In den letzten Wochen wurden über vier Eilverordnungen umfangreiche Erleichterungen eingeführt, um die Auswirkungen der hohen Energiekosten einerseits und des Ukrainekrieges andererseits abzufedern. Da die Verordnungen jeweils im Zuge der Ratifizierung sowie z. T. auch durch die Nachfolgeverordnungen wesentliche Änderungen erfahren haben, bitten wir um Verständnis, wenn wir über die Neuerungen erst jetzt informieren, wo zumindest die ersten beiden Verordnungen auch Gesetzeskraft erlangt haben. Konkret geht es um
- die Eilverordnung zu den Energiekosten (G.V. Nr. 17/2022, die mit G. Nr. 34 am 27. April 2022 ratifiziert worden ist,
- die Eilverordnung Nr. 21 vom 21. März 2022, die mit G. Nr. 51 vom 20. Mai 2022 ratifiziert worden ist, und
- die Notverordnung Nr. 36 vom 30. April 2022, die innerhalb Ende Juni ratifiziert werden muss, sowie um die
- Notverordnung Nr. 50 vom 17. Mai 2022, welche innerhalb Mitte Juli in Gesetz umgewandelt werden muss.
In diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die beiden ersten Verordnungen, die bereits Gesetzeskraft haben. Mit einem getrennten Rundschreiben werden wir Sie über die Verordnungen 36/2022 und 50/2022 informieren. Hier die wichtigsten Maßnahmen der zwei ersten Hilfspakete im Überblick:
1. Maßnahmen im Bereich Strom, Gas und Treibstoff
Beihilfen für stromintensive Unternehmen 1. Quartal 2022
Zur Erinnerung: Als energieintensive Unternehmen (Fachbegriff „imprese energivore“) gelten Unternehmen mit einem Stromverbrauch im Jahr von mehr als einer GW/h (Gigawattstunde), welche zusätzlich eine der nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- Tätigkeit in einem Bereich laut Anlage 3 eines eigenen Leitfadens der EU;
- Tätigkeit in einem Bereich laut Anlage 5 des genannten Leitfadens und zusätzlich Energiekosten von zumindest 20% des Produktionswertes (sog. „VAL“ laut einer eigenen Berechnung) oder
- Unternehmen, die in den Listen CSEA 2013 und 2014 enthalten sind.
Bereits mit G.V. 4/2020 (siehe unser Rundschreiben) ist für solche energieintensive Unternehmen eine Steuergutschrift von 20% für den Verbrauch im 1. Quartal 2022 eingeführt worden, und zwar unter der Voraussetzung, dass im 4. Quartal 2021 eine Kostensteigerung von mehr als 30% gegenüber dem Vergleichszeitrum im Jahr 2019 nachgewiesen werden kann.
Die Steuergutschrift ist mit Erlass Nr. 13/E vom 21. März 2022 auch der Steuerschlüssel veröffentlicht worden, um diese Gutschrift über den Vordruck F24 verrechnen zu können: 6960
Beihilfen für stromintensive Unternehmen 2. Quartal 2022 - (Art. 4 G.V. 17/2022 und Art. 5 G.V. 21/2022)
Für diese stromintensiven Unternehmen wurde mit der G.V. 17/2022 (nachgebessert mit späteren Verordnungen) inzwischen auch für das zweite Kalenderquartal 2022 zuerst ein Steuerbonus von 20% für den Energieanteil der Stromkosten vorgesehen, der Fördersatz wurde dann aber mit Art. 5 der G.V. 21/2022 auf 25% angehoben (Achtung: Mit der G.V. 50/2022 erfolgte hier keine weitere Erhöhung!).
Voraussetzung ist, dass die Energiekosten im ersten Quartal 2022 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen sind. Hierzu bleibt zu ergänzen:
a) Der Steuerbonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 beansprucht werden (Abzug von geschuldeten Steuern oder Sozialabgaben).
b) Er ist für Zwecke der Einkommensteuern und der IRAP steuerfrei und beeinträchtigt auch nicht den Abzug von Gemeinkosten und Passivzinsen.
c) Der Bonus kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden, vorausgesetzt, der Gesamtbetrag der Beihilfen nach Berücksichtigung auch des Vorteils aus der Steuerbefreiung übersteigt nicht die Kosten.
Mit Erlass Nr. 18/E hat die Agentur der Einnahmen auch den notwendigen Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 festgelegt: 6961
Mit der letzten Verordnung (G.V. 21/2022) ist schließlich auch die Möglichkeit vorgesehen worden, das Guthaben an Dritte abzutreten. Die erste Übertragung ist frei, die folgenden zwei Übertragungen dürfen nur an Banken oder Versicherungen vorgenommen werden. Es gelten i. W. die Bestimmungen im Bereich der Abtretung von Steuerguthaben im Bauwesen. Details sollen über eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden. Vor allem wird es auch hier einen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers brauchen.
Übrigens, die Verrechnung bzw. die Abtretung müssen nach geltender Rechtslage innerhalb 31. Dezember 2022 erfolgen.
Beihilfe für gasintensive Unternehmen 2. Quartal 2022 - (Art. 5 G.V. 17/2022)
Als gasintensives Unternehmen (Stichwort „imprese gasivore“) wird durch eine eigene Ministerialverordnung vom 21. Dezember 2021 ein Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 GWh/Jahr definiert, wobei zusätzlich die Tätigkeit in eigens definierten ATECO Kennzahlen und ein Gaskostenanteil von mehr als 20% des VAL (Produktionswert) oder von mehr als 2% des Umsatzes verlangt wird.
Diesen Unternehmen sollte zunächst eine Beihilfe in Höhe von 15% der im zweiten Kalenderquartal verbrauchten Gaskosten gewährt werden. Der Fördersatz wurde aber auch hier später mit Art. 5 der G.V. 21/2022 auf 20% und schließlich mit Art. 2 G.V. 50/2022 auf 25% angehoben.
Voraussetzung ist, dass der Gaspreis im ersten Quartal 2022 um mehr als 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gestiegen ist. Der Verbrauch im ersten Quartal 2022 muss wenigstens ca. 23.600 Kubikmeter betragen haben.
Für die Verwendung und steuerlichen Auswirkungen der Gutschrift gelten die drei Anmerkungen a), b) und c) laut vorhergehendem Punkt; dies gilt auch für die Abtretung der Guthaben.
Mit Erlass Nr. 18/E hat die Agentur der Einnahmen auch hier den notwendigen Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 festgelegt: 6962
Steuerbonus auch für nicht energie- bzw. gasintensive Unternehmen 2. Quartal 2022 - (Art. 3 und 4 G.V. 21/2022)
Mit G.V. Nr. 21/2022 wurden die ursprünglich nur für energie- und gasintensive Unternehmen vorgesehenen Erleichterungen in abgeschwächter Form auch auf andere Unternehmen ausgedehnt:
- Auch für nicht energieintensive Unternehmen mit einem Stromanschluss von 16,5 kW oder höher wird ein Steuerbonus von zunächst 12% der im zweiten Kalenderquartal 2022 getragenen Stromkosten gewährt. Die Unterstützung ist übrigens mittlerweile durch die eingangs genannte Eilverordnung Nr. 50/2022 auf 15% erhöht worden.
Zugangsvoraussetzung: Die Stromkosten, beschränkt auf den Energieanteil, im ersten Kalenderquartal 2022 nach Abzug etwaiger anderer Beihilfen müssen gegenüber dem ersten Kalenderquartal 2019 um mindestens 30% angestiegen sind.
Der Steuerbonus darf nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 beansprucht werden (Abzug von geschuldeten Steuern oder Sozialabgaben, und es kommen die einschlägigen Verrechnungsschwellen nicht zum Tragen. Er ist mit Bezug auf Einkommensteuern und Irap steuerfrei und beeinträchtigt auch nicht den Abzug von Passivzinsen und Gemeinkosten. Der Bonus kann mit anderen Beihilfen kumuliert werden, vorausgesetzt, der Gesamtbetrag der Beihilfen, nach Berücksichtigung auch des Vorteils aus der Steuerbefreiung, übersteigt nicht die Kosten. Der Steuerbonus kann auch an Dritte abgetreten werden. Die erste Übertragung ist frei; die zwei folgenden Übertragungen können nur gegenüber Banken oder Versicherungen erfolgen. Es ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks erforderlich.
Mit Erlass Nr. 18/E hat die Agentur der Einnahmen auch hier den notwendigen Zahlungsschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 festgelegt: 6963
- Eine ähnliche Regelung gilt für die Abfederung der Gaskosten. Der Steuerbonus betrug hier zunächst 20% der im zweiten Kalenderquartal 2022 getragenen Gaskosten, wobei die Förderung inzwischen durch die eingangs genannte G.V. 50/2022 auf 25% angehoben worden ist.
Zugangsvoraussetzung: Die Gaskosten müssen im ersten Kalenderquartal 2022 gegenüber dem ersten Kalenderquartal 2019 um mindestens 30% gestiegen sein.
Es gelten die gleichen Regeln wie für den Strombonus: Er kann nur durch Verrechnung über den Vordruck F24 beansprucht werden, spätestens bis 31. Dezember 2022. Die Beihilfe ist steuerfrei und kann auch an Dritte abgetreten werden. Es müssen noch die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.
Der Steuerschlüssel für die Verrechnung im Vordruck F24 lautet für das Gas: 6964
Steuergutschrift Landwirtschaft 1. Quartal 2022 - (Art. 18 G.V. 21/2022)
Für landwirtschaftliche Unternehmen und Fischereibetriebe wird eine Steuergutschrift von 20% auf die Treibstoffkosten des 1. Quartals 2022, soweit durch entsprechende Rechnungen belegt, eingeführt.
Allgemeine Reduzierung Mineralölsteuer vorerst bis zum 8. Juli 2022 (Art. 1 G.V. 21/2022)
Diese Maßnahme haben wir alle bereits in Anspruch genommen: Um die Preissteigerungen bei Benzin und Diesel zu begrenzen, wird die anteilige Mineralölsteuer reduziert und wie folgt festgelegt:
- für Benzing mit 478,40 Euro je 1.000 Liter und
- für Diesel mit 367,40 Euro je 1.000 Liter sowie
- GPL für den Straßenverkehr 182,61 je 1.000 kg.
- Naturgas für den Straßenverkehr: keine Mineralölsteuer.
Die Reduzierung galt ursprünglich für 30 Tage und ist mit Ministerialverordnung vom 6. April 2022 bis zum 2. Mai 2022 verlängert worden. Mit der G.V. Nr. 38 vom 2. Mai 2022 wurde sie aber neu aufgelegt und gilt vorerst bis zum 8. Juli 2022, wobei die Annullierung der Mineralölsteuer auf Naturgas erst seit 2. Mai 2022 wirksam ist. Hinweis: Die genannte Verordnung Nr. 38/2022 ist inzwischen auch schon wieder annulliert worden, aber im Umwandlungsgesetz Nr. 51/2022 wurde die verfügte Fristverlängerung auf den 8. Juli 2022 definitiv bestätigt.
Mittelfristig z. T. Leidtragende sind Transportunternehmen, die Anrecht auf Erstattung der Mineralölsteuer haben, denn für sie ergibt sich unterm Strich kaum ein Vorteil.
Benzingutscheine an lohnabhängige Mitarbeiter im Jahr 2022 (Art. 2 G.V. 21/2022)
Die Bestimmung sieht für das Jahr 2022 die Gewährung von Benzingutscheinen an die Arbeitnehmer bis zum Betrag von 200 Euro vor, und zwar durch private Unternehmen, Körperschaften und Freiberufler. Es wird nicht eine unentgeltliche Abgabe verlangt; daraus folgt, dass die Zuwendung auch Teil der Entlohnung sein kann.
Die Benzingutscheine sind für die Arbeitnehmer steuerfrei (Art. 51 Abs. 3 DPR 917/86) und sind auch nicht für Zwecke der Sozialabgaben zu berücksichtigen; sie sind zu 100% als Betriebsausgaben abzugsfähig, fallen also nicht unter die üblichen Einschränkungen der Ausgaben für Treibstoffe auf Pkws. Es wird nicht verlangt, dass diese Unterstützung allen oder allen Mitarbeitern einer bestimmten Kategorie gewährt wird; theoretisch könnte die Auszahlung also auch nur einem einzigen Mitarbeiter zuerkannt werden. Die Zuzahlung hat entsprechend auch keinen Einfluss auf die Obergrenze für unentgeltliche Zuwendungen an die Mitarbeiter mit der bekannten Obergrenze von 258,23 Euro, welche i. d. R. für Weihnachtsgeschenke verwendet werden. Es werden auch keine Anforderungen an die Höhe des Einkommens gestellt.
Nicht begünstigt sind nach dem Wortlaut der Norm freie Mitarbeiter, also insbesondere die Mitglieder des Verwaltungsrates.
Amtliche Anleitungen über die Ausgabe der Gutscheine fehlen noch. Es dürften die für die Gutscheine vorgesehenen Vorschriften aus dem Jahr 2016 zu berücksichtigen sein (Art. 6 DM vom 25.3.2016). Dort heißt es, dass diese auf den Namen der Arbeitnehmer ausgestellt sein müssen, nur von der betreffenden Person genutzt, nicht in Geldmittel umgewandelt und nur für die im Gutschein angeführten Gegenstände verwendet werden dürfen. In diesem Sinne bieten bereits zahlreiche Unternehmen des Sektors (z. B. Edenred) solche Benzingutscheine an.
Strom- und Gas in Raten zahlen (Art. 8 G.V. 21/2022)
Für die Zahlung der Rechnungen für Energiekosten (Strom und Gas) wird Unternehmen mit Sitz in Italien die Möglichkeit geboten, beim Strom- oder Gaslieferanten für die Lieferungen in den Monaten Mai und Juni 2022 eine Ratenzahlung zu beantragen, und zwar ist die Zahlung in maximal 24 Monatsraten vorgesehen.
Energieproduktion aus Biogas (Art. 5bis G.V. 21/2022)
Unabhängig von bestehenden Konzessionen ist es erlaubt, die gesamte Biogasproduktion zur Stromerzeugung zu verwenden und ins Stromnetz einzuspeisen. Allerdings wird die Produktion, welche die zugelassene Nennleistung übersteigt, nicht gefördert. Soweit eine Produktionssteigerung im Rahmen von bis zu 20% der derzeitigen Parameter erfolgt, sind keinerlei zusätzliche Genehmigungen jeglicher Art erforderlich. Wird die Schwelle von 20% hingegen überschritten, ist ein Änderung der derzeitigen Konzession notwendig.
Errichtung von Anlagen für alternative Energien (Art. 7-bis G.V. 21/2022)
Die Errichtung von sog. Freilandanlagen im Photovoltaikbereich wird erheblich erleichtert, insbesondere in einem Radius von 500 Metern im Umkreis von Gewerbezonen oder gewerblichen Gebäuden sowie im Umkreis von 300 Metern von Autobahnen.
Ob diese Erleichterungen mit der autonomen Südtiroler Regelung im Urbanistikbereich kompatibel sind, wird noch zu klären sein.
Sollten Sie hierzu weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
2. Hilfsmaßnahmen für das Transportwesen
Pauschalabzug und Mauterstattung für Transportunternehmen (Güterkraftverkehr) (Art. 6 G.V. 17/2022 und Art. 15 G.V. 21/2022)
Es werden die Finanzmittel für den Pauschalabzug für die nicht belegten Spesen um 5 Mio. Euro erhöht, und mit einer eigenen Ministerialverordnung sollen hier neue Limits festgelegt werden. Angesichts des genannten Betrages für das gesamte Staatsgebiet darf man sich aber keine besonderen Maßnahmen erwarten, auch wenn die Mittel mit Art. 15 G.V. 21/2022 um weitere 5 Mio. Euro aufgestockt worden sind.
Wichtiger ist vielleicht, dass die Mittel für die Mauterstattungen an Transportunternehmer für 2022 zunächst um 20 Mio. Euro und mit Art. 15 der G.V. 21/2022 um weitere 15 Mio. Euro aufgestockt worden sind.
Steuergutschrift AdBlue für Transportunternehmen (Güterkraftverkehr) (Art. 6 G.V. 17/2022)
Gütertransportunternehmen wird eine Beihilfe in Höhe von 15% der Kosten für den Ankauf des Zusatzstoffes AdBlue zuerkannt, und zwar für die im Jahr 2022 getätigten Ausgaben, die durch Rechnung belegt sein müssen. Die Begünstigung war ursprünglich auf Fahrzeuge der Kategorie Euro Vid (und höher) beschränkt, wurde im Zuge der Umwandlung aber allgemein auf die Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro V und Euro VI ausgedehnt.
Die Beihilfe wird in Form einer im Vordruck F24 verrechenbaren Steuergutschrift gewährt. Sie ist für Zwecke der Einkommensteuern und der IRAP steuerfrei. Es ist eine Obergrenze von 29,6 Millionen Euro vorgesehen.
Mit einer eigenen Durchführungsverordnung werden die Modalitäten für den Antrag und die Aufteilung geregelt.
Steuergutschrift Flüssiggas Transportunternehmen (Güterkraftverkehr) (Art. 6 G.V. 17/2022)
Eine weitere Steuergutschrift in Höhe von 20% wird zugunsten der Gütertransportunternehmen wird für den Ankauf im Jahr 2022 von Flüssiggas als Treibstoff (sog. GNL) gewährt. Die Beihilfe ist ebenfalls steuerfrei.
Die Einzelheiten müssen noch mit Durchführungsbestimmung geklärt werden.
Beitrag Verzeichnis Transportunternehmen (Art. 16 G.V. 21/2022)
Unternehmen, welche im Verzeichnis der Gütertransportunternehmen auf Rechnung Dritter eingetragen sind, werden für das Jahr 2022 von der Zahlung des entsprechenden Beitrages an das genannte Verzeichnis befreit.
3. Neuerungen für das Bauwesen:
Die Verordnungen enthalten leider mehrere Einschränkungen, um den angeblichen Missbrauch der Steuerbegünstigungen im Bauwesen einzuschränken.
Kollektivvertrag in Rechnung und Werkvertrag
Hierüber haben wir Sie bereits mit einem getrennten Rundschreiben
informiert.
Steuerabsetzbeträge und SOA-Eintragung (Art. 10-bis G.V. 21/2022)
Im Zuge der Umwandlung der G.V 21/2022 wurden 2 Maßnahmen erlassen, die auch die Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbeiten im Bauwesen betreffen: Über die Verpflichtung, in Werkvertrag und Rechnung auch den Kollektivvertrag anzuführen, haben wir Sie bereits mit einem eigenen Rundschreiben informiert.
Zudem soll es für Zahlungen ab 1. Jänner 2023 notwendig sein, dass für Arbeiten mit einem Auftragswert über 516.000 Euro das beauftragte Bauunternehmen eine SOA-Eintragung vorweisen kann. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Zahlungen bis zum 30. Juni 2023 auch nur eine Auftragsbestätigung für die SOA-Prüfung an ein Zertifizierungsunternehmen ausreicht. Dabei gilt diese Anforderung beim sog. Superbonus (110%) unabhängig davon, wie die Steuergutschrift genutzt wird. Bei den anderen Baueingriffen hingegen wird der Nachweis hingegen nur verlangt, wenn für die Abtretung des Steuerguthabens an Dritte oder für den Nachlass in der Rechnung optiert wird.
Grundsätzlich wird in den aufgezeigten Fällen aber verlangt, dass das beauftragte Unternehmen bereits bei Auftragserteilung die obgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Nicht zur Anwendung kommt die Neuerung für Arbeiten, die bei Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes Nr. 51/2022 am 21. Mai 2022 bereits im Gange waren oder für Werkverträge und Unterwerkverträge, die nachweislich (sicheres Datum) vor Inkrafttreten des genannten Umwandlungsgesetzes, also vor dem 21. Mai 2022, abgeschlossen worden sind.
Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass nach einer vorsichtigen Auslegung für Werkverträge und für Unterwerkverträge, welche ab dem 21. Mai 2022 mit einem Auftragswert von mehr als 516.000 Euro abgeschlossen werden und für welche Zahlungen noch nach dem 1. Jänner 2023 erfolgen werden, bereits bei Abschluss des Werkvertrages zumindest der Auftrag an eine SOA-Zertifizierungsgesellschaft vorliegen muss.
Verlängerung Baugenehmigungen (Art. 10-septies G.V. 21/2022)
Und zum Schluss noch eine gute Nachricht für alle Bauherren, die unter den geltenden Unsicherheiten bei Preisen und Lieferterminen bei Baumaterialien und Bauleistungen leiden: Im Zuge der Umwandlung der G.V. Nr. 21/2022 wurde verfügt, dass für Baugenehmigungen, die bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellt worden sind, alle Fristen für den Baubeginn und das Bauende um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung betrifft ausdrücklich auch alle Bescheinigungen, Ermächtigungen und Genehmigungen, welche bereits im Sinne von Art. 15 Abs. 2 DPR 380/01 (Einheitstext Bauwesen), Art. 103 Abs. 2 G. 27/2020 (Sonderverlängerung Covid) oder Art. 10 Abs. 4 G. 120/2020 (Sonderverlängerung Covid) im Extremfall bis zum 29. Juni 2022 verlängert waren.
Achtung: Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern ist an 2 Bedingungen geknüpft:
- Es muss ein eigener Antrag an die Gemeinde gestellt werden, worin man erklärt, diese Verlängerung beanspruchen zu wollen.
- Bei Antragsstellung darf die Baugenehmigung/Ermächtigung noch nicht verfallen sein, und
- bei Antragsstellung müssen die Genehmigungen/Ermächtigungen noch in Übereinstimmung mit u. U. geänderten urbanistischen Bestimmungen sein.
Hinweis: Wer diese Erleichterung benötigt, tut gut daran, umgehend die Voraussetzungen zu prüfen und einen entsprechenden Antrag an die zuständige Gemeinde zu richten.
4. Sonstige Neuerungen für Unternehmen:
Reform Werbebonus (Art. 25-bis G.V. 21/2022)
Im Zuge der Umwandlung der G.V. 21/2022 ist der sog. Werbebonus reformiert worden. Zur Erinnerung: In den Jahren 2021 und 2022 steht für Werbungen in Zeitschriften und Rundfunk eine Steuergutschrift in Höhe von (theoretisch) 50% der Aufwendungen zu, wobei der effektive Fördersatz mangels notwendiger Haushaltsmittel immer wieder auf einige Prozente zusammenschrumpft.
Im Sinne der Reform im Umwandlungsgesetz soll der Bonus ab 2023 wieder auf 75% erhöht werden, dann aber berechnet nur mehr auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr (sprich zu 2022). Zudem soll die Förderung ab 2023 auf die Werbung in Zeitschriften, auch in Online Ausgaben, beschränkt werden, sprich, auf Werbung in Rundfunk und Fernsehen wird es nach derzeitiger Rechtslage ab 2023 keine Steuergutschriften mehr geben.
Hinweis: Vielleicht kann man aus diesen Vorgaben Überlegungen für die eigene Werbeplanung ableiten.
Steuerbonus für die Gemeindeimmobiliensteuer Tourismus (Art. 22 G.V. 21/2022)
Es wird ein Steuerbonus von 50% mit Bezug auf die zweite IMU-Rate 2021 gewährt, und zwar beschränkt auf die Unternehmen im Tourismusbereich. Die Beihilfe gilt für Liegenschaften der Katasterkategorie D/2, in denen die Eigentümer der Liegenschaft eine Tätigkeit im Tourismusbereich selbst ausüben. Der fakturierte Umsatz im zweiten Kalenderquartal 2021 muss sich gegenüber dem gleichen Quartal des Jahres 2019 um mehr als 50% vermindert haben.
Der Bonus darf nur mittels Verrechnung beansprucht werden und ist spätestens bis Ende 2022 zu verwenden. Der Bonus kann an Dritte abgetreten werden; die zweite und dritte Abtretung nur an Banken und Versicherungen. Für die Inanspruchnahme ist eine spezifische Eigenerklärung notwendig. Vorerst wird es aber notwendig sein, dass die EU-Kommission diese Maßnahme überhaupt genehmigt. Im Zusammenhang mit dieser Begünstigung ist zu klären, ob diese Begünstigung auch für die GIS in Südtirol greift.
Fiskallager (Art. 5-quater G.V. 21/2022)
Wer die Voraussetzungen für die Führung eines Fiskallagers für Zwecke der Verbrauchssteuern (Accisa) verliert, dem droht zunächst nicht die Schließung des Lagers, sondern er kann die Tätigkeit für 12 Monate fortsetzen, wenn er eine Bankgarantie hinterlegt, welche über alle Monate hinweg zumindest 100% der geschuldeten Verbrauchssteuern abdeckt.
Details müssen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung erlassen werden.
Aufwertung Baugrundstücke und Beteiligungen (Art. 29 G.V. 17/2022)
Die Frist für die Aufwertung der Grundstücke und der nicht notierten Beteiligungen, die erst im Februar wieder eröffnet worden ist, wird vom 15. Juni auf den 15. November 2022 aufgeschoben. Die Ersatzsteuer bleibt hingegen unverändert 14% (im Vorjahr 11%). Man hat also bis Mitte November Zeit, Grundstücke und Beteiligungen schätzen zu lassen und zumindest die erste Rate der Ersatzsteuer einzuzahlen.
Hinweis: Diese Neuerungen betrifft natürlich nicht Unternehmen, sondern bezieht sich spezifisch auf Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider