Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 – Reform der freiwilligen Berichtigungen („ravvedimento operoso“)

Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 – Reform der freiwilligen Berichtigungen („ravvedimento operoso“)

Das Haushaltsgesetz für 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014) enthält eine grundlegende Reform der freiwilligen Berichtigungen (sog. „ravvedimento operoso“), und die Änderungen sind für den Steuerpflichtigen durchwegs von Vorteil. Die Neuerungen sind ab 1. Jänner 2015 in Kraft und gelten auch rückwirkend für frühere Steuerperioden. Nachstehend ein Überblick:

   
Anwendungsbereich erweitert Zunächst wird der Anwendungsbereich der freiwilligen Berichtigung wesentlich erweitert:

- War früher eine freiwillige Berichtigung höchstens bis zur Fälligkeit der nächsten Steuererklärung möglich, so ist sie seit Jahresbeginn so gut wie ohne zeitliche Beschränkung bis zur Verjährung der jeweiligen Steuerperiode zulässig.

- Bislang war man von einer freiwillige Berichtigung ausgeschlossen, sobald eine Prüfung eingeleitet oder ein diesbezüglicher Bescheid zugestellt worden war oder sobald andere Prüfungshandlungen begonnen hatten, von denen der Steuerpflichtige formell Kenntnis erlangt hatte. Diese Ausschlussgründe gelten nicht mehr.

- Umgekehrt erfolgt die Abschaffung von einigen Abfindungsverfahren, die infolge der obigen Änderungen i. W. auch ihre Sinnhaftigkeit verloren hätten. Konkret wird es nicht mehr möglich sein, Prüfungsprotokolle mit voller Zustimmung begünstigt abzuschließen, die Vorladung mit Zustimmung zu Abfindungsvorschlägen des Amtes wird abgeschafft, und die Annahme von Festsetzungsbescheiden mit Verzicht auf eine Beschwerde wird ebenfalls eingestellt.

In all diesen Fällen war bislang die Herabsetzung der Verwaltungsstrafe auf ein Sechstel vorgesehen; das gleiche Ergebnis kann künftig leichter durch die freiwillige Berichtigung erzielt werden, ohne alle Beanstandungen annehmen zu müssen. Von Nachteil ist dabei allerdings, wie noch aufgezeigt wird, dann keinerlei Ratenzahlungen bei der Abfindung möglich ist.

   
Neue Verwaltungsstrafen Gleichzeitig wurden mit Wirkung 1. Jänner 2015 auch die Verwaltungsstrafen für die freiwillige Berichtigung neu geregelt. Bekanntlich müssen für die freiwillige Berichtigung die Steuern nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes (1% bis zum 31.12.14, 0,5% ab dem 01.01.15) nachgezahlt und gleichzeitig verminderte Verwaltungsstrafen entrichtet werden. Dabei fallen seit 1. Jänner 2015 folgende Reduzierungen an:

- Bei verspäteten Zahlungen bis zu 14 Tagen kommt unverändert eine Verwaltungsstrafe von 0,2% pro Tag zur Anwendung, bei 14 Tagen also von 2,8%.

- Bei verspäteten Zahlungen ab dem 15. Tag und innerhalb von 30 Tagen werden die Verwaltungsstrafen auf 1/10 der Mindeststrafe reduziert; für verspätete Zahlungen gilt bekanntlich eine Mindeststrafe von 30%, so dass in diesem Fall für die Berichtigung Verwaltungsstrafen in Höhe von 3% anfallen..

- Bei Berichtigungen  ab dem 31. Tag und innerhalb von 90 Tagen ab dem Vergehen bzw. ab dem Fälligkeitstermin der Erklärungen  werden die Verwaltungsstrafen auf 1/9 der Mindeststrafe herabgesetzt (für verspätete Zahlungen also 3,33%).

- Für Berichtigungen innerhalb des Jahres des Vergehens oder innerhalb des Termins der Steuererklärung für die Steuerperiode, in welcher das Vergehen erfolgt ist, wird die Mindeststrafe auf 1/8 der Mindeststrafe reduziert (für verspätete Zahlungen also 3,75%)

- Bei Berichtigungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Vergehen oder innerhalb des Termins für die Steuererklärung des Folgejahres nach der Steuerperiode, in welcher das Vergehen begangen worden ist, wird die  Verwaltungsstrafe  auf 1/7 der Mindeststrafe reduziert (für verspätete Zahlungen also 4,286%).

- Für Berichtigungen nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Vergehen oder nach dem Termin für die Steuererklärung für die Folgeperiode nach der Steuerperiode, in welcher das Vergehen erfolgt ist, wird die Verwaltungsstrafe auf 1/6 der Mindeststrafe herabgesetzt (für verspätete Zahlungen also 5%).

- Bei Berichtigungen nach Vorliegen eines Feststellungsprotokolls können in Zukunft noch freiwillige Nachzahlungen geleistet werden, wobei die Verwaltungsstrafen auf 1/5 der Mindeststrafe (für verspätete Zahlungen also 6%) reduziert werden.

- Wird die Steuererklärung nicht abgegeben und erfolgt die Zahlung innerhalb von 90 Tagen ab dem Abgabetermin, so wird die Strafe auf 1/10 der Mindeststrafe reduziert.

 

Bei all den aufgezeigten Fälligkeiten gilt unverändert: Soweit die Fälligkeit für die Nachzahlung oder die angestrebte Berichtigung auf einen Samstag oder einen Feiertag fällt, so darf die jeweilige Strafminderung auch noch am folgenden Arbeitstag beansprucht werden.

 

Ausschlussgründe Seit 1. Jänner 2015 ist eine freiwillige Berichtigung nur dann noch ausgeschlossen, wenn bereits ein Festsetzungsbescheid („avviso di accertamento“), eine Zahlungsbescheid („avviso di liquidazione“) oder ein entsprechendes Mahnschreiben (avviso bonario) zugestellt worden sind. Bei einer Abfindung in diesem Fall wird die Strafe auf ein Fünftel der Mindeststrafe reduziert.

 

Inkrafttreten Die Neuerungen gelten ab 1. Jänner 2015. In Anwendung der allgemeinen Vorteilsregel können die Neuerungen aber auch für Fehler und Unterlassungen vor diesem Datum beansprucht werden. Daraus folgt insbesondere, dass auch im Falle von Erhebungsprotokollen durch die Finanzwache oder das Steueramt die freiwillige Berichtigung weiterhin zulässig ist.

 

Zahlung

 

Die geschuldeten Beträge müssen als einmalige Zahlung entrichtet werden; daraus folgt, dass im Gegensatz zur alten Regelung bei der Abfindung von Erhebungsprotokollen und von Bescheiden eine Ratenzahlung z. Z. nicht mehr möglich ist. Trotzdem kann natürlich die Zahlung defacto in Raten getätigt werden, allerdings ist dann die Berichtigung erst dann gültig, sobald die letzte Zahlung erfolgt ist.

 

Kumulierungsverbot Einen Nachteil hat die vorliegende Neuregelung: Werden Bescheide über das neue Verfahren abgefunden, so gilt – wie allgemein bei der freiwilligen Berichtigung – die Kumulierung von Verwaltungsstrafen. Es gilt also nicht  das allgemeine Kumulierungsverbot.
   

Empfehlung: Zumal Anwendungsbereich und Berechnung der freiwilligen Berichtigung sich seit dem 1. Jänner 2015 grundlegend verändert haben, empfehlen wir Ihnen, sich bei etwaigen Berichtigungen in der ersten Zeit mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.

Abschließend noch ein Hinweis zur sog. „voluntary disclosure“: Dieses Instrument erlaubt es Steuerpflichtigen, innerhalb 30. September 2015 durch eine Selbstanzeige nicht erklärte Einkommen und widerrechtlich im Ausland gehaltene Vermögen nachmelden. Die Steuern sind dann zur Gänze nachzuzahlen, während die Verwaltungsstrafen ähnlich wie bei der freiwilligen Berichtigung beachtlich herabgesetzt werden. In diesen Wochen werden bereits mehrere Informationsveranstaltungen zur  Selbstanzeige angeboten, und es stellt sich immer wieder die Frage, ob im konkreten Fall die Selbstanzeige oder die hier aufgezeigte freiwillige Berichtigung das richtige Instrument sind. Hierzu vorerst folgende Überlegungen:

- Das Gesetz über die sog. „voluntary disclosure“ wird  nach offiziellen Ankündigungen nochmals in mehreren Bereichen geändert werden; zudem fehlen noch die Durchführungsbestimmungen und die amtlichen Anleitungen, so dass heute eine Bewertung dieser Maßnahme nicht möglich ist.

- Der Vorteil der Selbstanzeige gegenüber der freiwilligen Berichtigung besteht grundsätzlich darin, dass die Selbstanzeige auch strafrechtliche Aspekte bereinigt; durch die zweite sog. Vereinfachungsverordnung sollten innerhalb März 2015 aber weite Bereiche des Steuerstrafrechts reformiert werden.

Dies vorausgeschickt, kann heute in den meisten Fällen keine eindeutige Empfehlung für das eine oder andere Instrument gegeben werden, und wir bitten Sie, die entsprechenden Gesetzesänderungen abzuwarten.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-13-19.01.2015 Freiwillige Berichtigung