Die von der Regierung Meloni angekündigte große Steuerreform nimmt langsam Gestalt an. Wir werden Sie mit eigenen Rundschreiben informieren, sobald sich der Nebel etwas lichtet. In diesem Zusammenhang ist in den letzten Tagen der Entwurf für anstehende Reformen im internationalen Steuerrecht bekannt geworden. Darin sollen u. a. die Anknüpfungspunkte für die Ansässigkeit abgeändert werden, wobei der Schwerpunkt in Zukunft auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen mit Bezug auf die familiären Bindungen gelegt werden soll.
Für gehörige Aufregung hat in diesem Zusammenhang aber die Nachricht gesorgt, dass auch die derzeit bestehenden Begünstigungen für die sog. Zuzugsbesteuerung gekürzt werden sollen. Zumindest nach vorliegenden Informationen sollen aber die Erleichterungen für Steuerpflichtige, die bereits in den Genuss der Begünstigungen gekommen sind, auch in Zukunft unangetastet bleiben. Nachstehend die voraussichtlichen Änderungen:
Zunächst wird der subjektive Anwendungsbereich eingeschränkt: Die Erleichterungen sollen nur mehr für zugezogenen Arbeitnehmer gelten, die sich zuvor zumindest für drei Jahre im Ausland aufgehalten haben (derzeit sind es zwei). Sie müssen sich verpflichten, für mindestens fünf Jahre in Italien zu verbleiben (derzeit sind es zwei). Die Begünstigung gilt derzeit allgemein für Arbeitnehmer; künftig gilt sie nur mehr für hochqualifizierte Personen; dabei kehrt man i. W. zur Rechtslage zurück, wie sie bereits bis 2019 galt. Es muss sich grundsätzlich um ein neues Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber handeln, der nicht Teil der gleichen Unternehmensgruppe ist. Auch hat es den Anschein, als würden nur mehr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und diesen gleichgestellte Einkünfte sowie solche aus freiberuflicher Tätigkeit begünstigt, während Einzelunternehmen ausgeschlossen würden.
Sodann wird auch das Ausmaß der Begünstigung reduziert: So soll bei Zuzug ab 2024 die Steuerbegünstigung von derzeit 70% (nur 30% des steuerpflichtigen Einkommens sind zu besteuern) auf 50% herabgesetzt, und es wird auch eine Einkommensobergrenze von 600.000 Euro vorgesehen. Unverändert werden bei Freiberuflern die bereits bestehenden De-Minimis-Beschränkungen bleiben, zumal für sie die Steuerersparnis einer Beihilfe gleichgestellt wird.
Die anstehenden Neuerungen haben in den letzten Tagen vor allem all jene verunsichert, die im 2. Halbjahr 2023 nach Italien zugezogen sind oder in diesen Tagen zuzuziehen gedenken, in der Überzeugung, in Zukunft die Zuzugsbegünstigungen noch altem Recht nutzen zu können; sie können die Erleichterungen aber 2023 nicht mehr beanspruchen, weil hierfür bekanntlich die Ansässigkeit für zumindest 183 Tage in der Steuerperiode 2023 erforderlich ist, und 2024 stünden nach vorliegendem Vorschlag nur mehr die reduzierten Erleichterungen zu.
Und hier beschwichtigt nun der stellvertretende Ministerpräsident Maurizio Leo. In einer Mitteilung auf Facebook hat er am letzten Samstag erklärt, dass für all jene, die innerhalb 31. Dezember 2023 ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, die derzeitigen Begünstigungen unter den bisherigen Voraussetzungen unverändert aufrecht bleiben sollen.
Hier kann also nur empfohlen werden: Wer die derzeitigen günstigen Reglungen noch beanspruchen will, sollte also innerhalb 31. Dezember 2023 seinen Wohnsitz nach Italien verlegen, und dabei muss beachtet werden, dass die Gemeinden 45 Tage Zeit haben, um die notwendigen Kontrollen durchzuführen und den Wohnsitz zu ändern.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider