensteuern.
Selbst damit die Ausgaben in den Grenzen der Repräsentationsausgaben absetzbar sind, müssen sie allerdings die Anforderungen dieser Ausgabenart erfüllen, d. h., sie müssen für Promotionszwecke bzw. zur Verkaufsförderung oder für die Öffentlichkeitsarbeit getätigt werden und sie müssen vernünftigerweise zumindest potentielle wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erwarten lassen oder in Einklang mit der gängigen Praxis der Branche stehen. |
1.1. Behandlung der Weihnachtsgeschenke für Zwecke der Mehrwertsteuer | |
Grundsatz |
Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist zu unterscheiden zwischen Fremdgütern, die nicht Gegenstand der eigenen Produktion bzw. der eigenen Handelstätigkeit sind, und umgekehrt: Gütern, die Gegenstand der eigenen Herstellung oder des eigenen Handels des Unternehmens (Fremdgüter) darstellen. |
1.1.1. Fremdgüter | |
Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind |
Für Fremdgüter gilt im Sinne von Art. 19-bis1 Buchst. h) DPR 633/1972:
- Die MwSt ist absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von Euro 25,82 nicht übersteigen. - Die MwSt ist hingegen nicht absetzbar, wenn die Stückkosten den Betrag von Euro 25,82 übersteigen. Diese Unterscheidung gilt auch für Geschenke von Lebensmitteln und Getränken: Die Agentur der Einnahmen hat nämlich mit Rundschreiben Nr. 54/E vom 19. Juni 2002 bestätigt, dass die MwSt auf Lebensmittel und Getränke dann absetzbar ist, wenn die Aufwendungen als Repräsentationsausgaben einzuordnen sind und die Stückkosten von 25,82 Euro nicht überschritten werden. Wichtiger Hinweis: Geschenkskörbe und Konfektionspackungen sind immer als Einheit zu behandeln. Die unentgeltliche Lieferung von Fremdgütern im Rahmen der Repräsentationsausgaben ist für Zwecke der MwSt irrelevant, d. h., für die Lieferung sind keine Rechnung, keine Steuerquittung oder kein Kassenbeleg auszustellen. Die Ausstellung eines Lieferscheines oder eines ähnlichen Dokuments, um nachzuweisen, an wen die Güter gegangen sind, ist allerdings zu empfehlen, damit allgemein die Eigenschaft als Repräsentationsausgabe und die betriebliche Zweckmäßigkeit nachgewiesen werden können. |
1.1.2. Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind | |
Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind |
Bei Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, ist die Schwelle von 25,82 Euro für Zwecke der MwSt irrelevant. Hier gilt: Der Unternehmer zieht beim Ankauf die MwSt ab und muss dann die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterwerfen, außer er verzichtet freiwillig beim Ankauf auf den Vorsteuerabzug; in diesem letzten Fall ist die unentgeltliche Lieferung für die MwSt nicht zu berücksichtigen.
1. Beim Ankauf wird die Vorsteuer abgezogen: In diesem Fall muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. In der Praxis kann hierfür eine Rechnung ausgestellt werden mit Abwälzung der MwSt an den Beschenkten. Das MwStG verlangt diese Abwälzung der Steuer auf den Beschenkten aber nicht, und sie wird auch kaum durchgeführt. In der Regel wird auf die Abwälzung der MwSt an den Beschenkten verzichtet werden; in diesem Fall ist eine Eigenrechnung, auch in Form einer Sammelrechnung, auszustellen, oder es wird ein „Register der Geschenke“ geführt, in welchem Tag für Tag die unentgeltlichen Lieferungen verzeichnet werden. Soweit man die Eigenrechnung wählt, sind auch Lieferscheine auszustellen, außer es wird die unmittelbare Rechnungserteilung (Fakturierung am gleichen Tag) vorgenommen. Unabhängig ob Abwälzung der MwSt oder ob Eigenrechnung oder Geschenksregister gilt im Sinne von Art. 13 MwStG, dass bei Geschenken nicht der Marktwert der Güter der MwSt zu unterwerfen ist, sondern die MwSt ist auf der Grundlage der Anschaffungskosten der verschenkten Güter zu berechnen. 2. Verzicht auf Vorsteuerabzug: Alternativ kann der Unternehmer auch bei Gütern der eigenen Herstellung oder bei eigenen Handelsgütern beim Ankauf auf den Abzug der Vorsteuer verzichten, und in diesem Fall ist die unentgeltliche Lieferung der Güter für die MwSt irrelevant (d. h. Verzicht auf Rechnung, Eigenrechnung oder Geschenksregister). |
1.2. Behandlung für Zwecke der Einkommensteuern | |
Einkommensteuern |
Weihnachtsgeschenke gelten in der Regel als Repräsentationsausgaben und sind unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen absetzbar. Daraus folgt: Weihnachtsgeschenke mit einem Wert nicht über 50,00 Euro sind zur Gänze absetzbar und sie zählen auch nicht zur Berechnung der Schwellenwerte der Repräsentationsspesen. Wird dieser Stückwert überschritten, ist die Absetzbarkeit hingegen nur innerhalb der Schwellenwerte für die Repräsentationsausgaben (1,3% bei Umsatzerlösen bis zu 10 Mio. Euro; 0,5% bei Umsatzerlösen von 10 bis 50 Mio. Euro; 0,1% bei Umsatzerlösen über 50 Mio. Euro) gegeben. Für die Bemessung des Stückwertes von 50,00 Euro sind die Kosten inkl. der nicht absetzbaren MwSt heranzuziehen. |
IRAP |
Repräsentationsausgaben sind für Zwecke der IRAP seit 2008 zumindest für Kapitalgesellschaften unbeschränkt absetzbar, zumal nur mehr auf die Werte in der GuV abgestellt wird, also ohne Berücksichtigung der steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gilt die gleiche Regelung, soweit die ausdrückliche Option für diese Abrechnungsform für Zwecke der IRAP getroffen worden ist. |
2. Weihnachtsgeschenke an Lohnabhängige | |
Grundsatz |
Mit Rundschreiben Nr. 34/E/2009 wurde einmal mehr bestätigt: Geschenke an Lohnabhängige stellen keine Repräsentationsausgaben dar. Daraus folgt: |
Mehrwertsteuer |
Für Güter, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt beim Ankauf, unabhängig von der Höhe der Kosten, nicht abgezogen werden. Für Güter, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, kann die MwSt hingegen abgezogen werden, und in diesem Fall muss bei der unentgeltlichen Abtretung der Güter an die lohnabhängigen Mitarbeiter die MwSt berechnet werden, wobei die oben aufgezeigten Verfahren anwendbar sind: Rechnung mit Abwälzung der MwSt, Eigenrechnung oder Register der Geschenke. Alternativ kann auch bei Verschenkungen von Gütern, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind, auf den Vorsteuerabzug beim Ankauf verzichtet werden; in diesem Fall ist die unentgeltliche Weitergabe an die Lohnabhängigen für die MwSt irrelevant. |
Einkommensteuern |
Für Einkommensteuerzwecke hingegen gilt: Die Ausgaben für Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter sind absetzbar, stellen beim Mitarbeiter aber nur dann eine Sachentlohnung dar, wenn im Jahr der Betrag von Euro 258,23 überschritten wird; wird das Limit von 258,23 Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag zu besteuern (und nicht nur der übersteigende Teil). Achtung: Die aufgezeigte Befreiung gilt nur für Sachentlohnungen. Wird den Mitarbeitern Geld gegeben, so stellt dies unabhängig vom Betrag immer eine steuerpflichtige Entlohnung dar. Und Vorsicht: Bei der Berechnung der genannten Obergrenze müssen alle unentgeltlichen Sachzuwendungen an den einzelnen Mitarbeiter im Laufe des Jahres berücksichtigt werden. |
IRAP |
Für Zwecke der IRAP gelten diese Geschenke nach einer vorsichtigen Auslegung als Personalkosten und sind somit nicht absetzbar; in der Doktrin wird aber durchaus auch die Auslegung vertreten, die Kosten seien ihrer Natur nach unter B.14 in der Bilanz auszuweisen und damit bei all jenen, welche die IRAP aufgrund der Bilanz ermitteln (v. a. Kapitalgesellschaften) voll absetzbar. |
3. Freiberufler | |
Regeln für Freiberufler |
Die Bestimmungen im Bereich der MwSt sind i. W. identisch mit jenen für Unternehmen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Güter stellen i. d. R. nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit dar. Entsprechend ist die MwSt absetzbar, soweit die Stückkosten den Betrag von 25,82 Euro nicht übersteigen. Soweit allerdings die Vorsteuer beim Einkauf abgezogen wird, muss die unentgeltliche Weitergabe der MwSt unterworfen werden, und zwar auch dann, wenn die Stückkosten den Betrag von 25,82 Euro nicht überschritten worden sind (die entsprechende Ausnahmeregelung in Art. 2 MwStG gilt nämlich nur für Unternehmen). Daher folgende Empfehlung: Es ist anzuraten, auch beim Ankauf auch bei Gütern mit Stückkosten unter 25,82 Euro auf den Vorsteuerabzug zu verzichten.
Für Zwecke der Einkommensteuern fallen die Weihnachtsgeschenke auch bei Freiberuflern unter die Repräsentationsausgaben; es sind aber folgende Unterschiede zu den Unternehmen zu beachten: Die Obergrenze für absetzbare Repräsentationsausgaben beträgt 1% der Einnahmen; zudem gilt auch für Weihnachtsgeschenke das Kassaprinzip, d. h., die Ausgaben sind nur absetzbar, soweit sie auch bezahlt worden sind. Für die IRAP gelten bei Freiberuflern die gleichen Regeln wie für die IRPEF. |
4. Weihnachtsessen | |
Grundsatz |
Ein Weihnachtsessen stellt nicht eine unentgeltliche Lieferung, sondern eine unentgeltliche Leistung dar. Die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich, je nachdem, ob das Weihnachtsessen nur für Mitarbeiter oder auch für Dritte gegeben wird. |
Weihnachtsessen NUR für Mitarbeiter |
Im Sinne des Rundschreibens Nr. 34/E2009 handelt es sich bei Weihnachtsessen, die ausschließlich für lohnabhängige Mitarbeiter organisiert werden, nicht um Repräsentationsausgaben. Daraus folgt:
- Einkommensteuern: Die Ausgaben sind zunächst im Ausmaß von 75% absetzbar, wobei allerdings im Sinne von Art. 100 EESt zusätzlich eine Obergrenze von 0,5% (fünf Promille) der gesamten Personalkosten gilt. - MwSt: Die MwSt ist nach vorherrschender Doktrin nicht absetzbar, weil nach Maßgabe der Finanzverwaltung hier die betriebliche Zweckmäßigkeit fehlt; diese restriktive Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des EUGH bestätigt. - IRAP: Die Ausgaben sind absetzbar, soweit die IRAP aufgrund der Bilanzwerte ermittelt wird. |
Weihnachtsessen nicht nur für Mitarbeiter |
Soweit am Weihnachtsessen nicht nur die Mitarbeiter, sondern auch Dritte, vor allem potentielle Kunden, teilnehmen, werden die entsprechenden Ausgaben hingegen als Repräsentationsausgaben eingeordnet mit der Folge, dass
- die MwSt zwar ebenfalls nicht absetzbar ist, - die Ausgaben für Einkommensteuerzwecke zunächst in Höhe von 75% und dann aber im Rahmen der Schwellen für die Repräsentationsspesen (1,3% - 0,5% - 0,1%) absetzbar sind. |
Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken im Überblick
Sachverhalt | Einkommensteuern | Mehrwertsteuer | |
Vorsteuer | Umsatz | ||
1. Geschenke an Kunden und Lieferanten durch Unternehmen |
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1.1 Geschenke Fremdware (Güter nicht Gegenstand des eigenen Handels bzw. der eigenen Produktion) | |||
Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro | Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben | Voll absetzbar | Kein steuerpflichtiger Umsatz |
Stückwert (inkl. MwSt) bis zu 50,00 Euro | Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben | Nicht absetzbar | |
Stückwert (inkl. MwSt) mehr als 50,00 Euro | Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%-0,5%-0,1% Erlöse) | Nicht absetzbar | |
1.2 Geschenke aus eigener Handelsware oder aus eigener Herstellung | |||
Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro | Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben | Absetzbar (soweit nicht freiwillig verzichtet wird) | Steuerbar mit Rechnung bei Abwälzung und mit Eigenrechnung oder Register der Geschenke bei Verzicht auf Abwälzung; nicht steuerbar, wenn bei Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet wurde
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Stückwert (ohne MwSt) bis zu 50,00 Euro | Voll abzugsfähige Repräsentationsausgaben | ||
Stückwert (ohne MwSt) mehr als 50,00 Euro | Repräsentation, abzugsfähig im Rahmen der Schwellen (1,3%-0,5%-0,1% Erlöse) | ||
2. Geschenke an lohnabhängige Mitarbeiter |
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Fremdware, unabhängig vom Stückwert | abzugsfähige Personalkosten, aber Sachentlohnung, soweit Betrag von 258,23 Euro/Jahr überschritten wird | nicht absetzbar | nicht steuerbar; Empfehlung: Lieferschein für „unentgeltliche Abtretung“ |
eigene Handels- oder Produktionsware, unabhängig vom Stückwert | absetzbar | steuerbar, Rechnung oder Eigenrechnung oder Register der Geschenke, außer es wird beim Ankauf auf Vorsteuerabzug verzichtet | |
3. Geschenke durch Freiberufler |
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Stückwert (ohne MwSt) bis zu 25,82 Euro | Abzugsfähige Repräsentation, mit Obergrenze von 1 % der kassierten Einnahmen | Nicht absetzbar* | nicht steuerbar |
Stückwert (inkl. MwSt) bis zu 50,00 Euro | Nicht absetzbar | ||
Stückwert (inkl. MwSt) mehr als 50,00 Euro | Nicht absetzbar | ||
* Soweit die MwSt abgezogen wird, muss die unentgeltliche Lieferung der MwSt unterworfen werden. | |||
4. Weihnachtsessen |
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Weihnachtsessen nur zu Gunsten der lohnabhängigen Mitarbeiter | 75% sind absetzbar mit Obergrenze von 0,5% der Personalkosen
75% sind absetzbar mit Obergrenze Limits für Repräsentationsausgaben
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Nicht absetzbar wegen fehlender betriebl. Veranlassung |
Nicht steuerbar
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Weihnachtsessen zu Gunsten von Kunden |
Nicht absetzbar, weil Repräsentationsausgaben |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-40- 19.12.10 Weihnachtsgeschenke