Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 – Neue Pauschalabrechnung für Kleinunternehmen und Freiberufler
Das Haushaltsgesetz oder „Stabilitätsgesetz“ für 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014; Art. 1 – Abs. 54 bis 89), in Kraft seit dem 1. Jänner 2015, enthält eine völlige Reform der Pauschalabrechnung für Kleinunternehmer und Freiberufler. Es ersetzt die bisherigen Sonderverfahren laut Art. 13 G. 388/2000 und Art. 27 G.V. 98/2011 sowie Art. 1 Abs. 96-117 G. 244/2007. Das Verfahren gilt seit 1. Jänner 2015, und zwar im Unterschied zur bisherigen Regelung ohne zeitliche Beschränkung und ohne Berücksichtigung des Alters des Steuerpflichtigen. Die Schwellen und Voraussetzungen für den Zugang zum neuen Pauschalverfahren und den entsprechenden Begünstigungen sind allerdings sehr nieder angesetzt.
Subjektive Voraussetzungen | Die Pauschalabrechnung kann von Einzelunternehmen, Familienbetrieben und Freiberuflern beansprucht werden. Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen hingegen sind ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sachlichen Voraussetzungen (Schwellenwerte) | Um die Pauschalabrechnung beanspruchen zu dürfen, müssen alle vier nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Gestehungskosten (vor Abschreibungen) der verwendeten Anlage- bzw. Wirtschaftsgüter dürfen im vorhergehenden Geschäftsjahr die Schwelle von Euro 20.000 nicht überschritten haben, ausgenommen Liegenschaften und geringwertige Gegenstände mit Kosten bis zu 516,46 Euro, welche nicht berücksichtigt werden. Soweit Güter über Mietverträge verwendet werden, ist deren gemeiner Wert zugrunde zu legen. Auch privat verwendete Güter zählen im Ausmaß von 50%. - Die Personalkosten dürfen im vorhergehenden Jahr höchstens 5.000 Euro brutto betragen haben; die Schwelle betrifft Vergütungen an Lohnabhängige, aber auch an freie Mitarbeiter (Art. 50 Abs. 1 Buchst. c und d-bis EESt) sowie an stille Teilhaber mit Einbringung von Arbeitsleistungen. - Die Umsatzschwelle für die Zulassung zur neuen Pauschalabrechnung ist vom Tätigkeitskodex abhängig und liegt zwischen 15.000 Euro und 40.000 Euro, wie nachstehend dargestellt. - Einkünfte auf Lohneinkünften oder Pensionen dürfen nicht vorwiegend sein im Vergleich zu jenen aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit, ausgenommen der Fall, in welchem die Summe aller Einkünfte die Schwelle von 20.000 Euro nicht übersteigt.
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Gewinnermittlung | Die Gewinnermittlung erfolgt pauschal auf der Grundlage von je nach Tätigkeitskennzahl festgesetzten Rendite-Koeffizienten (z.B. Freiberufler 78%, Handelsagenten 62%, Handel und Gastgewerbe 40% des erzielten Umsatzes). Bei einem Einzelhändler mit einem Umsatz von 30.000 Euro wird der Gewinn also mit 12.000 Euro festgesetzt. Für Steuerpflichtige, die eine neue Tätigkeit beginnen, wird der Gewinn für die ersten drei Jahre um ein Drittel vermindert.
Wichtig: Zur Ermittlung des Umsatzes der jeweiligen Steuerperiode gilt sowohl bei Freiberuflern als auch bei Unternehmen einzig das Kassaprinzip. |
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Übersicht zu Umsatzgrenzen und Rendite-Koeffizienten | In der nachstehenden Tabelle werden, getrennt nach Tätigkeiten, die Umsatzgrenzen für die Zulassung zur Pauschalabrechnung und in der nächsten Spalte die Renditekoeffizienten, die auf den erzielten Umsatz anzuwenden sind, dargestellt.
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Besteuerung des Gewinns bzw. Überschusses |
Der pauschal ermittelte Gewinn bzw. Überschuss unterliegt einer Ersatzsteuer von 15% (bisher 5%). Bei einem Einzelhändler mit einem Umsatz von 30.000 Euro und einem Gewinn von 12.000 Euro, wie im obigen Beispiel dargestellt, beträgt die Ersatzsteuer somit 1.800,00 Euro. Es gilt eine Befreiung von der IRAP. Durch die Pauschalbesteuerung finden die Einkünfte nicht Eingang in die Gesamteinkommensermittlung des Steuerpflichtigen. Die Folge: Sonderausgaben und Steuerabsetzbeträge (z. B. für energetische Sanierungen) können nicht verrechnet werden.
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Auswirkungen auf Mehrwertsteuer: keine MwSt auf Rechnungen und kein Vorsteuerabzug | Wer für die Sonderabrechnung optiert, darf selbst keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen (Verweis in der Rechnung auf Art. 1 Abs. 58 G. 190/2014). Soweit der Rechnungsbetrag Euro 77,47 übersteigt, sind allerdings Stempelmarken von 2,00 Euro anzubringen. Im Gegenzug darf keine Vorsteuer auf eingekauften Lieferungen und Leistungen in Abzug gebracht werden. Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern oder Dienstleistungen sind allerdings zu erfassen (mit entsprechender Abführung der Steuer), soweit sie den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
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Buchhaltung | Wer die neue Pauschalabrechnung anwendet, ist von der Pflicht zur Buchführung sowohl für Zwecke der Einkommensteuern als auch für Zwecke der Mehrwertsteuer befreit; es müssen nur die Unterlagen aufbewahrt werden. Entsprechend entfallen auch alle Angaben für Zwecke der Betriebskennzahlen, die Kunden- und Lieferantenlisten, die sog. Black-list-Meldungen und die Meldungen für Absichtserklärungen. Die Verpflichtung zur Intrastat-Meldung hingegen bleibt aufrecht. Auch Kassenbelege und Steuerquittungen sind unverändert auszustellen.
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Option | Für die neue Pauschalabrechnung ist keine eigene Option zu treffen; es handelt sich vielmehr um die Regelabrechnung, soweit die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. Bei Tätigkeitsbeginn wird hingegen die Option in der entsprechenden Meldung mitgeteilt. Mit Pressemitteilung vom 31. Dezember 2014 hat die Agentur der Einnahmen festgelegt, dass bis zur Überarbeitung der Anmeldevordrucke die Option für das „alte“ Pauschalsystem vorgenommen werden kann. Wie eingangs erwähnt, ist das neue Pauschalverfahren ist im Gegensatz zu früheren Verfahren nicht zeitlich begrenzt.
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Übergangsregelung (Abs. 88) | Wer bis 2014 eines der drei bisherigen und nun abgeschafften Pauschalverfahren angewandt hat, hat nun folgende Optionsmöglichkeiten:
- Er kann für die ordentliche Abrechnung optieren. - Er kann, soweit die einschlägigen Voraussetzungen gegeben sind, für das neue Abrechnungsverfahren optieren. - Wer bislang hingegen das Pauschalsystem der Jungunternehmer angewandt hat, kann wahlweise dieses – obwohl formell abgeschafft – noch bis zu seinem natürlichen Auslaufen (5 Jahre bzw. bis zum 35. Lebensjahr) weiterführen, soweit er nicht die einschlägigen Schwellen überschritten hat; andernfalls kann er für die ordentliche Abrechnung oder für das neue Pauschalsystem optieren, soweit die entsprechenden neuen Voraussetzungen erfüllt werden.
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Pensionsbeiträge | Für die Pensionsbeiträge der Freiberufler gilt keinerlei Sonderregelung. Für die Beiträge zur Handwerks- oder Kaufleuteversicherung kann hingegen ein eigener Antrag an das NISF/INPS gestellt werden, wonach die Zahlung der Mindestbeiträge entfällt.
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Quellensteuer - Steuereinbehalte | Die von den Kleinunternehmen und Freiberuflern erhaltenen Vergütungen und Honorare unterliegen selbst keiner Quellensteuer, und umgekehrt müssen diese Unternehmen und Freiberufler auch selbst keine Quellensteuern einzubehalten. Dieser Umstand ist von allen Unternehmen und Freiberuflern zu beachten, welche Handel mit solchen Pauschalabrechnern betreiben.
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Ausschluss | Abschließend noch die wesentlichen Ausschlussgründe vom neuen Verfahren:
- Unternehmen und Freiberufler mit einer Beteiligung an Personengesellschaften oder Sozietäten; - Handel mit Immobilien, Baugründen oder neuen Fahrzeugen; - Steuerpflichtige, die ein Sonderabrechnungsverfahren für Zwecke der MwSt anwenden (z. B. Tabakhandel, Verlagstätigkeit, Reisebüros usw.). - Nicht in Italien ansässige Personen sind zum Verfahren nur zugelassen, wenn sie in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem SEE-Land mit Informationsaustausch ansässig sind und zumindest 75% ihres Einkommens in Italien erzielen. |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-11-12.01.2015 Neue Pauschalabrechnung 2015